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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 13.07.1993, Az.: 1 BvR 960/93

Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung; Staat; Kritik an Tätigkeit unterbinden; Körperschaften des öffentlichen Rechts; Öffentliche Äußerungen; Konkurrierende Religionsgemeinschaften; Keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage; Christliche Lehrinhalte

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.07.1993
Aktenzeichen
1 BvR 960/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12763
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1204
  • JuS 1994, 521-522 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1994, 930 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1994, 159-160 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung gibt weder den Religionsgemeinschaften noch deren Mitgliedern einen Anspruch darauf, daß der Staat durch seine Gerichte eine - auch scharfe - öffentliche Kritik an ihrer Tätigkeit unterbindet.

2. Die Religionsgemeinschaften, die nach Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 V WRV Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedürfen für öffentliche Äußerungen zu konkurrierenden Religionsgemeinschaften keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, auch sind sie nicht durch das Grundgesetz auf Äußerungen zu christlichen Lehrinhalten beschränkt.