Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1969, Az.: VI ZR 86/68
Umfang der Erstattungspflicht; Schadensersatz; Unfallschaden; Anwaltskosten; Verfolgung der Ersatzansprüche; Erstattung der Aufwendungen; Unterhaltsschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.10.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 86/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 41-42 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Zu der Verpflichtung, einem anderen den Schaden zu ersetzen, der aufgrund eines Unfalls entstanden ist, gehört grundsätzlich auch die Erstattung der Anwaltskosten, die für den Geschädigten bei der Verfolgung der Ersatzansprüche entstanden sind.
2. Die Tatsache, daß nach dem Wegfall eines Unterhaltspflichtigen ein anderer für den Unterhalt des Verletzten aufzukommen hat, schließt nicht die Geltendmachung eines Unterhaltsschadens aus.