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Art. 197 EGBGB

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Redaktionelle Abkürzung
EGBGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-1

In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen in Ansehung solcher Grundstücke, bezüglich deren zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein nicht unter den Artikel 63 fallendes bäuerliches Nutzungsrecht besteht, nach der Beendigung des Nutzungsrechts ein Recht gleicher Art neu begründet werden kann und der Gutsherr zu der Begründung verpflichtet ist.