§ 133a LBG NRW - Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte in einem Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LBG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2030
Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.