Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.12.1967, Az.: 3 AZR 458/66
Internationaler Gerichtsstand; Rechtswahl; Internationale Zuständigkeit; Revisionsrüge; Amtsprüfung; Arbeitsvertrag mit Auslandsberührung; Deutsches Recht; Ruhegeldverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.12.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 458/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10086
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 27.10.1966 - 4 Sa 27/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1968, 713-714 (Volltext mit amtl. LS)
- SAE 1969, 33
Amtlicher Leitsatz
1. Unterliegt, wie das regelmäßig der Fall ist, der internationale Gerichtsstand der Rechtswahl, so ist die Frage der internationalen Zuständigkeit in der Revisionsinstanz nur auf entsprechende Revisionsrüge hin und nicht von Amts wegen zu prüfen.
2. Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag mit Auslandsberührung dem deutschen Recht unterstellt und für ein daran angelehntes Ruhegeldverhältnis keine Rechtswahl getroffen, so läßt sich - wenn keine gegenteiligen Anhaltspunkte gegeben sind - als mutmaßlicher Parteiwille annehmen, daß das Ruhegeldverhältnis ebenfalls nach dem Recht des Hauptvertrages zu beurteilen ist.