Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.10.1993, Az.: BVerwG 5 C 38.92
Sozialhilfe; Nachranggrundsatz; Untersuchungsgefangene; Nachrang; Anspruch gegen Dritte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.10.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 38.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 13064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier 15.11.1991 - AZ: 5 K 138.91
- OVG Rheinland-Pfalz - 04.06.1992 - AZ: 12 A 10548/92
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 BSHG
- § 12 Abs. 1 BSHG
- § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG
Fundstellen
- DVBl 1994, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 847 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anwendung des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes auf Untersuchungsgefangene.
- 2.
Ein Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten steht einem Sozialhilfeanspruch nur entgegen, wenn es sich dabei um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt. Dies setzt voraus, daß der Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig durchzusetzen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Oktober 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pietzner, Schmidt, Dr. Rothkegel und
Kimmel
ohne mündliche Verhandlung
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich im Wege der Beanstandungsklage gemäß § 17 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) in der Fassung vom 5. Dezember 1977 (GVBl S. 452) gegen einen Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, durch den diese verpflichtet wurde, dem Beigeladenen für die Zeit vom 17. Januar 1990 bis 9. Januar 1991 Taschengeld aus Mitteln der Sozialhilfe zu gewähren.
In dieser Zeit befand sich der Beigeladene als Untersuchungsgefangener in der Justizvollzugsanstalt T. Am 20. März 1990 beantragte er bei der Beklagten Sozialhilfe in Form eines Barbetrages, da er als Untersuchungsgefangener völlig mittellos sei und kein Geld habe, um Tabak, Kaffee oder Toilettenartikel zu kaufen. Wegen einer Handverletzung und mangels Arbeitsgelegenheiten könne er in der Justizvollzugsanstalt nicht arbeiten. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 17. April 1990 ab, weil einem Sozialhilfeanspruch der Nachranggrundsatz entgegenstehe; der Beigeladene müsse seinen Anspruch gegenüber dem Vollzugsträger geltend machen. Der Stadtrechtsausschuß der Beklagten hob diesen Bescheid auf den Widerspruch des Beigeladenen durch Widerspruchsbescheid vom 1. März 1991 auf und verpflichtete die Beklagte, dem Beigeladenen ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für die Zeit vom 17. Januar 1990 bis 9. Januar 1991 zu gewähren.
Auf die hiergegen von der Klägerin erhobene Beanstandungsklage hat das Verwaltungsgericht mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte erst am 20. März 1990 Kenntnis vom Hilfefall erlangt hatte, den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu Leistungen für die Zeit vom 17. Januar 1990 bis 19. März 1990 verpflichtet worden war. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt:
Die gemäß § 17 Abs. 1 AGVwGO zulässige Klage sei in dem noch streitbefangenen Umfang nicht begründet. Der Beigeladene gehöre zu dem sozialhilfeberechtigten Personenkreis des § 11 Abs. 1 BSHG, da er weder eigenes Einkommen noch Vermögen habe. § 25 Abs. 1 BSHG stehe dem Anspruch nicht entgegen, da der Beigeladene keine Arbeit habe erhalten können. Auch schlössen weder Zweck noch Eigenart des Untersuchungshaftvollzuges die Gewährung eines Taschengeldes aus. Der Anspruch des Beigeladenen scheitere auch nicht am Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 BSHG. Die Sachleistungen im Untersuchungshaftvollzug umfaßten nicht alle sozialhilferechtlich zu befriedigenden Bedürfnisse des täglichen Lebens; vielmehr müsse ein Untersuchungsgefangener nach den Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) in der Fassung vom 15. Dezember 1976 (StAnz für Rheinland-Pfalz 1977 S. 66) vielfältige Bedarfsposten auf eigene Kosten bestreiten. Die hierfür erforderlichen Geldmittel seien dem Beigeladenen vom Vollzugsträger tatsächlich nicht gewährt worden.
Ob ein Untersuchungsgefangener, der nicht über eigene Mittel verfüge, gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt einen Anspruch auf Gewährung eines Taschengeldes habe, könne dahinstehen. Denn ein Nachrang der Sozialhilfe gegenüber Leistungen Dritter setze voraus, daß der Hilfesuchende diese Leistungen, sofern er sie tatsächlich nicht erhalte, zumindest unschwer realisieren könne. Für den Beigeladenen sei ein Taschengeldanspruch gegen den Vollzugsträger aber nicht "unschwer zu realisieren" gewesen. Die Vollzugsbehörde habe ihm gegenüber die Gewährung von Taschengeld, wenn auch wohl nur durch formlose Information, abgelehnt. Hiergegen vorzugehen wäre angesichts divergierender Rechtsprechung zu der Frage, ob für die Gewährung eines Taschengeldes an Untersuchungsgefangene durch die Vollzugsbehörde eine gesetzliche Grundlage besteht, nur mit nicht geringem Prozeßrisiko und unter unzumutbar langem zeitlichen Aufwand möglich gewesen.
Hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Leistung erscheine der im Wege der Schätzung ermittelte Betrag von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes als ausreichend und angemessen. Dies werde von der Klägerin auch nicht in Zweifel gezogen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie rügt eine Verletzung des im Bundessozialhilfegesetz normierten Nachranggrundsatzes.
Die Beklagte enthält sich einer Äußerung zur Sache.
Der Beigeladene verteidigt die vorinstanzlichen Urteile. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision der Klägerin, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (vgl. § 141 Satz 1,§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet und darum zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Es verletzt nicht Bundesrecht, daß das Berufungsgericht den Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten, bezogen auf den jetzt noch im Streit befindlichen Zeitraum vom 20. März 1990 bis 9. Januar 1991, als rechtmäßig erachtet hat, weil der Beigeladene von der Beklagten für diese Zeit aus Mitteln der Sozialhilfe ein monatliches Taschengeld in Höhe von 15 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes beanspruchen könne.
Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Taschengeld in dem zugesprochenen Umfang zur Befriedigung der sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedürfnisse des täglichen Lebens im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG gehört, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt sind (zur Leistung eines Barbetrags neben Sachleistungen siehe auch Urteil des Senats vom 26. September 1991 - BVerwG 5 C 49.87 - <Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 12 S. 13 = FEVS 42, 138/139>). Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Ermittlung der Höhe dieses Bedarfs nicht§ 21 Abs. 3 BSHG herangezogen; denn diese Bestimmung befaßt sich mit einem Barbetrag zur persönlichen Verfügung nur bei der Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung. Hierzu gehört eine Justizvollzugsanstalt nicht (siehe auch Beschlüsse des Senats vom 21. Dezember 1964 - BVerwG 5 B 70.64 - und vom 15. Oktober 1976 - BVerwG 5 B 77.76 -<FEVS 25, 187 = ZfSH 1977, 284>). Die Bemessung des Barbetrages nach einem Bruchteil des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes sodann kann sich auf§ 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG stützen (vgl. BVerwGE 72, 354 <359 ff.>).
Aber auch die Ausführungen des Berufungsurteils zum sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 BSHG), nach dem ein Hilfesuchender sich auch dann auf die Möglichkeiten der Selbsthilfe verweisen lassen muß, wenn er sich nicht auf freiem Fuß, sondern in Untersuchungshaft befindet (siehe BVerwGE 60, 367<369>), entsprechen dem Bundesrecht.
Dies gilt zum einen für die Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts, daß der Beigeladene für seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft aufkommen konnte, und für den Standpunkt, daß der Aufenthalt in Untersuchungshaft als Hinderungsgrund, den notwendigen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten, der Leistung von Sozialhilfe nicht entgegenstehe (vgl. BVerwGE 51, 281 für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe).
Mit Bundesrecht vereinbar ist zum anderen aber auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein Sozialhilfeanspruch des Beigeladenen hänge hier nicht davon ab, ob der Träger der Justizvollzugsanstalt zur Gewährung des vom Beigeladenen benötigten Taschengeldes verpflichtet sei. Bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozialhilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausschließenden Sinne selbst helfen kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob er einen Rechtsanspruch gegen einen Dritten hat, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich erhält (s. BVerwGE 38, 174 <176>) oder erhalten kann (s. BVerwGE 38, 307 <309>). Einen Rechtsanspruch auf Hilfe durch einen Dritten steht einem Sozialhilfeanspruch nur entgegen, wenn es sich um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handelt. Dies setzt voraus, daß der Anspruch gegen den Dritten rechtzeitig realisiert werden kann; denn nur Forderungen, die rechtzeitig durchzusetzen sind, stellen zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage "bereite Mittel" dar (s. BVerwGE 67, 163 <166>). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht es für die Annahme einer Durchsetzbarkeit in diesem Sinne nicht genügen lassen, daß der Beigeladene sich - was ihm nach Meinung der Klägerin anzusinnen war - unter Androhung von Rechtsmitteln an die Justizvollzugsanstalt hätte wenden und erforderlichenfalls Rechtsmittel hätte einlegen können, um seinen Taschengeldanspruch gegen den Träger dieser Anstalt zu verwirklichen.
Dem Hilfesuchenden ist zwar im Rahmen seiner Selbsthilfeverpflichtung zuzumuten, vor Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe die Möglichkeit einer Hilfe durch Dritte zu erkunden (s. BVerwGE 38, 307 <310>). Dies mag je nach den Umständen des einzelnen Falles auch die Obliegenheit einschließen, eine rechtzeitige anderweitige Bedarfsdeckung durch geeignete Verfahrensschritte wie z.B. eine förmliche Antragstellung und ggf. Beschreitung des Rechtswegs herbeizuführen. Doch kann dies ein Eintreten der Sozialhilfe dann nicht erübrigen, wenn von solchen Schritten eine rechtzeitige Bedarfsdeckung nicht erwartet werden kann.
Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb darauf abgestellt, ob ein Vorgehen des Beigeladenen gegen den Träger der Justizvollzugsanstalt T. einen baldigen Erfolg versprochen hätte. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Justizvollzugsbehörde gegenüber dem Beigeladenen die Gewährung von Taschengeld, "wenn auch wohl nur durch formlose Information", abgelehnt hatte. Gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen hatte diese Behörde ihren Standpunkt durch Schreiben vom 12. November 1990 bekräftigt. Sie konnte sich hierbei auf die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des für ihren Bereich zuständigen Oberlandesgerichts (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 30. Juli 1984 - 2 VAs 17/84 - und vom 6. November 1984 - 2 VAs 30/84 -; ebenso OLG Schleswig, Beschluß vom 27. Mai 1991 - 2 VAs 4/91 - <ZfStrVo 1992, 72>) sowie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluß vom 31. Januar 1985 - 2 BvR 1588/84 -) stützen. Mit der der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts entgegengesetzten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Urteil vom 16. November 1987 - 8 A 2708/86 - <FEVS 37, 388>; s. auch Beschluß vom 14. März 1988 - 8 B 742/88 -<FEVS 38, 473>) hat das Berufungsgericht nicht die Erwartung verbunden, daß die Vollzugsbehörde oder das für diese zuständige Oberlandesgericht Koblenz ihre bisherige Rechtsmeinung aufgeben würden. Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen den Schluß gezogen hat, eine Verwirklichung etwaiger Ansprüche gegen den Vollzugsträger sei "wenn überhaupt nur unter erheblichem zeitlichen Aufwand und nicht geringem Prozeßrisiko möglich", so hat es damit der im Rahmen des § 2 Abs. 1 BSHG gebotenen Einschätzung etwaiger Selbsthilfemöglichkeiten des Klägers aus bundesrechtlicher Sicht in einer Weise Rechnung getragen, die revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und§ 162 Abs. 3 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus§ 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Pietzner
Schmidt
Dr. Rothkegel
Kimmel