Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1984, Az.: II ZR 132/83
Klage einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage; Erlöschen der Forderung durch Tilgung eines Bankkredits; Übernahme einer Gesellschaftsschuld; Aufrechnung mit dem gesellschaftsrechtlichen Erstattungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1984
- Aktenzeichen
- II ZR 132/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 11.05.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1984, 2290-2291 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Hugo F., T. str. ..., M.-Mo.
Prozessgegner
Heiner B. Schiffahrtsgesellschaft MS "H. Fl." KG i. L.,
vertreten durch die Liquidatoren Dr. Manfred Be. und Carl Ra., Ho. str. ..., Ha.,
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß der Beklagte seine restliche Einlage von 80.000 DM noch nicht erbracht hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine im Jahre 1970 gegründete und inzwischen aufgelöste Publikums-Abschreibungs-Kommanditgesellschaft, der etwa 500 Kommanditisten angehören. Sie ist eine Gründung ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns und Reeders Heiner B., und der H. S.-Gesellschaft mbH (als Kommanditistin). Ihr Gegenstand war auf den Bau und den Betrieb des MS "H. Fl." gerichtet, das in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 fertiggestellt und aufgrund Gesellschafterbeschlusses vom 30. September 1974 im Jahre 1975 veräußert worden ist, weil es nicht rentabel betrieben werden konnte. Der Beklagte war im Dezember 1972 mit einer - bar gezahlten -Einlage von 100.000 DM Kommanditist geworden. Am 10./14. August 1973 erhöhte er seine Einlage um 100.000 DM. Hierauf zahlte er 20.000 DM. Die restliche Einlage von 80.000 DM ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In der Beitrittserklärung heißt es insoweit "Ausschüttung C. H. 80 % min.". Damit hat es folgende Bewandtnis:
Der Beklagte ist am 10./14. August 1973 mit einer Einlage von 100.000 DM auch Kommanditist der Heiner B. Seereederei-Gesellschaft MS "C. H." KG geworden, ebenfalls eine Gründung von Heiner B. Er sollte aus dem Erlös des für Ende 1973 vorgesehenen Verkaufs des MS "C. H." - der dann auch im Dezember 1973 durchgeführt wurde und 3.910.000 Dollar erbrachte - 80.000 DM erhalten (80 % seiner Einlage), sofern er den Betrag zur teilweisen Tilgung der Einlageforderung der Klägerin zur Verfügung stellte. Heiner B. hat dabei die Zahlung der MS "C. H." KG garantiert. Nach dem Vorbringen des Beklagten hat er die entsprechende Leistung ihm gegenüber erbracht, indem er für ihn Gläubiger der Gesellschaft befriedigte. Im einzelnen leitet er dies aus folgendem Sachverhalt ab:
Die Bank Me. & Ho. NV stellte der Klägerin im Dezember 1973 gegen Sicherheitsabtretung von Einlageforderungen in Höhe von 5.630.270 DM (durch Mantelzessionsvertrag vom 10. Dezember 1973) einen Eigenmittelersatzkredit in Höhe von 5.002.284,64 DM zur Verfügung, zu dessen Rückzahlung sich die Klägerin und die Heiner B. Reederei-Schiffsmakler GmbH (nachstehend Heiner B. Reederei) als Gesamtschuldner verpflichteten. Im Innenverhältnis übernahm die Heiner B. Reederei einen Betrag von 1.816.500 DM als Eigenschuld; dieser Betrag ist identisch mit der Summe der Ende 1973 durch die Verrechnungsabrede "C. H." betroffenen Kommanditeinlagen. Der Restbetrag von 3.185.784,64 DM wurde der Klägerin belastet. Die Valutierung des Darlehens erfolgte gegenüber der Heiner B. Reederei. Die Heiner B. Reederei ist im November/Anfang Dezember 1972 durch Umwandlung aus der Heiner B. Reederei-Schiffsmakler KG entstanden und war - wie diese - für die Gesellschaften der Heiner-B. Gruppe (auch für die Klägerin) als "Verrechnungsstelle" tätig. Die vom Beklagten und den übrigen Kommanditisten der Klägerin in bar oder durch Überweisung erbrachten Einlagen wurden - wie in der formularmäßigen "Beitrittserklärung" vorgesehen - einem Konto der Heiner B. Reederei (vor deren Gründung der Heiner B. Reederei-Schiffsmakler KG) gutgebracht, die damit insbesondere auch die fälligen Zahlungen an die Werft leistete, mit der die Klägerin den Schiffsbauvertrag abgeschlossen hatte.
Bis Oktober 1974 wurde der Kredit auf 3,2 Mio DM zurückgeführt und dann endgültig durch die Heiner B. Reederei getilgt. Im Rahmen der Rückzahlung des Kredits - am 30. Oktober 1974 - wurden die Einlageforderungen der Klägerin gegen ihre Kommanditisten in Höhe eines Betrages von 1.645.500 DM, der dem Betrag entsprach, der zu diesem Zeitpunkt von der Verrechnungsabrede "C. H." betroffen war, zu Lasten der Heiner B. Reederei buchmäßig ausgeglichen.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Zahlung der Heiner B. Reederei an das Bankhaus Me. & Ho. sei nicht als Leistung der Kommanditeinlage nach § 267 BGB anzusehen. Die vorgenommene Verrechnung stelle ebenfalls keine Erfüllung der Einlageschuld dar. Mit der Begründung, sie benötige die restliche Einlage zur Durchführung der Liquidation, hat sie beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen seit 1. Dezember 1979 zu verurteilen. Ihre Aktivlegitimation leitet sie daraus ab, daß die Bank Me. & Ho. nach Rückzahlung des Kredits den Kommanditisten mitgeteilt hat, die Abtretung sei gegenstandslos geworden; sie hat außerdem einen am 17. Februar 1981 geschlossenen Rückabtretungsvertrag vorgelegt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 80.000 DM nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat den auf Zahlung der restlichen Einlage gerichteten Antrag als zur Zeit unbegründet abgewiesen und den Beklagten nur zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag von 80.000 DM seit 21. Dezember 1979 verurteilt. Auf die in der Berufungsinstanz erhobene Zwischenfeststellungsklage hat es ferner festgestellt, daß der Beklagte aufgrund der Beitrittserklärung vom 10./14. August 1973 Kommanditist der Klägerin geworden ist und seine durch diese Beitrittserklärung um 100.000 DM erhöhte Einlage in Höhe von 80.000 DM noch nicht erbracht hat.
Hiergegen haben beide Parteien Revision eingelegt. Der Beklagte beantragt, die Zahlungsklage in vollem Umfange und die Feststellungsklage insoweit abzuweisen, als festgestellt worden ist, der Beklagte habe seine Einlage in Höhe von 80.000 DM noch nicht erbracht. Die Klägerin hat ihre Revision zurückgenommen; sie beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Einlageforderung der Klägerin nicht erloschen. In der Gewährung des Darlehens durch das Bankhaus Me. & Ho., mit der die Kommanditeinlagen vorfinanziert worden seien, könne eine Erfüllung nicht gesehen werden, weil mit dem Zufluß des Darlehens eine Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin verbunden gewesen sei. Die Rückzahlung des restlichen Darlehens von 3,2 Mio DM stelle keine Erfüllung der Einlageverpflichtung des Beklagten dar, weil § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages festlege, daß die Einlage der Kommanditisten "bar" zu entrichten sei, und als Bareinlage nur solche Leistungen gewertet werden könnten, durch die der Gesellschaft "von außen ein dauernder Vermögenszuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". Verrechnungen innerhalb der B.-Gruppe könnten nicht als "Bareinlage" betrachtet werden. So aber liege der Fall hier. Die dem Bankhaus gezahlten Beträge seien nach dem Vortrag des Beklagten aus dem Vermögen der B. Gruppe geflossen. Die dadurch bei der Klägerin eingetretene Entlastung um 1.645.500 DM habe ausschließlich im internen Bereich der B.-Gesellschaften gelegen. Zu keiner Zeit seien der Klägerin Mittel von außen zugeflossen, die die Liquidität erhöht hätten. Das gelte selbst dann, wenn Heiner B. die Kommanditeinlagen aus seinem Privatvermögen gezahlt habe.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg.
1.
Zuzustimmen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der Beklagte nicht schon dadurch die Einlage im Verhältnis zur Klägerin und zu seinen Mitgesellschaftern erfüllen konnte, daß er den Anspruch auf sein Abfindungsguthaben gegen die Seereederei-Gesellschaft MS "C. H." KG sowie den Anspruch gegen Heiner B. einbrachte, der ihm die Zahlung jener Abfindung garantiert hatte.
Die in den Beitrittsvertrag aufgenommene zusätzliche Klausel "Ausschüttung C. H. 80 % min." stellt sich als Individualabrede dar. Das Berufungsgericht hat ihr in Übereinstimmung mit dem Landgericht ohne Rechtsfehler die Bedeutung einer bloßen Zahlungsmodalität dahin zuerkannt, daß als Zahlungsweg vorgesehen gewesen sei, die Beteiligung an der "C. H." KG zu verwerten; es sei nicht vereinbart worden, daß den Beklagten insoweit die Zahlung der Einlage nichts mehr angehen solle. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht auch der Umstand, daß die Beitrittserklärung selbst diese Formulierung als "Zahlungsbedingung" kennzeichnet.
2.
Eine Erfüllung der Einlagepflicht ist auch nicht darin zu sehen, daß dem Einlagekonto des Beklagten am 30. Oktober 1974 80.000 DM gutgeschrieben und der Heiner B. Reederei belastet worden sind und die Klägerin dementsprechend bei der Heiner B. Reederei, die als ihre Verrechnungsstelle fungierte, ein Guthaben erhielt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar davon auszugehen, daß die Kommanditisten ihre Einlageverpflichtungen durch Überweisung auf ein Konto der Heiner B. Reederei erfüllen konnten. Das mag seine Rechtfertigung darin finden, daß in dem Formular über die Beitrittserklärungen, das den Aufnahmevereinbarungen zugrundeliegt, Bank- und Postscheckkonten der Heiner B. Reederei angegeben sind, so daß bei Leistung auf diese Konten die Voraussetzungen des § 362 Abs. 2 BGB bejaht werden können. Dem kann jedoch eine Gutschrift zugunsten der Klägerin bei der Heiner B. Reederei nicht gleichgestellt werden, der keine Leistungen der Kommanditisten zugrundeliegen. Da der Beklagte - wie dargelegt - nach der Beitrittsvereinbarung nicht berechtigt war, die Einlage durch Übertragung der Ansprüche gegen die MS "C. H." KG und Heiner B. zu erbringen und § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages eine Entrichtung in "bar" fordert, kann eine Erfüllung der Einlageverpflichtung nicht schon darin liegen, daß an ihre Stelle Forderungen der Heiner B. Reederei gegen Heiner B. und die MS "C. H." KG treten. Der Beklagte war ohne Zustimmung der Klägerin und seiner Mitgesellschafter nicht berechtigt, dieser eine andere als die geschuldete Leistung aufzudrängen.
3.
Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in der Auffassung zugestimmt werden, daß die Einlage des Beklagten selbst dann nicht geleistet worden sei, wenn die Heiner B. Reederei diese aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen von Heiner B. persönlich oder dem Vermögen der übrigen B.-Gesellschaften erbracht habe.
a)
Nach dem unstreitigen Sachverhalt und dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten ist davon auszugehen, daß die Heiner B. Reederei zugunsten der Klägerin vom Bankhaus Me. & Ho. einen Kredit von 5.002.284,64 DM erhielt, mit dem Gläubiger der Klägerin befriedigt worden sind. Von diesem Kredit hat die Heiner B. Reederei zunächst einen Betrag von 1.816.500 DM als eigene Schuld übernommen und im Rahmen der Rückzahlung des Restkredits von 3,2 Mio DM endgültig einen Betrag von 1.645.500 DM aus ihrem eigenen Vermögen oder aus Vermögen der Heiner B. Vermögensverwaltung KG gezahlt. Damit sollten die Einlageforderungen ausgeglichen werden, auf die sich die Verrechnungsabrede "C. H." bezog (also auch die hier streitige Einlageforderung gegen den Beklagten in Höhe von 80.000 DM).
Das Berufungsgericht hat allerdings in Form von Hilfserwägungen Bedenken geäußert, ob die an die Heiner B. Reederei gezahlte Darlehensvaluta der Klägerin zugute gekommen sei. Eine "Habenbuchung" über dieses Darlehen oder einen Teil desselben sei aus dem bei der Klägerin geführten Verrechnungskonto der Heiner B. Reederei nicht ersichtlich, und der Vortrag des für die Erfüllung der Einlageschuld darlegungs- und beweispflicht Beklagten sei ohne Substanz. Es verkennt damit jedoch die anerkannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und berücksichtigt nicht, daß die Klägerin - wie die Revision zu Recht rügt - ungeachtet dessen, daß den Beklagten die Beweislast trifft, verpflichtet war, zunächst die insoweit bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur sie dazu imstande ist. Darüber hinaus hat es nicht beachtet, daß die Klägerin selbst vorgetragen hat (GA 225), der Kredit sei in Höhe von 4,5 Mio DM zur Teilrückzahlung eines Darlehens verwendet worden. Daß es sich hierbei um einen Scheinkredit gehandelt habe, wie die Klägerin weiter behauptet, hat der Beklagte bestritten.
Die Behauptung des Beklagten, die Tilgung des Bankkredits in Höhe von 1.645.500 DM sei nicht auf Kosten der Klägerin erfolgt, dieser sei vielmehr der entsprechende Vermögenswert auch tatsächlich zugeflossen, könnte schließlich darin eine Bestätigung finden, daß die Klägerin in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1982 Verbindlichkeiten gegenüber der Heiner B. Vermögensverwaltung in Höhe von 26.998,61 DM und gegenüber den übrigen Unternehmen der B.-Gruppe, insbesondere gegenüber der Heiner B. Reederei, in Höhe von 2,2 Mio DM ausweist. Nach den Erläuterungen des Jahresabschlusses 1982 ist davon auszugehen, daß die Verbindlichkeiten gegenüber der Heiner B. Reederei im wesentlichen dadurch entstanden sind, daß die im Jahre 1974 zu Lasten des Verrechnungskontos der Heiner B. Reederei erfolgten Gutschriften auf den Einlagekonten der Kommanditisten wieder rückgängig gemacht wurden. Das spricht dafür, daß das Verrechnungskonto ursprünglich - auch nachdem die hier in Frage stehenden Einlageforderungen über dieses Konto ausgebucht worden waren - ausgeglichen war und demgemäß die Heiner B. Reederei aus ihrer Tätigkeit als Verrechnungsstelle der Klägerin nichts mehr schuldete, also auch die übernommenen Einlagebeträge ordnungsgemäß zugunsten der Klägerin, insbesondere zur Gläubigerbefriedigung, verausgabt hat. Dem würde es auch entsprechen, daß Heiner B. im Namen der Heiner B. Vermögensverwaltung erklärt hat:
"Der guten Ordnung halber bestätigen wir Ihnen schriftlich die erteilte Weisung, die Schuld- und Zahlungsverpflichtungen aus dem H./Fl. Geschäft, welches Sie aufgrund der besonderen geschäftlichen Situation Anfang dieses Jahres gegenüber den Kommanditisten der F./H. für die Resteinzahlung abgegeben haben, in Höhe von cirka 1.645.000 DM zu übernehmen. Sollte Ihr Jahresergebnis zur Deckung dieses Aufwandes nicht ausreichen, verpflichten wir uns, aufgrund des bestehenden Organschaftsvertrages, den Verlust zu übernehmen."
b)
Träfe die Darstellung des Beklagten zu, müßte seine Einlage als erbracht angesehen werden. Das bedarf keiner weiteren Begründung, wenn Heiner B. persönlich oder die Heiner B. Vermögensverwaltung zu Gunsten des Beklagten in das Vermögen der Klägerin geleistet hätte. Das gilt aber auch dann, wenn die Heiner B. Reederei aus dem Vermögen von Heiner B. oder einer der übrigen B.-Gesellschaften zulässigerweise für Rechnung des Beklagten Gläubiger der Klägerin befriedigt hätte:
Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft oder geschieht das durch einen Dritten für Rechnung des Gesellschafters, so ist das zwar grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage. Dem Gesellschafter kann daraus aber ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (§ 110 HGB), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann. Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn das mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist, stellt sich die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger auch als Leistung an Erfüllungs Statt dar, durch die er von der Einlageverpflichtung befreit wird. Das kann hier der Fall sein. Nach dem formularmäßigen Beitrittsvertrag konnten die Gesellschafter ihre Einlageverpflichtung durch Zahlung auf ein Konto der Heiner B. Reederei erfüllen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um eine Sondervereinbarung der Geschäftsführung mit einzelnen Kommanditisten. Die Regelung galt offenbar für alle Gesellschafter und wurde von der Gesellschaftergesamtheit zumindest unbeanstandet hingenommen. Die Heiner B. Reederei aber war in ihrer Funktion als "Verrechnungsstelle" der Klägerin berechtigt und verpflichtet, die eingezahlten Einlagen zugunsten der Klägerin - zur Tilgung von Gesellschaftsschulden - zu verwenden. Daraus folgt, daß sie auch als berechtigt anzusehen war, für Rechnung derjenigen Kommanditisten, zu deren Gunsten die Verrechnung mit Ansprüchen aus der Abwicklung "C. H." vereinbart war, Gesellschaftsgläubiger der Klägerin mit der Folge zu befriedigen, daß damit ihre Einlageverpflichtung getilgt und im übrigen nur noch zwischen der Heiner B. Reederei und den betroffenen Kommanditisten abzurechnen war. Schutzwürdige Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter wurden dadurch nicht berührt; die Leistung an Gesellschaftsgläubiger war für diese sogar günstiger als die mit befreiender Wirkung erfolgende Zahlung der übrigen Gesellschafter an die Heiner B. Reederei. § 4 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages steht dem ebenfalls nicht entgegen: Mit der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger wird unmittelbar der mit der Verpflichtung zur Leistung "in bar" verfolgte Zweck - Verwendung zum Bau des MS "H. F." - erreicht und damit die Liquidität der Gesellschaft gestärkt (was das Berufungsgericht noch als notwendig erachtet).
c)
Soweit zur Gläubigerbefriedigung Vermögen von Heiner B. persönlich verwendet worden sein sollte, erhebt sich allerdings die Frage, ob sich etwas anderes daraus ergibt, daß Heiner B., der aufgrund der von dem Beklagten geltend gemachten Garantie für die Zahlung der 1.645.500 DM einzustehen hatte, persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin war. Das ist jedoch nicht der Fall. Der persönlich haftende Gesellschafter haftet zwar den Gläubigern der Gesellschaft mit seinem gesamten Vermögen, so daß sich die dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger offenstehenden Vermögensmassen nicht mehren, wenn er aus seinem Privatvermögen für einen Kommanditisten zahlt. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Einlageverpflichtung des Kommanditisten im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern und zur Gesellschaft - um das es hier allein geht - weiterbesteht, wenn der persönlich haftende Gesellschafter für ihn zahlt. Mit der herrschenden Meinung ist vielmehr die Einlageleistung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. Dementsprechend ist es auch eingeführte Praxis, die Einlage eines neu eintretenden Kommanditisten durch sogenannte "Umbuchung" zu erbringen, das heißt in der Weise, daß beispielsweise vom Konto eines persönlich haftenden Gesellschafters die vom Kommanditisten geschuldete Einlage abgebucht und dessen Konto gutgebracht wird. Das Gegenargument, daß sich in Fällen dieser Art die Vermögensmasse, auf die der Gesellschaftsgläubiger zugreifen kann, nicht vermehrt, kann nur Bedeutung für die Frage erlangen, ob diese Art der Einlageerbringung den Kommanditisten auch von seiner persönlichen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern befreit. Diese Frage stellt sich hier jedoch nicht (vgl. zu diesem Problemkreis auch Karsten Schmidt, Einlage und Haftung des Kommanditisten, insbesondere S. 35 f, 98 f).
d)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, wonach die Einlage "in bar" zu erbringen ist, nicht entnommen werden, daß die nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehende Möglichkeit, die Kommanditeinlage durch die Heiner B. Reederei oder durch eine andere B.-Gesellschaft oder durch Heiner B. persönlich erbringen zu lassen, ausgeschlossen sein sollte, Leistungen von dieser Seite würden jedenfalls einen "von außen" kommenden Vermögenszufluß - wie vom Berufungsgericht gefordert - darstellen; auch sie vermehren das Vermögen und die Liquidität der Klägerin. Nach dem Vorbringen beider Parteien ist davon auszugehen, daß die Klägerin - auch im Verhältnis zu den übrigen B.-Gesellschaften - rechtlich und wirtschaftlich selbständig war. Etwas anderes hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt.
e)
Es bleibt jedoch zu prüfen, ob das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, daß durch Leistungen aus dem Vermögen von Heiner B. persönlich oder den übrigen B.-Gesellschaften die Einlageverpflichtungen der Kommanditisten nicht erfüllt werden konnten, aus den besonderen Gegebenheiten des vorliegenden Falles folgt.
Die Heiner B. Reederei hatte die Aufgabe, nicht nur den Zahlungsverkehr der Klägerin, sondern auch den der übrigen B.-Gesellschaften abzuwickeln, insbesondere die Einlageforderungen der einzelnen Gesellschaften einzuziehen und damit die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen. Das konnte die Gefahr begründen - hiervon geht offenbar das Berufungsgericht aus -, daß die Heiner B. Reederei die Vermögenswerte, die sie für die einzelnen Gesellschaften hielt und verwaltete, nicht nur dazu verwandte, um die Verpflichtungen der jeweils berechtigten Gesellschaft zu erfüllen, sondern auch um Schulden anderer B. Gesellschaften zu tilgen, das heißt, über die vorhandenen Vermögenswerte je nach Bedarf zugunsten der einzelnen Gesellschaften verfügte. In diesem Falle konnte zwar eine ordnungsgemäße Buchführung Klarheit über den jeweiligen Vermögensstand schaffen; etwaige Vermögensverschiebungen innerhalb dieser Gesellschaften würden in Form von Forderungen und Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Die entsprechenden Forderungen würden sich aber als unrealisierbar erweisen, sofern die belastete Gesellschaft Verluste erleidet und das Vermögen aufgezehrt ist.
Das kann aber nicht dazu führen, die B.-Gesellschaften in ihrer Gesamtheit als wirtschaftliche Einheit anzusehen und - wie das Berufungsgericht meint - anzunehmen, daß Leistungen zugunsten der Kommanditisten nur dann als zur Erfüllung der Einlageverpflichtung geeignet sind, wenn der Gesellschaft "von außen" - das heißt aus Vermögen außerhalb der B.-Gesellschaften - "ein dauernder Vermögenszuwachs im Sinne erhöhter Liquidität zugeführt wird". Derart weitgehende Folgen können nicht schon daraus hergeleitet werden, daß die Möglichkeit besteht, eine Rechtsstellung zu mißbrauchen. Den Belangen der Mitgesellschafter und der einzelnen Kommanditgesellschaften selbst ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß den Kommanditisten - ungeachtet der in Fällen dieser Art bestehenden Darlegungspflicht der Gesellschaft hinsichtlich der Zahlungsvorgänge - die Beweislast dafür trifft, daß die von ihm übernommene Kommanditeinlage erbracht worden ist. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß ganz allgemein die aus Rationalisierungsgründen häufig angebrachte Zusammenlegung gleicher Aufgaben und Tätigkeiten praktisch nicht mehr zu erreichen wäre. Etwas anderes mag für den Fall gelten, daß die gemeinsame "Verrechnungsstelle" - hier die Heiner B. Reederei -, die für eine Vielzahl von Gesellschaften tätig werden soll, von vornherein darauf angelegt und ermächtigt ist, über die jeweils vorhandenen Vermögenswerte - ohne Rücksicht darauf, welcher Gesellschaft sie zustehen - je nach dem Bedarf der einzelnen Gesellschaften zu verfügen. In dieser Richtung hat die Klägerin jedoch nichts vorgetragen.
II.
Die Revision ist auch begründet, soweit sie sich dagegen richtet, daß das Berufungsgericht den Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf einen Betrag von 80.000 DM verurteilt hat.
Dies folgt schon daraus, daß das Berufungsgericht die Zinsforderung unter dem Gesichtspunkt als begründet erachtet, die Einlage sei in Höhe von 80.000 DM noch offen, beim gegenwärtigen Prozeßstand aber, wie unter I dargelegt, hiervon nicht ausgegangen werden kann.
III.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Beklagte zur Zahlung verurteilt und festgestellt worden ist, daß er die restliche Einlage von 80.000 DM nicht erbracht hat. Es bedarf tatsächlicher Feststellungen zu den unter I. 3 erörterten Fragen. Zu diesem Zweck ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht im Hinblick auf die Ausgleichsrechnung gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen haben, die der erkennende Senat in dem einen gleichartigen Fall betreffenden Urteil vom 21. November 1983 (II ZR 19/83, WM 1983, 1381) ausgesprochen hat.
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Seidl