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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1982, Az.: 4 StR 128/82

Art und Weise, in denen ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes im Strafprozess hinzuweisen ist; Hinweispflicht bei einem Übergang von einem Mordmerkmal zu einem anderen ; Beschreibung des Mordmerkmals "Heimtücke "; Anforderungen an den inneren Tatbestand; Bewusste Ausnutzung der Arglosigkeit und Wehrlosigkeit eines Opfers; Anforderungen an das Vorliegen eines sogenannten Verdeckungsmordes; Fehlende Würdigung der möglichen Auswirkungen eines Zusammenwirkens von Übermüdung und Alkoholgenuss auf die Schuldfähigkeit eines Angeklagten; Hinweispflicht; Mord; Verschiedene Begehungsweisen; Hinweispflicht des Gerichts; Gerichtsauffassung; Mordmerkmale; Verdeckungsabsicht; Heimtücke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1982
Aktenzeichen
4 StR 128/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 15.10.1981

Fundstellen

  • NStZ 1983, 34
  • StV 1982, 408-409

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Nennt ein Strafgesetz mehrere, gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, ist der Hinweis nach § 265 I StPO nur dann ausreichend, wenn er ergibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts im gegebenen Fall in Betracht kommt.

  2. 2.

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und der Verdeckungsabsicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Oktober 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Verfahrensrüge und beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

2

I.

Verfahrensrüge.

3

Dem Angeklagten war in der unverändert zugelassenen Anklage (Bl. 303, 314 Bd. II d.A.) zur Last gelegt worden, er habe Heike K. "mittels eines Stiletts 51 Schnitt- und Stichverletzungen" beigebracht, an denen sie "durch inneres und äußeres Verbluten" verstorben sei. Das Tatgeschehen ist in Anklage und Eröffnungsbeschluß als Totschlag im Sinne von § 212 StGB gewertet worden. In der Hauptverhandlung vor der Schwurgerichtskammer wies der Vorsitzende den Angeklagten darauf hin, "daß auch eine Verurteilung nach § 211 StGB erfolgen kann"; sodann wurde die Vorschrift des § 211 StGB verlesen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1. Oktober 1981 - Bl. 369 Bd. II d.A.).

4

Mit Recht erblickt die Revision eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO darin, daß der Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes nur ein allgemeiner Hinweis des Vorsitzenden auf § 211 StGB ohne Benennung der konkreten Begehungsform vorangegangen war. Ein derartiger allgemeiner Hinweis reichte hier nicht aus. Das Gesetz selbst enthält zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, in welcher Weise ein Angeklagter auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen ist. Aus dem Zweck der Vorschrift, dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem neuen Vorwurf zu verteidigen und ihn vor Überraschungen zu schützen (BGHSt 2, 371, 373; 13, 320, 323; 23, 95, 96; 25, 287, 289; Hürxthal in KK§ 265 StPO Rdn. 1), ergibt sich jedoch, daß ein Hinweis nur ausreichend ist, wenn er so gehalten ist, daß er es dem Angeklagten und seinem Verteidiger ermöglicht, ihre Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten. Der Hinweis - allein oder in Verbindung mit dem Inhalt der zugelassenen Anklage - muß ihnen hinreichend erkennbar machen, welches Strafgesetz nach Auffassung des Gerichts auf die Tat anzuwenden ist und durch welche Tatsachen das Gericht die gesetzlichen Merkmale als erfüllt ansieht (BGHSt 13, 320, 324; 18, 56, 57). Nennt ein Strafgesetz mehrere, gleichwertig nebeneinander stehende Begehungsweisen, ist der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nur dann ausreichend, wenn er angibt, welche Begehungsform nach Auffassung des Gerichts im gegebenen Fall in Betracht kommt (BGHSt 2, 371, 373; 23, 95, 96; 25, 287, 288; BGH bei Dallinger MDR 1975, 545; Hürxthal in KK § 265 StPO Rdn. 17).

5

Diesen Erfordernissen genügte der vom Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer dem Angeklagten und seinem Verteidiger erteilte Hinweis nicht. Die zugelassene Anklage machte dem Angeklagten zum Vorwurf, Heike K. getötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Der Hinweis des Vorsitzenden beschränkte sich auf die Mitteilung der Vorschrift des§ 211 StGB, ohne daß er ein besonderes Mordmerkmal bezeichnete. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellen die verschiedenen Erscheinungsformen des Mordes jeweils andersartige gesetzliche Tatbestände dar (BGHSt 25, 287, 289). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Hinweispflicht stets bei einem Übergang von einem Mordmerkmal zu einem anderen besteht, sie ist jedoch unabdingbare Voraussetzung, wenn - wie hier - die zugelassene Anklage überhaupt kein Mordmerkmal nennt und auch keine Umstände mitteilt, die die Annahme eines Mordmerkmals nahelegen könnten (BGH bei Dallinger MDR 1975, 545). Das Landgericht stützt die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts durch die Annahme von Tötung aus Heimtücke und Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat im Urteil hauptsächlich auf Umstände, die weder in der Anklageschrift noch im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich erwähnt werden. Der Verteidiger konnte aus dem Hinweis daher weder entnehmen, welches Mordmerkmal vom Gericht in Betracht gezogen wird, noch war für ihn ersichtlich, in welchen tatsächlichen Umständen die Tatbestandserfüllung liegen konnte. Die Feststellungen zum Tatgeschehen sind, wie die Annahme von zwei verschiedenen Mordmerkmalen im Urteil zeigt, ferner keineswegs so eindeutig, daß es den Verfahrensbeteiligten auch ohne eines konkreten Hinweises hätte klar sein müssen, auf Grund welcher Tatsachen die Schwurgerichtskammer welche Tatbestandsmerkmale des § 211 StGB als möglicherweise erfüllt ansieht. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte bei ordnungsgemäß erteiltem Hinweis anders als geschehen verteidigt hätte.

6

II.

Auch die Sachrüge hat Erfolg.

7

Die Schwurgerichtskammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sein Opfer aus Heimtücke und um eine andere Straftat zu verdecken, getötet. Die Annahme des Tötungsvorsatzes durch die Schwurgerichtskammer ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insoweit richten sich die Angriffe der Revision gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Bejahung der Mordmerkmale.

8

1.

a)

Die Schwurgerichtskammer geht zutreffend davon aus, daß heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus Feindseligkeit bewußt zur Tat ausnutzt (BGHSt 19, 321; 27, 322; 28, 210 und stand. Rechtspr.). An dieser Beschreibung des Merkmals Heimtücke hat sich durch den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 19. Mai 1981 (BGHSt 30, 105) auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1977, 1525 ff) nichts geändert. Das Tatgericht begründet seine Auffassung von der Arglosigkeit Heike K. zur Tatzeit damit, daß sie den Angeklagten schon seit einigen Jahren gekannt habe, ohne daß es zwischen ihnen jemals zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, daß sie auch vor der Tat einen harmonischen Abend mit dem Angeklagten verbracht habe, wobei dieser ihr gegenüber sogar seine Zuneigung habe erkennen lassen. Das Gericht fährt dann fort, unter diesen Umständen habe Heike Krämer, "als sie das Angebot des Angeklagten, wieder zusammen zu gehen mit den aufgeführten zweifellos verletzenden Worten zurückwies, nicht damit rechnen" können, "daß der Angeklagte hierauf sofort mit einem Angriff auf sie, insbesondere einem Angriff auf ihr Leben reagieren würde" (UA 11/12); es meint ferner, die von ihr gemachte Äußerung habe ihre Arglosigkeit "nicht beseitigen" können.

9

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Besteht das heimtückische Verhalten nicht darin, daß der Täter sein Opfer in einen Hinterhalt lockt oder ihm eine Falle stellt, sondern darin, daß er eine gegebene Situation ausnutzt, so muß das Opfer bei dem Beginn des vom Tötungsvorsatz getragenen Angriffs arglos und in seiner Verteidigungsfähigkeit beschränkt sein (vgl. BGHSt 27, 322; BGH NJW 1967, 1140; GA 1971, 113; Jähnke in LK 10. Aufl., § 211 Rdn. M). Als der Angeklagte gegen Heike K. tätlich wurde, war das Verhältnis zwischen den beiden jungen Leuten nicht mehr ungetrübt friedlich. Heike K. hatte den Angeklagten vielmehr durch die Art, in der sie seinem Werben eine Absage erteilte, gedemütigt und in seinem Stolz verletzt. Gerade weil der Abend bis zum Tatgeschehen harmonisch verlaufen war, und der Angeklagte sich deshalb möglicherweise Hoffnungen machen konnte, Heike K. werde seinem Vorschlag, wieder "zusammenzugehen" positiv gegenüberstehen, mußten ihn ihre verletzenden Worte tief kränken. Heike K. selbst hatte der veränderten Stimmungslage ersichtlich bereits dadurch Rechnung getragen, daß sie sich vom Angeklagten, der sich bei ihr untergehakt hatte, losmachte, als sie ihm ihre Absage erteilte. Dieser Veränderung in der Beziehung zwischen Angeklagtem und Opfer hat die Schwurgerichtskammer bei Prüfung der Frage, ob das Mädchen bei Beginn der Tätlichkeiten noch ohne Arg war, fälschlicherweise keine Bedeutung beigemessen. Da Arglosigkeit nicht mehr vorliegt, sobald das Opfer in eine in offener Feindschaft mit dem Täter geführte Auseinandersetzung verstrickt ist, wobei es unerheblich ist, ob es sich gerade eines tätlichen Angriffs versah (BGHSt 27, 322; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 45), kann der Schuldspruch insoweit nicht bestehenbleiben.

10

b)

Auch die Auffassung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe bewußt die Arg- und Wehrlosigkeit von Heike K. ausgenützt, wird von den Feststellungen nicht getragen.

11

Das Landgericht begründet seine Meinung damit, daß der Angeklagte seine Aufforderung an das Mädchen, "eine Bindung mit ihm einzugehen ... erst in dem abgelegenen menschenleeren Tunnel und nicht bereits vorher in einer der gemeinsam aufgesuchten Gaststätten oder an einem sonstigen belebteren Ort wiederholt" habe (UA 12). Diese Erwägung unterstellt, daß der Angeklagte es von vorneherein geplant gehabt hatte, Heike K. an der fraglichen Stelle zu fragen, um sie im Falle einer Absage dort töten zu können. Für eine derartige Annahme bieten die Feststellungen indes keinen Anhalt. Die Schwurgerichtskammer geht vielmehr im Gegensatz hierzu bei der Begründung ihrer Auffassung, der Angeklagte habe auch getötet, um eine Straftat zu verdecken, sogar davon aus, daß er den endgültigen Tötungsentschluß erst nach dem Beginn der Tätlichkeiten gefaßt hat. Mit der vom Tatgericht mitgeteiltenÜberlegung läßt sich jedenfalls der innere Tatbestand der Heimtücke nicht begründen.

12

Auch die übrigen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers, ihr Vorliegen unterstellt, bewußt ausgenutzt hat. Der innere Tatbestand verlangt zwar weder eine längere Überlegung noch das Vorhandensein eines länger erwogenen Tatplanes. Vielmehr kann der Täter die Umstände, welche die Heimtücke begründen, in ihrer Bedeutung für die Tat auch mit einem Blick erfassen, so etwa dann, wenn er einer raschen Eingebung zur Tat folgt (BGHSt 6, 120; 6, 329, 331; BGH GA 1971, 113). Er muß aber die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für sein Vorgehen erkannt haben (BGH GA 1979, 337). Dies setzt voraus, daß er deren Vorliegen nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern sie in ihrer Bedeutung für die Tat bewußt erfaßt hat (BGH NJW 1978, 709, 710; 1980, 792, 793; NStZ 1981, 140; BGH, Beschluß vom 16. Juni 1981 - 5 StR 143/81 - m. zahlr. w. Nachw.). Der Täter muß sich also bewußt gewesen sein, daß die Ahnungslosigkeit des Opfers die Durchführung der Tat erleichtert. Hierfür sprechende Feststellungen fehlen völlig.

13

Hinzu kommt folgendes: An dem für die Erfüllung einer heimtückischen Tötung notwendigen Sinnverständnis (vgl. BGHSt 30, 105, 117 f) kann es fehlen, wenn der Täter infolge einer hochgradigen Erregung oder einer heftigen Gemütsbewegung nicht in der Lage ist, die Vorstellung in sein Bewußtsein aufzunehmen, daß er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ausnutzt (BGHSt 6, 329, 332; 11, 139, 144; BGH NJW 1980, 792, 793; NStZ 1981, 140; BGH, Urteil vom 17. November 1981 - 5 StR 579/81). Denn in einem solchen Fall wird die besondere Lage des Opfers für den Willensbildungsprozeß des Täters nicht kausal. Diese Frage hat die Schwurgerichtskammer überhaupt nicht erwogen, obwohl sie sich nach den übrigen Feststellungen geradezu aufdrängte. Denn es lag nahe, daß sich der nicht ausgeruhte Angeklagte (UA 4 f), der nicht unerhebliche alkoholische Getränke zu sich genommen hatte und der unter Alkoholeinfluß "überempfindlich und aggresiv reagiert, sobald er angegriffen wird" (UA 3), erst auf die ihn demütigenden und tief verletzenden Äußerungen von Heike K. ohne Rücksicht auf die für die Tatausführung gegebene günstige Situation zur Tat entschlossen hat.

14

2.

Auch die Annahme eines Verdeckungsmordes hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15

Wie bereits ausgeführt, fehlt es an eindeutigen, widerspruchsfreien Feststellungen dazu, daß der Angeklagte nach Beginn der Verletzungshandlungen einen Entschluß gefaßt hat, durch die Tötung des Mädchens eine bereits begangene Straftat zu verdecken. Hatte der Angeklagte von vorneherein den andauernden Vorsatz, Heike K. zu töten, ist für die Annahme eines Verdeckungsmordes ohnehin kein Raum. Er könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte zu Beginn seiner Tätlichkeiten bloßen Körperverletzungsvorsatz gehabt oder zwischenzeitlich seinen Tötungswillen aufgegeben und diesen nunmehr neu gefaßt hätte. Das aber hat die Schwurgerichtskammer ausgeschlossen, so daß die weitere Frage, ob Mord auch deshalb ausscheidet, weil sich der Entschluß zur Tötung übergangslos aus der Körperverletzung ohne Änderung der Angriffsrichtung ergeben hat (vgl. BGHSt 27, 346 und BGHSt 28, 77, 81; BGH bei Holtz MDR 1980, 105), dahinstehen kann.

16

III.

Aus den genannten Gründen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen, ob sich das Zusammenwirken von Übermüdung und Alkoholgenuß (vgl. UA 4) in Anbetracht der sonstigen Besonderheiten im Persönlichkeitsbild des Angeklagten möglicherweise auf seine Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ausgewirkt haben kann. Dies ist im angefochtenen Urteil bisher nicht in ausreichender Weise geschehen (UA 16).

Salger
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke