Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.12.1963, Az.: 1 AZR 429/62
Streik; Arbeitskampfwille
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.12.1963
- Aktenzeichen
- 1 AZR 429/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 29.06.1962 - 6 Sa 76/62 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 202 - 211
- DB 1964, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 448 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Gewerkschaft, die einen Streik zwar nicht beginnt und auch nicht übernimmt, jedoch an die Streikenden Gemaßregelten-Unterstützung zahlt und sie dadurch in ihrem Arbeitskampfwillen bestärkt, haftet im Falle ihrer Verantwortlichkeit als Gehilfin der streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch dem bestreikten Arbeitgeber für alle durch den Streik entstandenen Schäden.