Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.05.2026, Az.: B 5 R 16/26 BH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.05.2026
Aktenzeichen
B 5 R 16/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:040526BB5R1626BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 08.09.2025 - AZ: S 188 R 1951/20
LSG Berlin-Brandenburg - 19.02.2026 - AZ: L 33 R 442/25

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Februar 2026 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger einen früheren Rentenbeginn.

2

Der im September 1950 geborene Kläger erhält auf seinen Antrag vom März 2015 seit dem 1.3.2015 eine Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 12.11.2015). Mit Bescheid vom 21.10.2019 berechnete die Beklagte die Rente ab dem 28.6.2019 neu, weil eine Rentenanpassung durchzuführen sowie ein anderer Beitragssatz zur Pflegeversicherung maßgebend war und sich das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis geändert hatten. Gegen den Bescheid vom 28.6.2019 erhob der Kläger Widerspruch und begehrte einen früheren Rentenbeginn ab dem 2.9.2013. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.3.2020, dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 11.9.2020 zugestellt).

3

Das SG hat die am 6.10.2020 eingegangene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 8.9.2025). Die hiergegen erhobene Berufung hat das LSG zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.3.2020 habe verschiedene Regelungen enthalten, jedoch keine Entscheidung über den Rentenbeginn. Die im Rentenbescheid vom 12.11.2015 getroffene Bestimmung des Rentenbeginns am 1.3.2015 sei bestandskräftig. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen (Urteil vom 19.2.2026).

4

Der Kläger beantragt für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

5

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies ist hier nicht der Fall.

6

Es ist nicht zu erkennen, dass ein vor dem BSG zugelassener Bevollmächtigter zur erfolgreichen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Lage wäre. Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein bestimmter Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs anhand der beigezogenen Verwaltungs- und Verfahrensakten nicht ersichtlich.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ersichtlich. Es stellt sich nach Aktenlage keine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass ein Bescheid mehrere Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X enthalten kann, die jeweils selbstständig angefochten werden oder in Bindung erwachsen können. Dazu gehören die Entscheidungen über Rentenart, Rentenhöhe, Rentenbeginn und Rentendauer (vgl BSG Urteil vom 11.5.2011 - B 5 R 8/10 R - BSGE 108, 152 = SozR 4-5050 § 31 Nr 1, RdNr 13 mwN). Auch ist geklärt, nach welchen Maßstäben die Auslegung behördlichen Verwaltungshandelns im Hinblick darauf zu erfolgen hat, ob es eine Regelung iS des § 31 Satz 1 SGB X enthält (s dazu BSG Urteil vom 7.4.2022 - B 5 R 24/21 R - SozR 4-1300 § 31 Nr 15 RdNr 12 f). Der hier zugrunde liegende Rechtsstreit wirft keine weitergehenden Fragen auf. Das LSG ist im angefochtenen Urteil auch nicht in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG abgewichen.

8

Darüber hinaus ist kein rügefähiger Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Das LSG hat keinen Verfahrensfehler begangen, indem es allein durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Zwar ist gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht aber ua § 153 Abs 5 SGG eine Ausnahme. Danach kann das LSG die Berufung in den Fällen - wie hier - einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der hierfür erforderliche, schriftlich abzufassende und der Geschäftsstelle zu übergebende Beschluss (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) lag vor. Er ist den Beteiligten nach vorheriger Anhörung auch zugestellt worden (vgl zur Notwendigkeit insoweit BSG Beschluss vom 14.10.2020 - B 4 AS 188/20 B - juris RdNr 13; BSG Beschluss vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - juris RdNr 7).

9

Schließlich war der in der mündlichen Verhandlung am 19.2.2026 nicht anwesende Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.1.2026 ordnungsgemäß zum Termin benachrichtigt und in der Ladung auch darauf hingewiesen worden, dass auch im Fall seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (§ 110 Abs 1 SGG).

10

Sollte der Kläger eine Klärung begehren, ob die Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Fall rechtmäßig war, vermag eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall die Revisionszulassung nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 169/23 B - juris RdNr 7).

11

Da nach alledem die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).