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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1975, Az.: VII ZR 266/74

Anwendbarkeit der zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzbauverwaltungen für die Ausführung von Bauleistungen ; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überzahlung; Anforderungen an den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.1975
Aktenzeichen
VII ZR 266/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.05.1974
LG München I

Fundstelle

  • MDR 1975, 836-837 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A., A., F. und ...

Prozessgegner

Firma H.-T. Aktiengesellschaft für H.- und T. vormals Gebrüder He.,
vertreten durch den Vorstand Dr. Ing. e. h. Helmut M. und Dr. Ing. Albrecht Sch., Mü., P.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Zu den "Fehlern in den Unterlagen der Abrechnung", die nach Nr. 24 der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzverwaltungen für die Ausführung von Bauleistungen (Ausgabe 1959)" zu einem vertraglichen Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer führen können, gehören nicht Fehler, die auf einer falschen Anwendung der dem Bauvertrag zugrunde liegenden Aufmaß- und Abrechnungsvorschriften der VOB (C) beruhen. Solche Fehler können aber einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Mai 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Girisch, Meise, Dr. Recken und Kuhn
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 31. Mai 1974 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 21. Mai 1962 betraute die Klägerin die Beklagte mit Arbeiten für den Bau der Artilleriekaserne in S. in einem Gesamtumfang von rd. 2,4 Millionen DM. Dazu gehörte (Los I) die Errichtung zweier Kraftfahrzeug-Wärmehallen. Dem Vertrag lagen neben der VOB (B) die Allgemeinen technischen Vorschriften der VOB (C) und die "Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzbauverwaltungen für die Ausführung von Bauleistungen (Ausgabe 1959)" - FinBau (B) ZVB (1959) - zugrunde. Auf die von der Beklagten unter dem 31. August 1963 für dieses Los erteilte Rechnung leistete die Klägerin am 23. April 1964 die Schlußzahlung.

2

Nach Fertigstellung aller Gebäude und Außenanlagen des gesamten Bauvorhabens wurden die Abrechnungen im Jahre 1969 einer Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterzogen. Dieser stellte hinsichtlich der hier in Frage stehenden Rechnung der Beklagten eine Überzahlung von 7.848,32 DM fest. Die Beanstandungen bezogen sich auf Positionen des Leistungsverzeichnisses, welche Erdarbeiten nach DIN 18300 betrafen. Nach Ansicht des Bundesrechnungshofes hätten beim Erdaushub für die 25 cm starken Unterfundamente weder Arbeitsraum noch Abböschungen verrechnet werden dürfen. Außerdem hätte eine 2 cm starke Feinsandschicht nicht in die Massenermittlung des Frostschutzkieses einbezogen werden dürfen. Mit Schreiben vom 27. Mai 1970 forderte das Finanzbauamt K. die Beklagte auf, den überzahlten Betrag zurückzuerstatten.

3

Da sich die Beklagte weigerte, hat die Klägerin die 7.848,32 DM nebst Zinsen eingeklagt. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

4

I.

1.

Nr. 24 der "Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Finanzbauverwaltungen für die Ausführung von Bauleistungen (Ausgabe 1959)" - FinBau (B) ZVB (1959) -, worauf die Klägerin sich in erster Linie stützt, hat folgenden Wortlaut:

"Erstattungen (zu § 16)" - gemeint VOB (B) -

"Werden nach Annahme der Schlußzahlung Rechenfehler in der Abrechnung oder Fehler in den Unterlagen der Abrechnung durch Rechnungsprüfungsbehörden festgestellt, so sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander die ihnen danach zustehenden Beträge zu erstatten. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, sich auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung (BGB § 818 Abs. 3) zu berufen."

5

2.

Das Berufungsgericht vermag dieser Vertragsbestimmung keinen eindeutigen Inhalt zu entnehmen. Es sei schon zweifelhaft, ob die beiden genannten Fallgruppen "Rechenfehler in der Abrechnung" und "Fehler in den Unterlagen der Abrechnung" verschiedenerlei Fehler erfassen wollten oder ob nicht stets Rechenfehler gemeint seien. Doch möchten unter die zweite Fallgruppe, die hier allein in Betracht komme, auch "Aufmaßfehler" eingeordnet werden können, so bedeute das noch nicht, daß auch Meinungsverschiedenheiten über die aufzumessenden Flächen berücksichtigt werden sollten. Gerade darum stritten die Parteien, die lediglich die maßgebenden Aufmaßvorschriften (DIN 18300 Abschnitt 5.104 VOB (C)) unterschiedlich auslegten. Das habe aber mit einem "Fehler", also mit einem mehr oder weniger eindeutig falschen Aufmaß, nichts mehr zu tun. Denn derartige Meinungsverschiedenheiten ließen sich, anders als Rechenfehler aus den Abrechnungsunterlagen, nicht durch rechnerische Nachprüfung erkennen und feststellen. Selbst in der 1968 bekanntgemachten Neufassung der einschlägigen Bestimmung, jetzt Nr. 26 der FinBau (B) ZVB (1968), seien Aufmaßfehler als "Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander" umschrieben.

6

Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung schieden aus, weil die Parteien in der angeführten Vertragsbestimmung hinsichtlich der nach Annahme der Schlußzahlung zu leistenden Erstattungen oder Nachzahlungen eine abschließende Regelung getroffen hätten.

7

II.

Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

8

1.

Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß die Tragweite der Nr. 24 FinBau (B) ZVB (1959) nicht eindeutig ist. Auch bei interessengerechter Auslegung fallen die von der Klägerin geltend gemachten "Aufmaßfehler" nicht darunter.

9

a)

Allerdings spricht der Wortlaut der Vertragsbestimmung eher dafür, daß auch Abrechnungsfehler dieser Art einbezogen sein sollen.

10

aa)

Den "Rechenfehlern in der Abrechnung" sind gegenübergestellt "Fehler in den Unterlagen der Abrechnung", um die es hier allein geht. Dieser Begriff ist weiter gefaßt. Er bezieht sich auch auf das "Aufmaß", denn die Massenberechnungen sind Grundlage der Abrechnung (§ 14 VOB (B)).

11

"Aufmaßfehler" in diesem Sinne brauchen aber keineswegs nur solche zu sein, die sich - den "Rechenfehlern" ähnlich - allein durch Meß- und Rechenvorgänge feststellen lassen. Darunter können auch Fehler verstanden werden, die auf eine falsche Anwendung von Aufmaßvorschriften zurückgehen. Werden die Vertragsinhalt gewordenen Aufmaß- und Abrechnungsbestimmungen der VOB (C) vom Auftragnehmer mißachtet, so kann das ebenso zu falschen Aufmaßen und damit zu Fehlern in den Unterlagen der Abrechnung fuhren, wie wenn falsch gemessen wird oder der Auftragnehmer sich verrechnet.

12

bb)

Daß solche Fehler nicht zu den "Fehlern in den Unterlagen der Abrechnung" gehören, läßt jedoch die Neufassung erkennen, welche die FinBau (B) ZVB im Jahre 1968 erfahren haben (MinBl. Fin 1968, 175, 182). Dort werden (jetzt Nr. 26) die "Fehler in den Unterlagen der Abrechnung" unterteilt in "Aufmaßfehler", "Rechenfehler" und "Übertragungsfehler". Die "Aufmaßfehler" werden näher umschrieben als "Abweichungen in Aufmaßlisten und Abrechnungszeichnungen von der tatsächlichen Ausführung oder untereinander". Das spricht für eine Begrenzung auf reine Meßfehler. Die falsche Anwendung von Aufmaßvorschriften läßt sich nicht als "Abweichung in Aufmaßlisten von der tatsächlichen Ausführung" bezeichnen.

13

Wenn die Neufassung der Vertragsbestimmung auch erst nach Abwicklung des Vertrags zwischen den Parteien herausgebracht worden, hier also die oben wiedergegebene Fassung aus dem Jahre 1959 anzuwenden ist, so kann doch davon ausgegangen werden, daß die Finanzbauverwaltungen mit der Neufassung keine sachliche Änderung beabsichtigten, sondern lediglich klarstellen wollten, welche Fehler gemeint sind. Dafür, daß sie durch die Neufassung den Anwendungsbereich der Bestimmung hätten einengen wollen, fehlt jeder Anhaltspunkt.

14

b)

Entscheidend ist die Auslegung der Vertragsbestimmung nach dem erkennbar mit ihr verfolgten Zweck und nach der zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage. Sie führt zum selben Ergebnis.

15

aa)

Die Klausel soll - von der Klägerin aus gesehen - sicherstellen, daß die bei öffentlichen Bauten naturgemäß erst längere Zeit nach Erteilung der Schlußrechnung und Annahme der Schlußzahlung von den Rechnungsprüfungsbehörden aufgedeckten Unstimmigkeiten auch wirklich zur Geltung gebracht und Überzahlungen zurückerlangt werden können. Deshalb begründet die Bestimmung einen vertraglichen Rückerstattungsanspruch der öffentlichen Hand, gegenüber dem der Auftragnehmer nicht einwenden kann, seine Bereicherung sei weggefallen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wird dem Auftragnehmer in demselben Umfang ein Nachzahlungsanspruch eingeräumt, wenn die Rechnungsprüfung zu seinen Gunsten ausfällt.

16

bb)

Die Tätigkeit der Rechnungsprüfungsbehörden beschränkt sich nun aber nicht darauf, die ihnen vorliegenden Abrechnungen auf Rechen- und Meßfehler durchzusehen. Die Rechnungsprüfung wird vielmehr umfassend vorgenommen und erstreckt sich auch und gerade darauf, ob die vereinbarten Aufmaß- und Abrechnungsbestimmungen eingehalten, ob etwa einzelne Posten versteckt doppelt berechnet, ob die richtigen Preise eingesetzt worden sind und dgl. mehr. Dabei können "Fehler in den Unterlagen der Abrechnung" darin liegen, daß bei zutreffenden Einzelmaßen und -zahlen von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder nach unzutreffenden Abrechnungsmodalitäten gerechnet worden ist. Die Rechnungsprüfungsbehörden sind gehalten, auch solche Unstimmigkeiten aufzuspüren und die vom Auftragnehmer erteilten Rechnungen entsprechend zu berichtigen.

17

cc)

Die Klägerin könnte deshalb ein Interesse daran haben, alle von den Rechnungsprüfungsbehörden ermittelten Abrechnungsfehler unterschiedslos zum Gegenstand eines vertraglichen Rückerstattungsanspruchs machen zu können und nicht nur reine Meß- und Rechenfehler. Dem steht aber entgegen, daß dann auch umgekehrt der Auftragnehmer einen umfassenden vertraglichen Nachzahlungsanspruch hätte, obgleich er nach vorbehaltloser Annahme der Schlußzahlung ohne die in Frage stehende Klausel gemäß § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) (1952) nicht einmal eine Nachforderung durchsetzen könnte (dazu BGHZ 62, 15, 17), wenn er sich bloß verrechnet hat (vgl. Ingenstau/Korbion (7.) Rdn. 55 Abs. 3 zu § 16 VOB (B)). Daß die Klägerin eine Regelung mit einer so weitgehenden Rechtsfolge beabsichtigt hat, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie mit der Vertragsbestimmung nur einen begrenzten Zweck verfolgt, nämlich vertragliche Erstattungs- und Nachzahlungsansprüche gegenseitig lediglich bei Meß- und Rechenfehlern zu begründen, gleichviel wo sie sich befinden, in der Abrechnung oder in deren Unterlagen. Dafür spricht auch die neue Fassung der FinBau (B) ZVB (1968), in die ausdrücklich aufgenommen worden ist, daß Nachforderungen im Sinn von § 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) "davon nicht betroffen" werden.

18

dd)

Der auf diese Weise beschränkte Wirkungsbereich der Vertragsklausel steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich eng auszulegen sind und Unklarheiten zu Lasten dessen gehen, der sie aufgestellt hat (vgl. BGHZ 62, 83, 88/89 mit Nachweisen).

19

2.

Obwohl somit Nr. 24 FinBau (B) ZVB (1959) hier nicht anwendbar ist, kann die Klägerin hier die Rückerstattung der nach ihrer Behauptung überzahlten Beträge verlangen, und zwar aus ungerechtfertigter Bereicherung.

20

a)

Würden die von der Klägerin geltend gemachten Abrechnungsfehler unter die angeführte Vertragsbestimmung fallen, dann hätte es damit allerdings sein Bewenden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben vertragliche Ansprüche stets Vorrang vor Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. etwa die Senatsurteile vom 26. November 1970 - VII ZR 174/69 = WM 1971, 276 und vom 4. Mai 1972 - VII ZR 187/70 = WM 1972, 888 jeweils mit weiteren Nachweisen; auch der V. Zivilsenat NJW 1975, 776). Auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung käme es dann nicht mehr an. Denn wenn die von der Klägerin behaupteten Fehler in den Unterlagen der Abrechnung bestehen, hätte die Klägerin einen Rückerstattungsanspruch schon nach der angeführten Vertragsbestimmung. Bestehen die Fehler dagegen nicht, hätte die Beklagte die Zahlungen der Klägerin auch nicht ohne Rechtsgrund erhalten.

21

b)

Werden Fehler der hier in Frage stehenden Art von der Klausel jedoch nicht erfaßt, dann greifen die §§ 812 ff BGB ein; denn dann sind vorrangige vertragliche Ansprüche nicht gegeben.

22

aa)

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, Nr. 24 FinBau (B) ZVB (1959) enthalte eine abschließende Regelung darüber, unter welchen Voraussetzungen die Vertragsparteien Überzahlungen zurückerstattet oder zusätzliche Zahlungen verlangen können. Dafür fehlt jeder Anhaltspunkt.

23

An eine abschließende Regelung von gegenseitigen Ansprüchen aus der Entdeckung von Abrechnungsfehlern - gleich auf welchem sonstigen Rechtsgrund sie beruhen - könnte allenfalls gedacht werden, wenn von der Klausel alle von den Rechnungsprüfungsbehörden typischerweise festgestellten Unrichtigkeiten in der Abrechnung erfaßt würden, wenn sie also weit auszulegen wäre. Wird dagegen - wie es nach dem oben Gesagten richtig ist - der Kreis der unter die Vertragsbestimmung fallenden Abrechnungsfehler eng gezogen, dann ist es nicht gerechtfertigt anzunehmen, die Klägerin hätte sich in den von ihr selbst aufgestellten Vertragsbedingungen auf die dort erwähnten Fälle beschränken wollen. Dazu hatte sie keinen Anlaß. Das durften auch ihre Vertragspartner nicht aus der Klausel herauslesen.

24

Alle von den Rechnungsprüfungsbehörden festgestellten Abrechnungsfehler, gleichgültig worauf sie beruhen, können dazu führen, daß der Auftragnehmer Zahlungen erhalten hat, auf die er nach dem Vertrag keinen Anspruch, die er also ohne Rechtsgrund erlangt hat. Soweit er deren Rückerstattung nicht unter den verschärften vertraglichen Voraussetzungen der Nr. 24 FinBau (B) ZVB (1959) schuldet, ist nicht einzusehen, warum er sie insoweit nicht unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung sollte zurückgeben müssen.

25

bb)

Daraus, daß die Klausel beiderseitige Rechte und Pflichten der Vertragspartner begründet, läßt sich, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ausschließlichkeit der Regelung nicht herleiten. Das würde bedeuten, daß die Klägerin, obwohl sie ihren Auftragnehmern etwas zugesteht, was diese sonst gar nicht hätten, nämlich ein entgegen§ 16 Nr. 2 Abs. 2 VOB (B) (1952) durchsetzbares Nachforderungsrecht, wenn die Rechnungsprüfung zu ihren Gunsten ausfällt, auch noch auf ihre weitergehenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verzichten würde. Das wäre aus ihrer, der Klägerin, Interessenlage heraus unverständlich. Denn die Ansprüche aus diesem Rechtsgrund würden ihr auch bleiben, wenn vertraglich überhaupt keine Regelung getroffen worden wäre. Werden vertragliche Ansprüche in nun sehr beschränktem Umfang begründet und das auch noch beiderseitig, dann ist nicht anzunehmen, daß die Klägerin ihre darüber hinausgehenden gesetzlichen Ansprüche aufzugeben bereit wäre. Das hat sie nicht gewollt. Interessengerecht ist daher allein die Auslegung, daß die Klausel - auf dem Boden der Gegenseitigkeit - nur die darin ausdrücklich geregelten Fälle erfaßt, die weitergehenden Ansprüche der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung aber unberührt läßt.

26

cc)

Davon, daß der öffentlichen Hand in den hier in Frage stehenden Fällen zumindest ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht, ist denn auch der Senat bisher stets ausgegangen (vgl. etwa Urteil vom 30. Januar 1975 - VII ZR 206/73 - zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso Dähne BauR 1974, 163). Daran wird festgehalten.

27

III.

Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehen bleiben. Es läßt sich auch nicht mit der Begründung aufrecht erhalten (§ 563 ZPO), der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei verwirkt, wie die Beklagte einwendet.

28

1.

Für eine Verwirkung genügt bloßer Zeitablauf nicht. Es muß vielmehr hinzu kommen, daß der Schuldner sich infolge der Untätigkeit des Gläubigers darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen, und daß deswegen die spätere Geltendmachung des Anspruchs gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa BGHZ 25, 47, 52). Dabei kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. So muß, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1964 - VII ZR 117/63 = Schäfer-Finnern Z 2.212 Bl. 17) dargelegt hat, bei Bauvorhaben der Bundesrepublik berücksichtigt werden, daß deren gesamte Haushaltsführung vom Bundesrechnungshof überwacht wird und die vorgeschriebenen Vorprüfungen und Prüfungen erfahrungsgemäß in der Regel mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Der Senat hat deshalb in jenem Fall, in dem es sich um ein besonders großes Bauvorhaben handelte und ein mit Behördenbauten vertrauter Bauunternehmer beteiligt war, einen Zeitraum von etwas mehr als 4 Jahren zwischen Schlußzahlung und Rückforderung noch nicht als unangemessen lang angesehen (kritisch dazu Ingenstau/Korbion (7.) Rdn. 52 zu § 16 VOB (B); vgl. auch Dähne a.a.O.).

29

2.

Im vorliegenden Fall liegen zwischen Schlußzahlung und Rückforderung der Klägerin etwas mehr als sechs Jahre. Das nötigt zu keiner anderen Beurteilung.

30

a)

Auch hier ging es um ein umfangreiches Bauvorhaben, die Erstellung eines Kasernenkomplexes, über mehrere Jahre hinweg unter Beteiligung verschiedener Bauunternehmer. Die Beklagte ist eine große Baufirma, die seit Jahren Bauleistungen für die öffentliche Hand erbringt. Ihr mußte deshalb die Übung der Rechnungsprüfungsbehörden bekannt sein. Sie trägt auch selbst vor, daß sie bis in das Jahr 1967 laufend von Rechnungsprüfungen unterrichtet worden sei, die die S. Kasernenbauten betroffen hätten. Nichts deutet darauf hin, daß sie sich darauf verlassen konnte, gerade die hier in Frage stehende Rechnung für einen Teil der ihr übertragenen Bauarbeiten werde unbeanstandet bleiben. Die Prüfung dieser Rechnung mag länger gedauert haben, als die Beklagte sonst gewöhnt war. Als unangemessen lang kann der Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren zwischen Schlußzahlung und Rückforderung der Klägerin nach Lage des Falles gleichwohl nicht angesehen werden.

31

b)

Hinzu kommt, daß der von der Klägerin zurückverlangte Betrag von annähernd 8.000 DM bei einem Gesamtauftrag über rund 2,4 Millionen verhältnismäßig unbedeutend ist. Die Beklagte hat nichts Substantiiertes darüber vorgetragen, daß sie sich darauf eingerichtet hätte, die Klagsumme nicht mehr zurückzahlen zu müssen. In Beweisschwierigkeiten kann sie nicht geraten. Die Abrechnungsfehler, auf die sich die Klägerin beruft, sind - falls sie bestehen - den vorliegenden unstreitigen Aufmaßen, dem Leistungsverzeichnis und den Vertragsinhalt gewordenen Aufmaß- und Abrechnungsvorschriften der VOB (C) DIN 18300 zu entnehmen.

32

3.

Der Senat braucht deshalb nicht dazu Stellung zu nehmen, ob als Zeitraum, innerhalb dessen ein Unternehmen mit der Geltendmachung von Rückerstattungsforderungen der hier eingeklagten Art noch rechnen muß, stets oder zumindest in aller Regel die seit dem Jahre 1965 in § 44 b HGB und § 162 Abs. 8 AbgO für die Aufbewahrung von kaufmännischen Unterlagen aufgenommene Frist von sieben Jahren zu gelten hat (vgl. dazu Dähne BauR 1974, 163, 166). Hier ist jedenfalls unter Würdigung aller Umstände ein Zeitraum von etwas mehr als sechs Jahren zwischen Schlußzahlung und Rückforderung nicht als unangemessen lang anzusehen.

33

IV.

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr die nötigen Feststellungen zu treffen haben wird, ob die Abrechnung der Beklagten die von der Klägerin behaupteten Fehler tatsächlich enthält.

Vogt
Girisch
Meise
Recken
Kuhn