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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1985, Az.: II ZB 8/85

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versehens der Kanzleiangestellten; Nichteintragen einer Notfrist in den Fristenkalender; Prozessbevollmächtigter; Fristsachen; Kanzleiangestellten; Weisungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1985
Aktenzeichen
II ZB 8/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13506
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 11.07.1985
LG Berlin - 18.02.1985

Fundstelle

  • VersR 1986, 345 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Prozeßbevollmächtigte kann sich auch in Fristsachen grundsätzlich darauf verlassen, daß Weisungen, die er einer bewährten und sorgfältig überwachten Kanzleiangestellten erteilt, richtig befolgt werden.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Dr. Seidl und Brandes
am 25. November 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1985 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 1985 gewährt.

Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Berufungsgericht.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das vorstehend genannte Urteil des Landgerichts Berlin rechtzeitig Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 wies der Vorsitzende des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin darauf hin, daß die am 26. März 1985 eingegangene Berufung nicht begründet worden ist. Darauf hat die Klägerin die Berufung begründet. Ferner hat sie beantragt,

ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2

Den Antrag hat sie wie folgt begründet: Auf Grund einer im Fristenkalender eingetragenen Promptfrist für den 9. April 1985 sei die Akte ihrem Prozeßbevollmächtigten am 8. April 1985 vorgelegt worden. Dieser habe noch am gleichen Tag verfügt, die Promptfrist zu löschen, eine Notfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf den 26. April 1985 zu notieren und die Akte "in Rot" wieder vorzulegen. Am nächsten Tag habe ihm die Kanzleiangestellte Frl. W. den Fristenkalender vorgelegt, damit er die Promptfrist abzeichne. Er habe sich gewundert, wieso diese entgegen seiner Verfügung vom Vortag noch nicht gelöscht gewesen sei und deshalb Frl. W. gebeten nachzuprüfen, warum sie die Frist nicht gelöscht und ob sie die verfügte Notfrist notiert habe. Danach habe er die Promptfrist abgezeichnet. Infolge eines Versehens habe Frl. W. die Notfrist nicht eingetragen. Die Akte sei ihm daher erst wieder vorgelegt worden, als der Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. Mai 1985 eingegangen sei. Danach treffe ihren Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist. Das gelte insbesondere auch, soweit er es Frl. W. überlassen habe nachzuprüfen, ob die Notfrist zum 26. April 1985 im Fristenkalender eingetragen sei. Frl. W. sei seit zweieinhalb Jahren im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten beschäftigt und genauestens unterrichtet gewesen, wie mit Fristverfügungen zu verfahren sei. Sie habe in dieser Zeit insoweit noch niemals einen Fehler gemacht und sei in Abständen zwischen 10 Tagen und vier Wochen jeweils stichprobenartig kontrolliert worden.

3

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.

4

Der Senat teilt nicht die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Fristversäumnis verschuldet hat, weil er sich nicht mit der Anweisung an Frl. W. hätte begnügen dürfen nachzuprüfen, ob die Notfrist tatsächlich notiert war, sondern selbst "für die Sicherung der Eintragung der Notfrist hätte sorgen müssen". Frl. W. war eine schon mehrere Jahre im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin tätige, bewährte Kanzleiangestellte, die regelmäßig überwacht wurde. Sie war mit Fristensachen vertraut und hatte insoweit bisher einwandfrei gearbeitet. Ihr durfte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin die Berechnung und Eintragung in seinem Büro geläufiger Fristen übertragen. Auch durfte er davon ausgehen, daß sie die Weisung nachzuprüfen, ob eine bestimmte Notfrist notiert war, sorgfältig befolgen und die Eintragung nachholen werde, falls diese versäumt worden sein sollte. Allein deshalb, daß sich am 9. April 1985 bei der Vorlage des Fristenkalenders eine Unklarheit wegen der Löschung der Promptfrist ergeben hatte, brauchte er nicht anzunehmen, Frl. W. werde die ihr nunmehr gegebene konkrete Weisung nicht sorgsam ausführen und gegebenenfalls die Eintragung der Notfrist nicht nachholen. Auch bei dem gebotenen strengen Maßstab für die Pflichten eines Rechtsanwalts kann von ihm hier nicht schon verlangt werden, die Angelegenheit selbst zu überprüfen.

5

Danach war der Klägerin, die lediglich das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten, hingegen nicht das seiner Kanzleikräfte zu vertreten hat (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Stimpel
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Seidl
Brandes