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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.12.1963, Az.: 1 AZR 429/62

Streik; Arbeitskampfwille

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.12.1963
Aktenzeichen
1 AZR 429/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 29.06.1962 - 6 Sa 76/62 N

Fundstellen

  • BAGE 15, 202 - 211
  • DB 1964, 74-75 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 448 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1964, 887-888 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Gewerkschaft, die einen Streik zwar nicht beginnt und auch nicht übernimmt, jedoch an die Streikenden Gemaßregelten-Unterstützung zahlt und sie dadurch in ihrem Arbeitskampfwillen bestärkt, haftet im Falle ihrer Verantwortlichkeit als Gehilfin der streikenden Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch dem bestreikten Arbeitgeber für alle durch den Streik entstandenen Schäden.