Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.05.1977, Az.: 4 AZR 755/75
Arbeitsschutzsteiger; Stellvertretender Leiter der Arbeitsschutzstelle; Werksdirektion; Schachtanlage; Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung; Technische Angestellte unter Tage; Fehlens eines bestimmten Klageantrages; Hauptantrag als Hilfsantrag; Hilfsantrag als Hauptantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.05.1977
- Aktenzeichen
- 4 AZR 755/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10009
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 07.10.1975 - 7 Sa 27/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- AP Nr. 17 zu § 611 BGB Bergbau
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitsschutzsteiger und stellvertretender Leiter der Arbeitsschutzstelle der Werksdirektion auf einer Schachtanlage hat keinen Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung nach der Gehaltsgruppe T 04 für Technische Angestellte unter Tage. Die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe T 04 haben abschließenden Charakter und enthalten keine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke.
2. Eine Klage, mit der der Kläger den Beklagten ohne jede Kennzeichnung der Höhe der mit ihr begehrten Bezüge auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Anspruch nimmt, ist wegen Fehlens eines bestimmten Klageantrages unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Klage auf BGB § 612 gestützt wird.
3. Es ist prozessual zulässig, in der Revisionsinstanz den früheren Hauptantrag als Hilfsantrag und umgekehrt den früheren Hilfsantrag als Hauptantrag zu stellen.