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Bundesfinanzhof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: V R 1/83

Unanfechtbarkeit eines Umsatzsteuerbescheids

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
09.05.1985
Aktenzeichen
V R 1/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 15188
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1986, 65

Tatbestand

1

Der Kläger hat ein von ihm erworbenes privat genutztes Flugzeug gelegentlich an Dritte verchartert. Nach einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt den Abzug der Umsatzsteuer für die Lieferung des Flugzeugs versagt; es sei nicht für das Unternehmen des Klägers angeschafft worden, weil es nur in unbedeutendem Umfang verchartert worden sei.

2

Gegen den Umsatzsteuerbescheid vom . . . hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte Einspruch eingelegt. Mit Schreiben vom . . . Oktober . . . teilte das Finanzamt der Bevollmächtigten mit, eine Überprüfung des Sachverhalts habe ergeben, daß die unternehmerische Nutzung durch Vercharterung insgesamt . . . v. H. betragen habe und deshalb die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung des Flugzeugs in voller Höhe abzugsfähig seien. Gleichzeitig sei jedoch eine Eigenverbrauchsbesteuerung vorzunehmen. Weiter heißt es in dem Schreiben des Finanzamts:

"Ich beabsichtige daher, über den Einspruch in der Form zu entscheiden, daß zusätzlich zu den Besteuerungsgrundlagen aus der Umsatzsteuererklärung . . . Eigenverbrauch in Höhe von . . . DM angesetzt wird, was zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerschuld um . . . DM führt. Sollten Sie diesem Vorschlag zustimmen, werde ich den Umsatzsteuerbescheid . . . gemäß § 172 AO entsprechend berichtigen. Für eine abschließende Stellungnahme innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens wäre ich dankbar."

3

Nach Anmahnung der Antwort auf dieses Schreiben teilte die Bevollmächtigte mit Schreiben vom . . . Dezember folgendes mit:

"Unseren Einspruch vom . . . gegen den Umsatzsteuerbescheid . . . nehmen wir zurück."

4

Nachdem die Bevollmächtigte dem Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer . . . entnommen hatte, daß das Finanzamt den Einspruch als zurückgenommen ansah, machte sie die Unwirksamkeit der Rücknahme geltend. Das Finanzamt hat den Einspruch als unzulässig verworfen, weil die Einspruchsrücknahme wirksam sei.

5

Nach erfolgloser Klage macht der Kläger mit der Revision fehlerhafte Rechtsanwendung geltend. Das Schreiben vom . . . Oktober . . . habe eine Regelung in der Sache getroffen, so daß sich die Rücknahme nur auf den ursprünglichen Umsatzsteuerbescheid bezogen habe. Nicht beabsichtigt sei gewesen, auf die vom Finanzamt im Schreiben vom . . . Oktober vorgesehene Regelung zu verzichten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

7

Der Umsatzsteuerbescheid . . . ist unanfechtbar, weil der Kläger seinen Einspruch vom . . . wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung vom . . . Dezember . . . ist eindeutig.

8

Die Auffassung der Revision, das Schreiben des Finanzamts vom . . . Oktober . . . stelle einen den Umsatzsteuerbescheid vom . . . abändernden Bescheid dar, geht fehl. Aus dem letzten Absatz dieses Schreibens geht unmißverständlich hervor, daß das Finanzamt keine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem Kläger getroffen (§ 118 AO 1977), sondern eine bestimmte Regelung lediglich in Aussicht gestellt und hierzu die Stellungnahme des Klägers erbeten hat. Es ist deshalb nicht von Bedeutung, ob sich - wie der Kläger meint - die Rücknahmeerklärung "lediglich" auf den ursprünglichen Bescheid bezogen haben könnte.

9

Auf Billigkeitsgründe (§ 163 AO 1977) kann im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden (§ 163 Abs. 1 Satz 3 AO 1977; BFH-Urteil vom 28. November 1980 VI R 226/77, BFHE 132, 264, BStBl II 1981, 319).