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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1992, Az.: AnwZ (B) 8/92

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Anforderungen an die Geltendmachung eines Widerrufsgrundes; Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1992
Aktenzeichen
AnwZ (B) 8/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 20785
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 13. April 1992
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1991 und die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 1991 aufgehoben.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die jetzt 60jährige Antragstellerin wurde am 23. Februar 1970 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Düren und dem Landgericht Aachen zugelassen. Seit 1980 leidet sie an der sog. Parkinsonschen Krankheit.

2

Mit den gerichtlich zugelassenen Anschuldigungsschriften vom 27. Dezember 1988 - EV 284/88 - und vom 21. November 1989 - EV-225/89 - wurde der Antragstellerin zur Last gelegt, ihre Berufspflichten schuldhaft nicht erfüllt zu haben, weil sie als Konkursverwalterin erforderliche Berichte trotz vielfacher Mahnungen und Zwangsgeldfestsetzungen zunächst nicht und später nicht ordnungsgemäß erstattet habe. Außerdem fehlte auf dem für die Konkursmasse geführten Anderkonto ein Betrag von etwa 25.000 DM. In der Hauptverhandlung vom 8. Mai 1990 beschloß das Ehrengericht, das Verfahren auszusetzen und die Akten dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu der Prüfung vorzulegen, ob die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls oder Schwäche der geistigen Kräfte nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder 8 BRAO widerrufen werden solle. Auch der Sitzungsvertreter des Generalstaatsanwalts äußerte in einer dienstlichen Erklärung aufgrund seines in der Hauptverhandlung von der Antragstellerin gewonnenen Eindrucks Bedenken an deren Berufsfähigkeit.

3

Der Antragsgegner gab der Antragstellerin durch bestandskräftige Verfügung vom 14. November 1990 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a Abs. 1 BRAO auf, ihm bis zum 28. Februar 1991 auf ihre Kosten ein Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamts des Kreises Düren über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Nach einer Untersuchung der Antragstellerin am 22. Januar 1991 erstattete das Gesundheitsamt am 28. Januar 1991 ein fachpsychiatrisches Gutachten zu der Frage, ob die Antragstellerin wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens nicht nur vorübergehend unfähig sei, den Beruf einer Rechtsanwältin ordnungsgemäß auszuüben. Das Gutachten hält die Antragstellerin in körperlicher Hinsicht für geeignet; zur geistigen Leistungsfähigkeit heißt es u.a.:

"... legen die diskreten Auffälligkeiten die Vermutung nahe, daß ein leichtes hirnorganisches Psychosyndrom mit Persönlichkeitsveränderungen und Beeinträchtigung der intellektuellen Leistungsfähigkeit vorliege. Ursächlich kann ein Zusammenhang mit dem bekannten Morbus Parkinson angenommen werden ... Für eine möglichst objektive und umfassende Beurteilung der geistigen Leistungsfähigkeit ist es erforderlich, eine testpsychologische Untersuchung durch einen klinischen Psychologen durchführen zu lassen. Im Raum Aachen wäre dafür Herr Prof. Dr. S. von der Abteilung Psychiatrie der R. T. Hochschule A. geeignet. Herr Prof. Dr. S. hat sich gegenüber der Unterzeichnerin telefonisch damit einverstanden erklärt, auch eine zusammenfassende abschließende Beurteilung zu erstellen."

4

Dieses von einer Kreisobermedizinalrätin unterzeichnete Gutachten legte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit Schreiben vom 8. März 1991 vor, nachdem sie ihn schon mit Schreiben vom 27. Februar 1991 über das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung unterrichtet hatte. Außerdem übersandte sie ihm ein an ihn gerichtetes Schreiben der Chefärztin Dr. Ulm des Klinischen Behandlungszentrums für Parkinsonkranke in Kassel vom 28. Februar 1991, in dem sich diese bereit erklärte, im Rahmen der vorgesehenen stationären Behandlung der Antragstellerin Mitte März 1991 ein Gutachten über deren Berufsfähigkeit zu erstatten und psychologische Testverfahren durchzuführen.

5

Durch Verfügung vom 25. März 1991 gab der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Satz 1, § 8 a Abs. 1 BRAO auf, ihm binnen zwei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids auf ihre Kosten ein weiteres Gutachten des Amtsarztes des Gesundheitsamtes des Kreises Düren über ihre geistige Leistungsfähigkeit vorzulegen. In den Gründen dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung heißt es u.a.:

"Bereits durch den Bescheid vom 14.11.1990 ist der Amtsarzt des Gesundheitsamtes des Kreises Düren bestimmt worden. Wenn die Amtsärztin ein Zusatzgutachten für erforderlich erachtet, ist es einzig und allein Aufgabe des Gesundheitsamtes, zu entscheiden, wer mit der Anfertigung beauftragt werden soll. Unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens hat sodann das Gesundheitsamt eine zusammenfassende und abschließende Stellungnahme zu fertigen. Da bereits das Gesundheitsamt bestimmt worden ist, bedarf es keines Gutachtens von Frau Dr. Gudrun Ulm in Kassel."

6

Die Antragstellerin kam dieser Verfügung nicht nach. Der Antragsgegner meint, deshalb sei nach § 15 Satz 2 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO zu vermuten, daß die Antragstellerin wegen Schwäche ihrer geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend unfähig sei, ihren Beruf ordnungsgemäß auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO), und hat daher die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom 25. Juli 1991 widerrufen. Den rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.

7

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO) und begründet. Die Widerrufsverfügung des Antragsgegners vom 25. Juli 1991 kann keinen Bestand haben, weil weder nachgewiesen ist, daß der geltendgemachte Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO vorliegt noch die gesetzliche Vermutung des § 15 Satz 2 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO für das Bestehen dieses Widerrufsgrundes eingreift.

8

1.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, daß sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrunds sind bei dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht nachgewiesen. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamts Düren vom 28. Januar 1991 ist die Antragstellerin trotz der Parkinsonschen Krankheit in körperlicher Hinsicht in der Lage, ihrem Beruf als Rechtsanwältin nachzugehen. Ob dies auch ihre geistigen Kräfte zulassen, erscheint nach dem Gutachten zweifelhaft. Die Ärztin des Gesundheitsamts hat in dem Gutachten vom 28. Januar 1991 eine endgültige Beantwortung dieser Frage offengelassen und eine testpsychologische Untersuchung durch einen klinischen Psychologen für erforderlich erachtet.

9

2.

Entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofes und des Antragsgegners liegt auch der Vermutungstatbestand des § 15 Satz 2 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO nicht vor. Nach diesen Vorschriften wird vermutet, daß der Rechtsanwalt aus einem Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend berufsunfähig ist, wenn die Landesjustizverwaltung dem Rechtsanwalt aufgegeben hat, innerhalb einer von ihr gesetzten angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen und der Rechtsanwalt dem ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen ist.

10

Das mit Verfügung vom 25. März 1991 geforderte weitere Gutachten ist nicht vorgelegt worden. Das begründet aber unter den hier vorliegenden besonderen Umständen nicht die gesetzliche Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit. Denn der Antragsgegner hat es in der Verfügung vom 25. März 1991 unterlassen, den Sachverständigen selbst zu bestimmen, der eigenverantwortlich im Zusammenwirken mit dem Gesundheitsamt Düren die Untersuchungen über die geistige Leistungsfähigkeit der Antragstellerin vornehmen soll.

11

§ 8 a Abs. 1 Satz 1 BRAO sagt, die Landesjustizverwaltung könne dem Betroffenen die Vorlage des Gutachtens eines "von ihr bestimmten Arztes" aufgeben. Angesichts der Bedeutung der Zulassung und des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist es auch nach dem Sinn des § 15 Satz 2 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO nur dann gerechtfertigt, die Vermutung der nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit eingreifen zu lassen, wenn die Landesjustizverwaltung als die für den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung zuständige Stelle selbst die Verantwortung für die Auswahl der zur Vorbereitung ihrer Entscheidung heranzuziehenden Sachverständigen trägt. Sind die erforderlichen Untersuchungen so komplex und schwierig, daß die Sachkunde nur eines Sachverständigen zur umfassenden ärztlichen Beurteilung des Rechtsanwalts nicht ausreicht, so muß die Landesjustizverwaltung - sofern sie sich bei Nichtbefolgung ihrer Anordnung auf die gesetzliche Vermutung des § 15 Satz 2 i.V.m. § 8 a Abs. 1 BRAO berufen will - die mehreren eigenverantwortlich tätigen Sachverständigen selbst bestimmen, von denen sich der Rechtsanwalt innerhalb der ihm aufgegebenen Frist untersuchen lassen muß. Die Auswahl eines weiteren Sachverständigen darf sie nur dann an den von ihr benannten Arzt delegieren, wenn es sich um eine Zusatzuntersuchung handelt, für deren Methoden und Ergebnisse der von ihr benannte Arzt selbst die persönliche und fachliche Verantwortung uneingeschränkt übernehmen kann (vgl. für das gerichtliche Verfahren: BVerwGE 69, 70; BGHSt 22, 268). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

12

Die von der Antragsgegnerin mit der zweiten Verfügung vom 25. März 1991 verlangte zusätzliche Untersuchung betraf nicht nur nachgeordnete Tests, für deren Auswertung das Gesundheitsamt selbst die ärztliche Verantwortung übernehmen konnte. Das Gesundheitsamt hatte sich in dem ersten Gutachten der Sache nach zur vollständigen Beantwortung der Beweisfrage allein für nicht ausreichend sachkundig erklärt, zumal es Professor Dr. S. auch die zusammenfassende abschließende Beurteilung überlassen wollte. Den noch erforderlichen, das Persönlichkeitsrecht und die Intimsphäre der Antragstellerin berührenden Untersuchungen durch einen klinischen Psychologen oder einen Psychiater kam die entscheidende Bedeutung dafür zu, ob die Auswirkungen der Parkinsonschen Krankheit die geistige Berufsfähigkeit der Antragstellerin in rechtlich erheblicher Weise beeinträchtigen. Deshalb trifft die Auffassung des Antragsgegners in der Begründung seiner Verfügung vom 25. März 1991 nicht zu, daß es auch im Rahmen des § 8 a Abs. 1 BRAO "einzig und allein Aufgabe des Gesundheitsamts" sei, "zu entscheiden, wer mit der Anfertigung (des Gutachtens) beauftragt werden soll".

13

3.

Die Nichtvorlage des weiteren Gutachtens ist somit nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer nicht nur vorübergehenden Berufsunfähigkeit zu rechtfertigen. Die Widerrufsverfügung vom 25. Juli 1991 ist aufzuheben.

14

Der Antragsgegner ist durch die vorliegende Entscheidung nicht gehindert, nach Maßgabe der §§ 8 a, 15 BRAO die Vorlage erforderlicher Gutachten auch jetzt noch zur Auflage zu machen. Außerdem besteht, wie ergänzend bemerkt sei, allgemein auch die Möglichkeit, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ohne Rückgriff auf die Vermutung des § 15 Satz 2 BRAO unter Würdigung der gesamten Sachlage trifft. Dabei darf sie nach § 36 a Abs. 2 BRAO auch eine Weigerung des Rechtsanwalts berücksichtigen, sich noch erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, wenn er für seine Weigerung keine verständigen Gründe vorzubringen vermag.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Odersky
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
von Hase
Kieserling
Salditt