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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.04.1985, Az.: 5 StR 224/85; alt: 5 StR 684/83

Aufhebung der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1985
Aktenzeichen
5 StR 224/85; alt: 5 StR 684/83
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 04.12.1984

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 4. April 1985
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Mai 1983 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluß vom 22. November 1983 bestätigt, die vom Landgericht gleichzeitig angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jedoch aufgehoben. Mit Urteil vom 4. Dezember 1984 hat das Landgericht davon abgesehen, den Angeklagten unterzubringen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hatte in der neuen Hauptverhandlung ausschließlich darüber zu befinden, ob der Angeklagte nach § 63 StGB unterzubringen war. Da es von einer Unterbringung abgesehen hat, ist der Angeklagte durch diese Entscheidung nicht beschwert. Eine Beschwer ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels (BGHSt 16, 374, 376).

3

Da der Senat sich mit der Revision sachlich nicht zu befassen hatte, fehlt ihm als Revisionsgericht die Zuständigkeit für eine Entscheidung über die von dem Angeklagten weiterhin eingelegte sofortige Beschwerde, mit der dieser sich gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil sowie gegen die Versagung einer Entscheidung für erlittene Freiheitsentziehung wendet (BGH Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 212/84).

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