Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.1999, Az.: 1 StR 614/99

Vereidigung; Entlassung; Zeuge; Zustimmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1999
Aktenzeichen
1 StR 614/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 14299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 20. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Die Rüge, das Landgericht habe in Abwesenheit des Angeklagten über die Vereidigung und Entlassung der Zeugin J. entschieden, greift nicht durch. Die Verhandlung über die Entlassung der Zeugin fand in Anwesenheit des Angeklagten statt; er stimmte der Entlassung zu. Daß er nicht anwesend war, als der Vorsitzende die Entlassung verfügte, ist ohne Bedeutung. Soweit der Angeklagte bei der Erörterung einer möglichen Vereidigung der Zeugin abwesend war, kann das Urteil auf dem Mangel nicht beruhen, denn eine Vereidigung kam, da die Zeugin das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, keinesfalls in Betracht (§ 60 Nr. 1 StPO).