Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1986, Az.: AnwZ (B) 16/86
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1986
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 16/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 20270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- EGH Hamburg - 14.01.1986
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Bundesgerichtshof,
Senat für Anwaltssachen,
am 30. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Merz,
die Richter Laufhütte, Dr. Jähnke und Dr. Graßhof
sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack und Dr. Messer
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 14. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragstellerin die ihr im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Beschwerdewert wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1945 geborene Antragstellerin wurde am 12. Juli 1976 erstmals zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht Hamburg zugelassen. Diese Zulassungen wurden durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 1982 gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückgenommen, weil die Antragstellerin ihre Kanzlei in H. aufgegeben hatte, ohne von den Pflichten des § 27 Abs. 2 BRAO befreit zu sein.
Ende 1982 beantragte die Antragstellerin ihre Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft in H. Sie gab an, ihre Wohnung in der Bernhard-N.-Straße ... in H. 2 zu haben und ihre Kanzlei in Bürogemeinschaft mit den Rechtsanwältinnen G. und v. B.-Go. unter der Adresse Am F. ..., H. ... einrichten zu wollen. Ihre Kanzlei werde telefonisch unter der Fernsprechnummer von Rechtsanwältin G. zu erreichen sein. Diesem Antrag gab die Antragsgegnerin durch Verfügung vom 10. Februar 1983 statt.
Mit Schreiben vom 14. Februar 1985 teilte die Rechtsanwaltskammer der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin komme ihrer Residenzpflicht nicht nach. Post, die sowohl an ihre in der Liste der Rechtsanwälte eingetragene Wohn- als auch an ihre Kanzleianschrift gerichtet gewesen sei, sei mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurückgekommen. Eine Auskunft bei dem Einwohnermeldeamt habe allerdings ergeben, daß sie dort nach wie vor unter der angegebenen Wohnanschrift gemeldet sei. Die Rechtsanwaltskammer regte die erneute Rücknahme der Zulassung an. Mit Schreiben vom 12. März 1985, das sowohl an die gemäß § 31 BRAO bekannte Kanzlei- als auch an die Wohnanschrift adressiert war, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin Gelegenheit, zu dieser Anregung Stellung zu nehmen. Die an die Kanzleianschrift adressierte Sendung kam mit dem Vermerk "unbekannt verzogen" zurück. Eine Reaktion der Antragstellerin auf das an die Wohnanschrift gerichtete Schreiben erfolgte nicht.
Die Antragsgegnerin hat daraufhin durch Verfügung vom 19. April 1985 die Zulassung der Antragstellerin bei dem Landgericht sowie ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen die Kanzleipflicht zurückgenommen. Sie stützte dies darauf, daß aufgrund ihrer und der Rechtsanwaltskammer vergeblichen Bemühungen, die Antragstellerin postalisch zu erreichen, davon auszugehen sei, daß diese zwar in H. noch gemeldet, ihren tatsächlichen Wohnsitz und ihre Kanzlei in Hamburg aber aufgegeben habe. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege mache sie daher von dem Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO Gebrauch. Diese Verfügung wurde an die Wohnanschrift Bernhard-N.-Straße gerichtet und durch Niederlegung am 26. April 1985 zugestellt.
Am 14. Mai 1985 teilte die Rechtsanwaltskammer der Antragsgegnerin mit, die Antragstellerin habe ihr unter dem 26. März 1985 die folgende Nachricht zugehen lassen:
"Hiermit teile ich mit, daß meine Kanzleianschrift - wie bisher bei Kollegin Gisela G. - nunmehr O.straße ..., H. ...".
Bei der Geschäftsstelle des Landgerichts hatte die Antragstellerin eine Kanzleiänderung nicht angezeigt.
Die Antragsgegnerin versuchte, die Antragstellerin unter der für die Kanzlei der Rechtsanwältin G. eingetragenen Rufnummer zu erreichen. Eine Dame erklärte am Telefon, Frau Rechtsanwältin G. sei für einige Tage abwesend, ob die Antragstellerin über die Kanzlei zu erreichen sei, wisse sie nicht. Unter dem 24. Mai 1985 schrieb die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter der Anschrift O.straße ... an. Sie teilte dabei mit, daß die Zulassung wegen Verletzung der Residenzpflicht zurückgenommen worden und die Verfügung am 26. April 1985 durch Niederlegung beim Postamt zugestellt worden sei. Sie bat die Antragstellerin, sich mit ihr in Verbindung zu setzen. Dies geschah nicht. Die Antragsgegnerin ging daraufhin von der Bestandskraft ihrer Rücknahmeverfügung aus.
Am 19. Juli 1985 stellte die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Rücknahmeverfügung und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. Sie habe von der Zulassungsrücknahme erst am 11. Juli 1985 durch einen Kollegen erfahren. Die Änderung ihrer Kanzleianschrift habe sie der Rechtsanwaltskammer rechtzeitig mitgeteilt.
Die Ermittlungen des Ehrengerichtshofs ergaben, daß die Antragstellerin beim Einwohnermeldeamt für die Zeit vom 15. Februar 1982 bis 1. Februar 1985 mit der Wohnanschrift Bernhard-N.-Straße 42 gemeldet und danach von Amts wegen abgemeldet worden war. Am 1. Juni 1985 hatte sie sich unter der Anschrift T.straße ... bei J. angemeldet. Dort ist sie noch gemeldet.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof, am 10. Dezember 1985, erklärte die Antragstellerin, das Büro von Rechtsanwältin G. in der O.straße stehe ihr zur Verfügung. Sie habe dort einen Schreibtischplatz. Die in der Kanzlei für sie eingehende Post werde dort für sie geöffnet. Das Eingangsdatum werde vermerkt. Über für sie bestimmte Telefonanrufe würden handschriftliche Notizen gefertigt. Ein Praxisschild habe sie nicht. Sie arbeite hauptsächlich in Haftbetreuungssachen und sei daher sehr wenig in der Kanzlei. Sie frage ständig im Büro nach, ob etwas für sie vorliege, und werde von diesem auch selbständig unterrichtet, wenn etwas vorliege.
Der Vertreter der Antragsgegnerin erklärte daraufhin in der mündlichen Verhandlung, diese von der Antragstellerin umschriebene Art und Weise, wie sie ihre Kanzlei betreibe, reiche schon für sich nicht aus, um die Mindestanforderungen an einen ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb zu erfüllen. Die Zurücknahme werde auch hierauf gestützt. Im übrigen stehe aufgrund des vergeblichen Anrufs der Antragsgegnerin vom Mai 1985 und der fehlenden Reaktion der Antragstellerin auf den ihr zu dem gleichen Zeitpunkt zugesandten Brief fest, daß sie unter der Kanzleianschrift in der O.straße nicht zu erreichen sei.
Der Ehrengerichtshof hat die Rücknahmeverfügung aufgehoben. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das nach § 42 Abs. 2 und 4 BRAO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht gemäß §§ 35 Abs. 2 Satz 5, 16 Abs. 4 BRAO für zulässig gehalten. Die Rücknahmeverfügung war der Antragstellerin am 26. April 1985 nicht wirksam zugestellt worden (§§ 35 Abs. 2 Satz 4, 16 Abs. 3, 229 BRAO i.V.m. §§ 208, 195 Abs. 1, 182 ZPO). Durch Niederlegung kann gemäß § 182 ZPO nur dann ordnungsgemäß zugestellt werden, wenn die Zustellung in der als Anschrift angegebenen Wohnung des Adressaten nicht ausführbar ist und dafür Sorge getragen wird, daß die Nachricht über die Niederlegung in der Wohnung hinterlassen wird. Wohnung im Sinne des § 182 ZPO ist nur der Ort, an dem der Adressat tatsächlich wohnt (BGH, Urt. v. 24. November 1977 - III ZR 1/76, LM ZPO §§ 181, 182 Nr. 3). Im April 1985 war die Antragstellerin nicht nur unter der Wohnanschrift Bernhard-N.-Straße ... polizeilich abgemeldet, sondern sie lebte dort auch nicht mehr. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus.
2.
Der Ehrengerichtshof hält den Antrag auf gerichtliche Entscheidung für begründet. Die Rücknahmeverfügung gehe von falschen Voraussetzungen aus, soweit sie darauf gestützt sei, die Antragstellerin habe ihren tatsächlichen Wohnsitz und ihre Kanzlei in H. aufgegeben. Mit dem in der mündlichen Verhandlung erst zutage getretenen Sachverhalt könne die Antragsgegnerin ihre Verfügung nicht rechtfertigen. Zu diesen Tatsachen sei die Rechtsanwaltskammer nicht angehört worden. Ihre Mitwirkung sei gemäß §§ 16 Abs. 2, 35 Abs. 2 BRAO zwingend vorgeschrieben. Das Unterbleiben dieser Maßnahme führe gemäß §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 VwVfG zur Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung.
3.
Dem kann nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden.
a)
Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Landesjustizverwaltung die Zulassung bei einem Gericht zurücknehmen, wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er von den Pflichten des § 27 BRAO befreit worden ist. Liegt einer dieser Versagungsgründe vor, so steht die Rücknahme der Zulassung im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltung. Bei der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Ermessensentscheidung sind daher grundsätzlich nur Umstände zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides vorlagen (Senatsbeschlüsse v. 27. Februar 1978 - AnwZ(B) 31/77, EGE XIV 79, 80; v. 27. Juni 1983 - AnwZ(B) 6/83).
b)
Als die Rücknahmeverfügung im April 1985 erlassen wurde, hatte die Antragstellerin weder einen Wohnsitz im Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts noch hatte sie dort im Sinne des § 27 BRAO eine Kanzlei eingerichtet.
Nach Aufgabe der Wohnung in der Bernhard-N.-Straße nahm sie die Wohnung in der Talstraße 25 erst zum 1. Juni 1985.
Ein Rechtsanwalt genügt seiner gemäß § 27 BRAO bestehenden Kanzleipflicht nur, wenn er über jedenfalls einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. Der Rechtsanwalt muß zudem ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu hat er Mindestanforderungen zu genügen, zu denen ein Praxisschild und eine Eintragung im Telefonverzeichnis gehören (BGHZ 38, 6, 11 [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62]; Senatsbeschlüsse v. 27. September 1965 - AnwZ (B) 10/65 - EGE IX, 7, 8; v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 6/83; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83).
Es ist nicht aufgeklärt worden, ob die Maßnahmen, die die Antragstellerin nach ihrem Vortrag getroffen hat, um von der Praxis der Rechtsanwältin G. aus Rechtsuchenden anwaltliche Dienste anzubieten und dort für diese und die Gerichte erreichbar zu sein, tatsächlich verwirklicht wurden. Der Ehrengerichtshof geht daher zutreffend davon aus, daß allein aus der einmaligen telefonischen Nichterreichbarkeit der Antragstellerin nicht entnommen werden könne, daß diese von der Praxis der Rechtsanwältin G. aus eine Anwaltstätigkeit in der Weise, die sie beschrieben habe, nicht betreibe. Die Antragstellerin hat jedoch nicht die Mindestanforderungen erfüllt, um der Öffentlichkeit zu offenbaren, daß sie in den Räumen der Rechtsanwältin G. als Rechtsanwältin selbständig tätig ist. Dazu hätte es eines Praxisschildes bedurft. Ein nicht entsprechend aussagekräftiges Klingelschild kann dieses nicht ersetzen (BGHZ 38, 6, 11 [BGH 16.07.1962 - AnwZ B 11/62]; Senatsbeschluß v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83). Die Antragstellerin war zudem nicht in dem Telefonverzeichnis eingetragen. Es war Rechtsuchenden und Gerichten daher nicht erkennbar, daß sie über das Büro der Rechtsanwältin G. telefonisch erreichbar war.
c)
Damit lagen zwar die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO vor, die die Landesjustizverwaltung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zur Rücknahme der Zulassung ermächtigten. Allerdings kannte die Behörde die Tatsachen, aus denen die unzureichende Erfüllung der Kanzleipflicht folgt, bei Erlaß ihrer Rücknahmeverfügung nicht. Sie hatte die der Anwaltskammer zugeleitete Mitteilung der Antragstellerin über die Verlegung der Kanzlei der Rechtsanwältin G. nicht rechtzeitig erhalten und ging daher davon aus, die Antragstellerin habe ihre bisherige Kanzleiführung ganz aufgegeben und sei unauffindbar.
Es war zwar zutreffend, daß die Antragstellerin zur Zeit des Erlasses der Rücknahmeverfügung in H. vorübergehend keinen Wohnsitz hatte. Allein darauf will die Antragsgegnerin jedoch - wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärt hat - ihre Rücknahmeverfügung nicht stützen.
d)
Damit stellt sich die Frage, ob die Landesjustizverwaltung ihre Rücknahmeverfügung im gerichtlichen Verfahren mit solchen neuen Tatsachen rechtfertigen kann, die zur Zeit ihrer Rücknahmeverfügung zwar bereits vorlagen, ihr aber nicht bekannt waren.
aa)
Das kann nicht schon aus den vom Ehrengerichtshof angenommenen Gründen verneint werden.
Zwar schreiben die §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 16 Abs. 2 BRAO vor, daß die Rechtsanwaltskammer vor der Zurücknahme der Zulassung zu hören ist. Fand aber die Anhörung nicht auch zu den Tatsachen statt, auf die im gerichtlichen Verfahren nachträglich eine Zurücknahmeverfügung gestützt wird, so folgt die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeverfügung nicht schon aus §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 VwVfG bzw. §§ 44 Abs. 3 Nr. 4, 45 HmbVwVfG (HmbGVBl 1977, 333). Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 HmbVwVfG gelten diese Verwaltungsverfahrensgesetze für die Tätigkeit der Behörden der Justizverwaltung nur, soweit ihre Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt. Dazu gehört das in §§ 37 ff BRAO vorgesehene Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen nicht. Die dafür zuständigen Ehrengerichtshöfe sind eine Einrichtung der besonderen Gerichtsbarkeit für berufsrechtliche Angelegenheiten der Rechtsanwälte (BVerfG NJW 1969, 2192). Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz ist daher nicht anwendbar (vgl. auch Senatsbeschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78, LM BRAO § 35 Nr. 2/3).
bb)
Das schließt jedoch nicht aus, daß es der Landesjustizverwaltung im Einzelfall aus allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen versagt sein kann, zur Rechtfertigung ihrer Rücknahmeverfügung andere Tatsachen nachzuschieben, ohne dazu erneut die Rechtsanwaltskammer anzuhören.
Dies hängt davon ab, ob und in welchem Umfang ein Antragsgegner in einem gegen die Zulassungsentscheidung gerichteten Verfahren zur Rechtfertigung seiner Verfügung überhaupt noch ihm bisher nicht bekannte Tatsachen nachschieben kann.
Zwar können die Gerichte solche Tatsachen von sich aus nicht berücksichtigen, weil sie nicht Gegenstand der Ermessensentscheidung der Behörde waren. Könnten die Gerichte Tatumstände zur Rechtmäßigkeitskontrolle heranziehen, die erst nach Erlaß der auf der Wertung eines anderen Sachverhalts beruhenden Verfügung bekannt wurden, so würden sie diese Tatsachen anstelle der Verwaltungsbehörde würdigen und daher das der Behörde vorbehaltene Ermessen ausschalten (BGHZ 37, 247, 255 [BGH 25.06.1962 - AnwZ B 4/62]; Senatsbeschluß v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 39/85).
Mit diesen Erwägungen kann es jedoch nicht auch der Landesjustizverwaltung verwehrt werden, ihre eigene, die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens bildende Entscheidung nachträglich durch Tatsachen zu rechtfertigen, die ihr erst später bekannt wurden. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 3. März 1986 AnwZ (B) 39/85 ausgeführt, daß die Behörde daran jedenfalls dann nicht gehindert ist, wenn sie mit den neuen Tatsachen die Begründung ihrer Verfügung lediglich ergänzt und nicht die alte Verfügung sachlich durch eine neue ersetzt (vgl. dazu auch Eyermann/Fröhler VerwGO 8. Aufl. § 113 Rdnr. 20 m.Nachw.). In einem solchen Fall bedarf es auch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht einer nochmaligen Anhörung der Rechtsanwaltskammer. Es ist anerkannt, daß die zum Erlaß eines Verwaltungsaktes gesetzlich vorgesehene Anhörung einer anderen Behörde dann nicht erneut durchgeführt werden muß, wenn der Sachverhalt sich nur unwesentlich ändert (Stelkens in Stelkens/Bonk/Leonhardt VwVfG 2. Aufl. § 44 Rdnr. 32, 34 m.Nachw.).
cc)
Im vorliegenden Fall kann es zweifelhaft sein, ob die in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erst bekannt gewordenen, von der Antragsgegnerin zur Rechtfertigung ihrer Rücknahmeverfügung nachträglich herangezogenen Tatsachen nur eine Ergänzung oder aber eine Auswechslung der für die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO maßgeblichen Tatsachen darstellen. In einem Fall, wie er hier gegeben ist, wird aber auch zu erwägen sein, ob die Beurteilung des Umfangs der noch hinzunehmenden Tatsachenveränderung großzügiger sein kann, wenn der betroffene Rechtsanwalt es durch eigenes pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, daß die Landesjustizverwaltung den wirklichen Sachverhalt erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erfuhr. So war es hier. Die Antragstellerin hatte weder ihrer Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 5 BRAO genügt noch das vor Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens an ihre jetzige Kanzleianschrift gerichtete Schreiben der Antragsgegnerin beantwortet.
e)
Dies alles kann indes hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall kann die Rechtfertigung der Rücknahmeverfügung durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof zutage getretenen Tatsachen aus anderen Gründen der rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.
Veränderungen des einer ermessensabhängigen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts erfordern regelmäßig eine neue Ermessensbetätigung (Senatsbeschl. v. 3. März 1986 - AnwZ (B) 39/85). Als die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erklärte, sie stütze ihre Rücknahmeverfügung nunmehr auch auf die jetzt erst zu der Kanzleiführung der Antragstellerin bekannt gewordenen Tatsachen, hat sie eine erneute, auf diese Tatsachen gegründete Ermessensausübung nicht begründet und keine diese tragenden Gesichtspunkte genannt. Es ist daher davon auszugehen, daß sie auch unter Zugrundelegung des ihr erst jetzt bekannt gewordenen wahren Sachverhalts ihre Rücknahmeverfügung mit den in dem Bescheid vom 19. April 1985 dargelegten Erwägungen, "im Interesse einer geordneten Rechtspflege" sei von dem Rücknahmegrund Gebrauch zu machen, rechtfertigen wollte.
Das ist fehlerhaft.
Mit dem an das Ermessen geknüpften Rücknahmegrund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO soll einerseits im Interesse einer geordneten Rechtspflege gewährleistet werden, daß Rechtsanwälte an einem bestimmten Ort im Bereich des Gerichts ihrer Zulassung zu den üblichen Geschäftszeiten erreicht werden können. Andererseits ist die daran geknüpfte Sanktion, die Rücknahme der Zulassung, als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl nur dann gerechtfertigt, wenn eine sie anordnende Ermessensentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt (BVerfG AnwBl. 1986, 202, 203). Beachtet die Landesjustizverwaltung bei ihrer auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO getroffenen Entscheidung diesen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, so macht sie im Sinne des § 39 Abs. 3 BRAO von ihrem Ermessen fehlerhaften Gebrauch (Isele BRAO 1976 § 39 VI 2 b ee).
So liegt es hier. Die Rücknahme der Zulassung ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gerechtfertigt, wenn sie zum Schütze eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes, der Rechtspflege, zwingend erforderlich ist (BVerfG a.a.O.). Bei Maßgeblichkeit des in der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof erst zutage getretenen Sachverhalts hätte die Ermessensentschädigung andere und weitere Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, als diejenigen, die die Antragsgegnerin unter Zugrundelegung des zunächst angenommenen Sachverhalts zu erwägen hatte. Danach hätte die Antragstellerin in H. überhaupt keine Anschrift gehabt, unter der sie erreichbar war und unter der sie Rechtsuchenden zur Verfügung stehen konnte. In einem solchen Fall konnte die Justizverwaltung die ihr nach der Bundesrechtsanwaltsordnungübertragene Aufgabe, zum Schütze der Rechtspflege die Einhaltung der den Rechtsanwälten gem. § 27 BRAO obliegenden Kanzleipflicht zu gewährleisten, nur durch Rücknahme der Zulassung wahrnehmen. Ihr Ermessen reduzierte sich dann nahezu auf Null, weil der Antragstellerin keine Gelegenheit gegeben werden konnte, ihr Verhalten in Zukunft so einzurichten, daß sie dem § 27 BRAO genügen könnte. Es wären dann auch keine milderen standesrechtlichen Maßnahmen (vgl. § 114 BRAO) in Betracht gekommen, um die Antragstellerin zur ordnungsgemäßen Kanzleiführung anzuhalten.
Das ist anders, wenn einem Rechtsanwalt Räume zur Verfügung stehen, in denen er zwar Rechtsuchenden zur Verfügung steht und unter deren Anschrift er für diese und die Gerichte erreicht werden kann, der Anwalt aber darauf nicht in einer den Mindestanforderungen entsprechenden Weise öffentlich hinweist. In einem solchen Fall kommen für die Landesjustizverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer im Interesse der Rechtspflege bestehenden Aufgabe mehrere Möglichkeiten in Betracht, um den Anwalt zur ordnungsgemäßen Kanzleiführung anzuhalten (BVerfG a.a.O.). Fehlt es nicht an einer Kanzlei überhaupt, sondern genügt der Anwalt nur Einzelheiten der Kanzleiführung nicht, so ist die daran geknüpfte schwerwiegende Maßnahme der Zulassungsrücknahme in der Regel unverhältnismäßig, solange die Behörde nicht prüft, ob es schonendere Mittel gibt, um die ordnungsgemäße Erfüllung der Kanzleipflicht zu erzwingen (BVerfG a.a.O.). Dazu hätte es hier der Aufklärung bedurft, ob die Antragstellerin auf Verlangen zur Herbeiführung der an eine Kanzlei zu stellenden Mindestanforderungen bereit und in der Lage gewesen wäre. Der Inhalt ihrer Absprachen mit Rechtsanwältin G. über die Bürogemeinschaft wäre dazu aufzuklären gewesen. Es sind auch keine anderen Tatsachen ermittelt worden, aus denen die Notwendigkeit einer sofortigen Zulassungsrücknahme folgen konnte. So lagen offensichtlich keine Beschwerden von Mandanten vor, die die Rechtsanwältin nicht erreichen konnten.
Laufhütte
Jähnke
Graßhof
Kohlndorfer
Quack
Messer