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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1980, Az.: II ZR 271/79

Anforderungen an eine Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts; Ausschluss des Bereicherungsanspruchs; Schutzrichtung des § 814 BGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1980
Aktenzeichen
II ZR 271/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 08.02.1979

Prozessführer

S. & T. Hydraulics GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer G. B. M., P. S. H., H. M., G. straße ..., K.

Prozessgegner

S. Bau & Grund GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans S. und Dr. Heinrich W. G. straße ... K.

Sonstige Beteiligte

Kaufmännischer Angestellter Edmund D., Von-Merode-Straße ..., Ko.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine im Jahre 1969 von der Firma T. Hydraulics Ltd. und Hans S. errichtete GmbH (Stammeinlagen: 1,8 Mio. bzw. 200.000 DM). Hans S. war bis Mai 1976 ihr alleiniger Geschäftsführer. Zum 15. Dezember 1976 schied er gänzlich aus der Geschäftsführung aus. Durch Vertrag vom 1. Februar 1972 schloß er mit der Klägerin, "in diesem Falle vertreten durch ihren Beirat", über gewerbliche Räume in einem ihm gehörenden Grundstück einen Mietvertrag, in dessen Einleitung es heißt, daß die Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 1970 seinen Abschluß genehmigt habe. Am 31. Dezember 1972 verkaufte Hans S. das Grundstück an die Firma Deutsche Grundbesitz in K. Jedoch mietete die verklagte GmbH, deren Geschäftsführer er gleichfalls war, das Grundstück von dem neuen Eigentümer und trat als Vermieterin in den Mietvertrag mit der Klägerin ein. Durch Zu- und Abgang von Räumlichkeiten hat sich in der folgenden Zeit der Umfang des Mietobjekts und damit auch der Mietzins mehrfach geändert.

2

Die Klägerin behauptet - nur insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt -, nach dem zuletzt bestehenden Umfang des Mietobjekts habe sie für die Zeit vom 1. Februar 1977 bis zum 31. August 1978 10.801,41 DM monatlich als Miete geschuldet, jedoch aufgrund von Anweisungen, die Hans S. noch vor seinem Ausscheiden aus ihrer Geschäftsführung gegeben habe, unter Vorbehalt der Rückforderung insgesamt 84.351,52 DM mehr gezahlt. Ihre unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen gerichtete Klage haben die Vorinstanzen insoweit abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin in dem genannten Umfange ihre Klage weiter.

Entscheidungsgründe

3

Das Berufungsgericht führt aus: Alle Mietzahlungen der Klägerin hätten auf wirksamen Änderungen des Mietvertrages beruht. Daß bei diesen Änderungen beide Parteien durch Hans Schwelm als Geschäftsführer vertreten worden seien, sei unschädlich. Die Klägerin habe für die sich aus dem Mietvertrag mit der Beklagten ergebenden Rechtsgeschäfte einen besonderen Vertreter nicht bestellt, sondern diese Geschäfte ihrem Geschäftsführer überlassen, obwohl es auf der Hand gelegen habe, daß er dabei im Wege des Insichgeschäfts habe tätig werden müssen. Damit habe sie schlüssig seine Vertragsänderungen gestattet. Eine entsprechende Gestattung sei auch auf selten der Beklagten anzunehmen. - Diese Darlegungen werden von der Revision mit Recht angegriffen.

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1.

Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe für etwa erforderlich werdende Änderungen des Mietverhältnisses keinen besonderen Vertreter bestellt und damit durch schlüssiges Verhalten Hans S. insoweit von dem Verbot des § 181 BGB befreit, kann sich nur auf die Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 1970 beziehen, in der, wie es in dem Mietvertrag einleitend heißt, dessen Abschluß "genehmigt" worden war. Einen anderen Vorgang, bei dem die Gesellschafter Anlaß gehabt haben könnten, für solche Rechtsänderungen Vorsorge zu treffen, und bei dem sie deshalb Hans S. Vertragsänderungen im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen und später im Namen der Beklagten gestattet haben könnten, ergeben die Akten nicht.

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Da § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin deren Gesellschafterversammlung berechtigt, den Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, hätte ein solcher Beschluß - darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen - auch durch schlüssiges Handeln gefaßt und kundgetan werden können (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.71 - III ZR 53/68 - WM 1971, 1082 unter II 3 und v. 24.5.76 - II ZR 164/74 - WM 1976, 738 unter 2). Demgemäß kann, wenn die Gesellschafterversammlung in einen Vertrag der Gesellschaft mit ihrem Geschäftsführer einwilligt und für künftige Vertragsänderungen, obwohl ein Bedürfnis dazu vorauszusehen ist, keine Vorsorge trifft, je nach Lage des Falles auch für die Zukunft eine Befreiung von den Schranken des § 181 BGB angenommen werden. Eine solche Annahme ist hier jedoch nicht gerechtfertigt. Die Klägerin ist bei dem Abschluß des Mietvertrages - damals mit Hans S. als Vermieter - durch ihren Beirat vertreten worden. Das entsprach der Regelung in § 52 Abs. 1 GmbHG, § 112 AktG. Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und auch sonst aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß schon damals spätere Änderungen im Umfang des Mietobjekts und die Notwendigkeit, insoweit neue Mieten zu vereinbaren, vorauszusehen gewesen wären und Vorsorge für eine reibungslose Erledigung hätte getroffen werden müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gesellschafter würden einen besonderen Vertreter bestellt haben, wenn sie nicht Hans S. von dem Verbot des § 181 BGB hätten befreien wollen, hat infolgedessen keine reale Grundlage. Auch daraus, daß der Mietzins gemäß Nr. 3 des Mietvertrages nach einem dort festgelegten Maßstab an sich ändernde Lebenshaltungskosten anzupassen war, läßt sich nicht auf eine Gestattung im Sinne von § 181 BGB schließen; abgesehen davon, daß es sich insoweit um einen ganz anderen Lebenssachverhalt handelte, war eine solche Anpassung Hans S. in seiner Eigenschaft als Vertreter der Klägerin schon deshalb erlaubt, weil er damit ausschließlich in Erfüllung einer ihr nach dem Vertrage obliegenden Verbindlichkeit handelte.

6

2.

Die Klägerin will gleichwohl die im Laufe der Zeit eingetretenen Zu- und Abgänge von Räumlichkeiten gegen sich gelten lassen und eine entsprechend angepaßte Miete zahlen, meint aber, nach dem zuletzt bestehenden Umfang des Mietobjekts für die Zeit von Februar 1977 bis August 1978 dennoch insgesamt 84.351,52 DM zuviel gezahlt zu haben. Gegenüber dem daraus hergeleiteten Bereicherungsanspruch macht die Beklagte geltend, die

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Klägerin könne gemäß § 814 BGB nichts zurückfordern, weil sie - durch ihre Vertreter - gewußt habe, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein.

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Dieser Einwand ist unbegründet, soweit die Beklagte ihn mit der - für die Revisionsinstanz zu unterstellenden - Kenntnis Hans S. begründet. § 814 BGB will den Leistungsempfänger davor schützen, daß eine ihm freiwillig gewährte Leistung wieder zurückgefordert wird, weil das den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche (vgl. BGHZ 73, 202, 205). Gegen diese Grundsätze verstößt jedoch nicht, wer den Ausgleich einer Vermögensverschiebung verlangt, die nicht von ihm selbst, sondern von seinem Vertreter unter Verletzung von § 181 BGB bewirkt worden ist. In einem solchen Falle ist dem Leistungsempfänger das Nichtbestehen der Verbindlichkeit ebensogut bekannt, wie dem Vertreter des Leistenden. Er kann nicht darauf vertrauen, die Leistung behalten zu dürfen. Treu und Glauben verbieten ihm dann, dem Leistenden die Kenntnis seines Vertreters entgegenzuhalten.

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Der Einwand aus § 814 BGB käme daher nur in Frage, wenn nicht Hans S. (der zu dieser Zeit bereits aus der Geschäftsführung ausgeschieden war), sondern ein anderer Geschäftsführer der Klägerin die Zahlung in Kenntnis der Nichtschuld veranlaßt hätte. Dafür hat aber das Berufungsgericht bisher nichts festgestellt; außerdem will die Klägerin seit Februar 1977 nur noch unter Vorbehalt und unter wirtschaftlichem Druck geleistet haben.

10

3.

Die Sache muß nach allem an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses abschließend über den Einwand der Beklagten aus § 814 BGB entscheiden und, wenn er sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, prüfen kann, wieviel Miete die Klägerin für die Zeit von Februar 1977 bis August 1978 nach dem in dieser Zeit bestehenden Umfang des Mietobjekts unter Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf Anpassung des Mietzinses an geänderte Lebenshaltungskosten zuviel geleistet hat.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe