Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1957, Az.: V ZR 236/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1957
- Aktenzeichen
- V ZR 236/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZZP 1958, 427-438
Prozessführer
1. der Frau Clara L. geb. Sp.,
2. des Kaufmanns Ottomar L.,
3. des Kaufmanns Wilhelm St.,
4. des Kaufmanns Werner Pi.,
Prozessgegner
Frau Inge He. geborene L., H., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Im allgemeinen darf angenommen werden, daß ein Schiedsrichter, wenn er den Schiedsspruch unterzeichnet und weiterleitet, den Obmann ermächtigt, den Schiedsspruch auch namens des Schiedsrichters zuzustellen und niederzulegen.
Die Schiedsvertragsparteien selbst können aber den Obmann des Schiedsgerichts nicht ermächtigen, allein die Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs vorzunehmen.
Ein Schiedsrichter darf Rechtsgutachten, die er sich zu seiner persönlichen Unterrichtung beschafft hat, in der Beratung des Schiedsgerichts den andern Schiedsrichtern bekannt machen, auch wenn die Gutachten den Parteien nicht mitgeteilt worden waren. Dieses Verfahren kann aber im einzelnen Fall unstatthaft sein, wenn sich die Gutachter nicht auf Rechtsausführungen beschränkt, sondern den Sachverhalt selbst einer rechtlichen Würdigung unterzogen oder einen vom Schiedsgericht erst festzustellenden Sachverhalt dieser Würdigung zu Grunde gelegt haben.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Schuster und Dr. Rothe
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, an Verkündungs Statt zugestellt der Beklagten am 13. August 1956, den Klägern am 14. August 1956, wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien und ein inzwischen ausgeschiedener Gesellschafter trafen am 17. Dezember 1951 eine Vereinbarung über die Umgestaltung eines Handelsunternehmens, das bisher als offene Handelsgesellschaft unter der Firmenbezeichnung C. & Co. von einem Teil der Beteiligten geführt worden war. In der Vereinbarung wurde bestimmt, daß die Beklagte stille Gesellschafterin werden solle. Über alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Vertragsparteien über die Gültigkeit und die Auslegung des Vertrags entstehen sollten, hatte nach einem am selben Tage abgeschlossenen Schiedsvertrage ein Schiedsgericht zu entscheiden. § 3 dieses Vertrages bestimmt ferner:
Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Parteien über die Sache und über Art und Umfang des Verfahrens nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen. Es kann auch vorläufige Regelungen treffen, Teilzahlungen und Sicherungsmaßnahmen im Wege eines Teilschiedsspruches anordnend. Alle Maßnahmen sind schriftlich niederzulegen und mit Gründen zu versehen.
Gemäß § 4 Absatz 2 dieses Vertrages ist der Obmann des Schiedsgerichts berechtigt, die Hinterlegung und die Zustellung des Schiedsspruches allein vorzunehmen.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten. Sie führten zu einer Kündigung der stillen Gesellschaft, welche die Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1953 der Beklagten gegenüber mit Wirkung zum 31. Dezember 1954 aussprachen. Die Beklagte bestritt die Gültigkeit der Kündigung und erhob vor dem Schiedsgericht Klage auf Feststellung ihrer Unwirksamkeit. Sie bat ferner, die Kläger zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 300 DM als der ihr nach dem Gesellschaftsvertrage zustehenden Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen sowie zur Zahlung eines Betrages von 4.271,40 DM zwecks Entrichtung angeforderter Steuern zu verurteilen.
Die Kläger sprachen noch während des Schiedsgerichtsverfahrens eine weitere Kündigung aus wichtigem Grunde aus und beantragten vor dem Schiedsgericht, die Auflösung der Gesellschaft durch diese Kündigung festzustellen. Am 20. Mai 1955 fand vor dem Schiedsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Hierüber wurde eine Niederschrift gefertigt, in der es u.a. heißt:
Der Obmann stellt an beide Parteien die Frage, ob sie zur Sache noch weiter etwas vorbringen möchten. Als die Parteien schweigen und von dem Angebot des Obmanns keinen Gebrauch machen, verkündete dieser den Beschluß, daß eine Entscheidung des Schiedsgerichts in 14 Tagen erfolgen werde; wenn nach Zustellung des Protokolls noch Bedarf nach Äußerungen bestehe, könnten noch Schriftsätze nachgereicht werden.
Unterm 2. Juli 1955 erließ das Schiedsgericht folgenden Teilschiedsspruch:
- 1.
Es wird festgestellt, daß die am 14. Dezember 1953 ausgesprochene Kündigung unwirksam ist.
- 2.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin 1.500 DM und ab 1. Juni 1955 für die Dauer des Prozesses monatlich 300 DM zu zahlen sowie ihr 4.271,40 DM zur Begleichung ihrer Steuerschulden zur Verfügung zu stellen.
Der Schiedsspruch wurde den Parteien zugestellt und beim Landgericht Hamburg niedergelegt.
Die Kläger gingen nunmehr gegen diesen Schiedsspruch mit der Aufhebungsklage an. Sie beantragten:
den in dem zwischen den Parteien schwebenden Schiedsverfahren erlassenen Teilschiedsspruch vom 2. Juli 1955 aufzuheben.
Sie machten geltend, der Gesellschaftsvertrag und der Schiedsvertrag seien wegen versteckten Einigungsmangels nichtig; eine Einigung über die Gesellschaftserrichtung sei zwischen der Beklagten und den Klägern nicht getroffen worden. Sie trugen weiter vor, das Schiedsgericht habe ihnen das rechtliche Gehör versagt. Es sei ihnen ein von der Beklagten vorgelegter Entwurf des Gesellschaftsvertrages mit einem handschriftlichen Vermerk des Ehemanns der Beklagten trotz Aufforderung vom Schiedsgericht nur vorgezeigt, aber nicht übergeben worden, so daß eine Prüfung der Urkunde nicht habe stattfinden können. Dieser Vermerk habe im Teilschiedsspruch eine Rolle gespielt. Die Kläger hätten auch nicht alle Anlagen zu den Schriftsätzen der Beklagten erhalten. Das Schiedsgericht habe zwei Rechtsgutachten, die von einem Schiedsrichter eingeholt worden seien, zum Gegenstand der Beratung gemacht, ohne sie den Parteien vorher bekanntzugeben. An dieser Beratung habe in unzulässiger Weise der Protokollführer, Referendar Thiele, teilgenommen. Der Schiedsspruch sei schließlich nicht ordnungsgemäß zugestellt und niedergelegt worden.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und widerklageweise beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Sie bestritt die Richtigkeit sämtlicher Behauptungen der Kläger über die Vorgänge des Schiedsverfahrens. Der Schiedsvertrag selbst sei gültig; überdies hätten sich die Kläger in die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen. Die Gutachten seien bloße Meinungsäußerungen des Schiedsrichters der Kläger gewesen, dieser habe sich über Rechtsfragen unterrichten wollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Teilsschiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
In der Berufungsinstanz ermäßigte die Berufungsbeklagte ihren Widerklageantrag um 4.000 DM.
Die Kläger trugen zur Begründung ihrer Berufung noch vor: In der Schiedsgerichtsverhandlung sei gerügt worden, daß der Gesellschaftsvertrag nicht im Original oder in Photokopie rechtzeitig zugestellt worden sei. Der Vertragsentwurf sei den Klägern nicht ausgehändigt, sondern lediglich gezeigt worden. Der Obmann des Schiedsgerichts habe aber bereits ein Exemplar dieser Urkunde im Besitz gehabt. Der Schiedsrichter Dr. Lindrath habe mit der Beklagten in Kontakt gestanden und deren Unterlagen dem Obmann zur vertraulichen und persönlichen Kenntnisnahme übersandt. Diese Unterlagen seien weder den Klägern noch dem andern Schiedsrichter zur Kenntnis gebracht worden. Der Schiedsspruch verstoße aus den angeführten Gründen gegen die guten Sitten; der Obmann habe geduldet, daß ein Schiedsrichter mitwirke, der sich nur als Parteivertreter betrachtet habe. An der Beratung des Schiedsgerichts habe auch Rechtsanwalt E. teilgenommen; das sei nicht statthaft gewesen. Zu Nr. 2 seines Entscheidungssatzes sei der Schiedsspruch auch unzulässig; es handle sich um eine Zwischenentscheidung, die nicht für vollstreckbar hätte erklärt werden dürfen. Im übrigen habe das Schiedsgericht der Beklagten mehr zuerkannt, als sie beantragt habe. Der Steuerbetrag von 4.000 DM (Schenkungssteuer) sei von der Beklagten ausdrücklich zur Zahlung übernommen worden. Auch insoweit verstoße der Schiedsspruch gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Nr. 2 des Teilschiedsspruchs bezüglich des zur Begleichung von Steuerschulden zu zahlenden Betrages nur in Höhe von 271,40 DM für vollstreckbar erklärt wurde. Es hat ferner die Kosten der Berufung den Klägern zur Last gelegt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Anträge zur Klage und Widerklage weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat die Aufhebungsklage für zulässig erklärt. Nach § 4 Abs. 2 des Schiedsvertrages habe der Obmann die Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs allein betreiben und sich dabei eines mit einer Vollmacht ausgestatteten Referendars bedienen dürfen. Dazu habe er einer Ermächtigung der beiden anderen Schiedsrichter nicht bedurft. Den Schiedsspruch habe er selbst niedergelegt. Die Aufhebungsklage sei sonach an sich zulässig §§ 1039, 1041 ZPO).
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob der Schiedsspruch ordnungsgemäß zugestellt und niedergelegt wurde. Keinesfalls hätte der Obmann eine ihm etwa erteilte Ermächtigung, den Schiedsspruch zuzustellen und niederzulegen, auf einen Dritten übertragen dürfen, ohne die andern Schiedsrichter zu befragen.
Dem Oberlandesgericht ist jedoch im Ergebnis zu folgen.
Die Voraussetzungen des § 1039 sind von Amts wegen zu prüfen; dies gilt auch für das Revisionsverfahren. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Schiedsspruch ordnungsgemäß zugestellt und niedergelegt wurde. Andernfalls wäre die Aufhebungsklage wie auch die Widerklage schon aus diesem Grunde unzulässig.
Die Zustellung eines Schiedsspruches hat von allen Schiedsrichtern aufzugehen; denn es handelt sich dabei um ihre gemeinsam getroffene Entscheidung (RG JW 1887, 206 Nr. 10). § 4 Abs. 2 des Schiedsvertrages vom 17. Dezember 1951, wonach der Obmann des Schiedsgerichts ermächtigt ist, Zustellung und Hinterlegung des Schiedsspruches allein vorzunehmen, vermag daran nichts zu ändern. Hätten etwa die beiden Schiedsrichter nach Abfassung des Schiedsspruches und Unterzeichnung der Gründe dem Obmann untersagt, den Schiedsspruch namens des Schiedsgerichts an die Parteien zuzustellen und niederzulegen, so hätte der Obmann die Zustellung nicht unter Bezugnahme auf die bezeichnete Bestimmung des Schiedsvertrages wirksam herbeiführen können, Nicht die Parteien, sondern das Schiedsgericht bestimmt über die Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs. Dies besagt indes nicht, daß die Schiedsrichter an der Zustellung und Niederlegung stets persönlich beteiligt sein müßten. Es ist zulässig, einen von ihnen, vornehmlich den Obmann, mit der Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruches zu beauftragen. Dabei geht die Rechtsprechung von dem Erfahrungssatze aus, ein Schiedsrichter, der einen Schiedsspruch unterschreibe und an den Obmann weiterleite, ermächtige im Zweifel diesen, den Schiedsspruch auch im Namen der andern Schiedsrichter zuzustellen und niederzulegen (RG JW 1928, 105 Nr. 10; HRR 1927, 2050; RGZ 37, 412; Gruch 57, 1093; OLG Hamburg ROLG 9, 90 d; KG ROLG 25, 245 vgl. auch Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17, Aufl § 1039 III, 2; Baumbach-Lauterbach, ZPO 24. Aufl § 1039, 3 B). Hiervon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Die Schiedsrichter haben den Schiedsspruch unterzeichnet und dem Obmann zugeleitet. Es ist daher anzunehmen, daß sie ihn damit ermächtigt haben, in ihrem Namen den Schiedsspruch zuzustellen und niederzulegen; das um so mehr, als dies der in § 4 Abs. 2 des Schiedsvertrages vom 17. Dezember 1951 vorgesehenen Regelung entspricht, die von den Schiedsrichtern im Schiedsspruch angeführt wird und die sie sich damit zu eigen gemacht haben. Einen Gegenbeweis haben die Kläger nicht angetreten. Die Niederlegung des Schiedsspruches hat der Obmann selbst ausgeführt. Dies ergibt sich aus den beigezogenen Akten des Landgerichts Hamburg SM 2/80/55; die gegenteilige Behauptung der Revision trifft nicht zu. Die Zustellung an die Parteien hat der Obmann durch einen von ihm beauftragten und bevollmächtigten Referendar beantragen lassen; er hat sich also insoweit zur Erfüllung des ihm gewordenen Auftrages eines Gehilfen bedient, der im Namen des Obmanns die Zustellung in die Wege geleitet hat. Dagegen ist nichts einzuwenden. Zustellung wie auch Niederlegung sind keine eigentlichen richterlichen Handlungen des Schiedsrichters. Sie schließen lediglich formell das Schiedsverfahren ab. Zu diesen Aufgaben darf sich der beauftragte Obmann des Schiedsgerichtes einen Gehilfen nehmen, der seinen Weisungen gemäß handelt. Denn die Zuziehung eines Gehilfen, der im Namen seines Auftraggebers den an diesen gegebenen Auftrag ausführt, ist gestattet, solange dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (BGB RGRK 10. Aufl § 664 Anm. 4). Auf das Beweisangebot der Kläger, der Obmann sei von den Mitschiedsrichtern nicht ermächtigt worden und hätte auch nicht ermächtigt werden sollen, durch einen Dritten Niederlegung und Zustellung des Schiedsspruches vornehmen zu lassen (GA Bl 93), kommt es nicht an. Die Kläger haben nicht behauptet, dem Obmann sei dies ausdrücklich untersagt worden. Ob es ihm gestattet gewesen wäre, den ihm gewordenen Auftrag im ganzen auf einen Dritten zu übertragen, so daß dieser an die Stelle des Obmanns getreten wäre, kann dahinstehen (vgl. RGZ 161, 68 [73]). Ein so gearteter Fall liegt hier nicht vor. Dem Referendar T. ist lediglich der Auftrag erteilt worden, bei der Zustellung als Gehilfe des Obmanns tätig zu werden.
2.
Das Berufungsgericht führt zum Vortrag der Kläger, es sei ihnen im Schiedsverfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, aus:
Während der Vernehmung des Zeugen Dr. Ko. vor dem Schiedsgericht habe der Vertreter der Beklagten dem Zeugen eine Photokopie des Vertragsentwurfs vom 17. Dezember 1951 vorgelegt, auf deren Rand zu § 10 ein Vermerk stand: ein Aktiver kann keinen Stillen kündigen. Dieses Schriftstück sei dem Schiedsgericht vorgelegt und vom Obmann zu den Akten genommen worden. Der Vermerk stelle keine private Urkunde im Sinne des § 416 ZPO dar, es liege lediglich eine Notiz vor, die die Ansicht des Schreibers vom Inhalt des Vertrages oder der Vertragsverhandlungen wiedergebe. Dieses seiner Natur nach nicht für den Rechtsverkehr, sondern für den privaten Gebrauch bestimmte Schriftstück sei im Wege des Vorhaltes an den Zeugen in das Verfahren eingeführt worden. Es handle sich also dabei nicht um einen Beweisantritt durch Urkunden im Sinne der §§ 420 ff ZPO. Daher sei auch eine Erklärung über die Echtheit der Urkunde nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte habe den privaten Vermerk, dessen Bestehen von ihr behauptet und von den Klägern damals gar nicht bestritten worden sei, nur als Indiz für den Inhalt der Verhandlungen im Wege des Vorhaltes an den Zeugen verwendet. Im Schriftsatz vom 18. Februar 1955 habe die Beklagte auf diesen Vermerk hingewiesen, worauf die Schiedsbeklagten erwidert hätten, es sei nicht erfindlich, was der Vermerk beweisen solle. Die Kläger hätten also in der Schiedsgerichtsverhandlung gewußt, daß die Beklagte einen solchen Vermerk für ihre Beweisführung benutzen werde. Legten sie Wert darauf, dieses Schriftstück rechtzeitig einzusehen, so hätte es ihnen freigestanden, bereits vor der mündlichen Verhandlung den Antrag zu stellen, die Urkunde bei Gericht niederzulegen. Es sei ihnen aber auch in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, sich über die Echtheit der Urkunde zu erklären. Der Kläger zu 3 habe dort ausgesagt: Der Vertragsentwurf sei den Klägern nicht bekannt. Diese Erklärung sei eindeutig als sachliche Stellungnahme zu diesem Punkte aufzufassen. Die Kläger hätten schon in einem vorbereitenden Schriftsatz den Vermerk als unerheblich bezeichnet. Eine Notwendigkeit, das Schriftstück den Klägern auszuhändigen, habe nicht bestanden. Es sei nicht behauptet worden, daß ihnen die Einsichtnahme verwehrt worden sei. Die Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichts ergebe auch nicht, daß ein Antrag auf Aushändigung gestellt worden sei. Überdies habe ein Anspruch darauf nicht bestanden. Die Parteien könnten zwar Einsicht nehmen, aber nicht Aushändigung verlangen. Die Kläger hätten im übrigen noch nach Schluß der Verhandlung die Möglichkeit gehabt, weitere Erklärungen nachzureichen. Sie hätten auch dann nicht bestritten, daß der Vermerk vom Ehemann der Beklagten stamme. Zudem hätten die Kläger beweisen müssen, daß sich das Schiedsgericht infolge der von ihnen abgegebenen Erklärungen nicht in der Lage gesehen hätte, die Anfertigung des Vermerkes durch den Ehemann der Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses festzustellen. Dafür fehle aber alles. Ihre Jetzige Behauptung, der Vermerk rühre möglicherweise nicht von dem Ehemann der Beklagten her, sei ohne jeden tatsächlichen Anhalt aufgestellt worden.
a)
Der Revision ist zunächst zuzugeben, daß das auf § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gestützte Klagebegehren einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und dem Inhalt des Schiedsspruches nur insoweit voraussetzt, als die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann (BGHZ 3, 215 [219]). Die Kläger haben also nicht das Beruhen des Schiedsspruchs auf einem solchen Verfahrensverstoß nachzuweisen. Indes handelt es sich, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt, insoweit nur um eine Hilfserwägung des Berufungsgerichtes. Es verneint bereits das Vorliegen eines Verfahrensverstoßes, nämlich die Versagung des rechtlichen Gehörs. Deshalb kann dahinstehen, ob, wie die Revision behauptet, das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Kläger übersehen hat, wodurch die Entscheidungserheblichkeit der Versagung des rechtlichen Gehörs dargetan werden sollte.
Der Revision ist ferner darin zu folgen, daß der Randvermerk eine private Urkunde darstellt. Ihren Beweiswert hätte das Gericht nach freiem Ermessen zu bewerten gehabt, wenn es sich um ein ordentliches Verfahren gehandelt hätte. Auch solche Beweisurkunden unterliegen, wenn sie im ordentlichen Verfahren zum Zwecke des Beweises vorgelegt werden, den Vorschriften der §§ 415, 420 ZPO. Auf all dies kommt es aber nicht an. Das Schiedsgericht hatte nach § 3 des Schiedsvertrages über Art und Umfang seines Verfahrens nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Zu prüfen war daher nicht, ob das Verfahren des Schiedsgerichts nach Maßgabe der §§ 134, 416, 420 ff ZPO zu beanstanden ist; maßgebend war allein, ob den Klägern im schiedsgerichtlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden ist. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, daß die Parteien Gelegenheit haben, alles vorzubringen, was sie für wesentlich halten dürfen (BGH a.a.O. S. 218; Baumbach-Lauterbach a.a.O. § 1034, 1 A; Rosenberg. Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl, § 167 I 3 a; vgl. auch Schönke, Das Schiedsgerichtsverfahren nach dem heutigen deutschen Recht, 1954 S. 24). Daß aber die Kläger während des Schiedsgerichtsverfahrens Gelegenheit hatten, auch zur Frage der Echtheit des handschriftlichen Vermerkes sowie zu dessen Beweiswert Stellung zu nehmen, daß sie insbesondere die Möglichkeit hatten, das Schriftstück mit seinem Vermerk selbst einzusehen, um sich über dessen Echtheit Gedanken zu machen, ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen. Danach haben die Kläger auch nicht behauptet, es sei ihnen vom Schiedsgericht verwehrt worden, das Schriftstück mit seinem Randvermerk in Augenschein zu nehmen. Zudem hatte die Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatz auf diesen Vermerk hingewiesen. Darauf hatten die Kläger erwidert, Sie können also nicht überrascht worden sein, wenn in der Schiedsgerichtsverhandlung dieser Vermerk zur Sprache kam. Die Kläger streiten auch nicht ab, daß ihr damaliger Vertreter, der Kläger zu 3, die Erklärung abgab, der Vertragsentwurf mit seinem Randvermerk sei ihnen unbekannt. Zu Recht führt demnach das Berufungsgericht aus, den Klägern sei das rechtliche Gehör nicht versagt worden. Haben diese es aber versäumt, die nach Lage des Verfahrens gegebenen prozessualen Möglichkeiten zu benutzen, um sich über die Echtheit des Vermerkes klar zu werden und etwaige Bedenken hiergegen vorzutragen, so beruht eine etwaige Benachteiligung auf ihrem eigenen Verhalten, nicht aber auf der Verfahrensweise des Schiedsgerichtes. Dieses mußte die Kläger nicht anhalten, Äußerungen über die Echtheit oder Unechtheit des Randvermerkes zu machen (vgl. BVerfGE 5, 9 [BVerfG 03.05.1956 - 1 BvC 1/55] [10]).
Die Revision greift in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung des Berufungsgerichtes an, das Bestehen des Vermerkes sei von den Klägern nicht bestritten worden. Ihr Hinweis, es wäre sonst eine Vorlegung gegenüber dem Schiedsgerichte gar nicht notwendig gewesen, versagt schon deshalb, weil nach den Urteilsfeststellungen dieser Randvermerk anläßlich der Vernehmung des Zeugen Dr. Ko. in den Rechtsstreit eingeführt wurde. Dabei ging es darum, zu ermitteln, welche Auslegung der Gesellschaftsvertrag zu erhalten habe und welche Bedeutung insoweit diesem Vermerke zukomme. Die Revision übersieht ferner, daß sich die beanstandete Feststellung des Berufungsgerichtes auf das schiedsgerichtliche Verfahren und die dort gewechselten Schriftsätze bezieht.
Die Revision beanstandet weiterhin unter dem rechtlichen Gesichtspunkte eines Verstoßes gegen § 286 ZPO die Feststellung des Berufungsgerichtes, es sei von den Klägern nicht behauptet worden, die Einsichtnahme in den fraglichen Vertragsentwurf nebst Randvermerk sei ihnen vom Schiedsgericht verweigert worden. Sie meint, mit dieser Feststellung sei das gesamte Vorbringen der Kläger übergangen worden, die ausdrücklich vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten, sie hätten die Vorlegung des Schriftstückes verlangt, trotz Aufforderung sei ihnen aber das Schriftstück nicht zugänglich gemacht worden; sie hätten daher keine Möglichkeit gehabt, die Urkunde auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (Bezugnahme auf die Klageschrift und die Schriftsätze vom 21. Oktober 1955, 7. Januar, 23. Februar, 12. März und 14. Juli 1956 GA Bl 3, 4, 40, 54, 80, 81, 122, 123, 124, 163, 256, 257). Diese Rüge greift nicht durch. Daß das Schiedsgericht trotz Aufforderung die Einsichtnahme in den Vertragsentwurf den Klägern förmlich verweigert habe, ist in diesen Schriftsätzen an den angeführten Stellen von den Klägern nicht vorgetragen worden. Sie machten dort geltend, das Schriftstück sei ihnen trotz Aufforderung nicht "zugänglich gemacht worden", später sprachen sie von "nicht übergeben" (GA Bl 40), von nur "flüchtigem Einsichtnehmen" (GA Bl 81), von "nicht zur verfügungstellen" (GA Bl 123), von "nichtüberreichen" (GA Bl 124) und von "nichtaushändigen". Aus alledem durfte das Berufungsgericht entnehmen, daß diese Ausführungen allenfalls auf die Verweigerung der Aushändigung und Überlassung des Schriftstückes abzielten, daß aber damit nicht behauptet werden sollte, den Klägern sei auf ihr Verlangen schon die Einsichtnahme in das Dokument verweigert worden.
Auf die in diesen Schriftsätzen angebotenen Beweise brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Allerdings nicht schon deshalb, weil die Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichtes nicht ergibt, daß ein Antrag auf Überlassung der Urkunde zur Einsichtnahme gestellt worden ist. Dem Protokoll kommt nämlich, abgesehen davon, daß ein solcher Antrag in der Sitzungsniederschrift nicht festgehalten zu werden brauchte (vgl. § 160 ZPO), nicht die Beweiskraft des § 164 ZPO zu (Baumbach, Das privatrechtliche Schiedsgerichtsverfahren, 1931, 1.112 C; Schönke a.a.O. S. 153). Wenn auch die bloße Behauptung, das Verfahren des Schiedsgerichtes sei in Wirklichkeit ein anderes gewesen, die Aufhebung des Schiedsspruches noch nicht herbeizuführen vermag (RGZ 8, 377 [379]), so ist doch jederzeit der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit der Niederschrift zulässig. Soweit die Kläger unter Beweis gestellt haben, es sei ihnen trotz Aufforderung nicht die Möglichkeit gegeben worden, durch Einsichtnahme die Echtheit der vorgelegten Urkunde nachzuprüfen (GA Bl 4), mußte sich aber das Oberlandesgericht damit nicht befassen. In die Sitzungsniederschrift des Schiedsgerichts war nämlich, wie die Kläger nicht bestreiten, auf ausdrücklichen Wunsch des Klägers zu 3 dessen Erklärung aufgenommen worden: "Dieser hier vorgelegte und mit den Notizen des Herrn Dr. He. versehene Vertragsentwurf ist uns nicht bekannt". Diese Erklärung setzte voraus, daß der Erklärende das Schriftstück eingesehen hatte, sonst konnte er nicht feststellen, daß der Entwurf Notizen des Dr. He. enthielt. Demnach kann es nicht zutreffen, daß den Klägern trotz Aufforderung das Schriftstück nicht gezeigt wurde und daß sie deshalb nicht die Möglichkeit hatten, es auf seine Richtigkeit nachzuprüfen. Es ist bei dieser Sachlage aber auch, worauf es entscheidend ankam, nicht erfindlich, inwiefern die Kläger durch das Schiedsgericht gehindert wurden, über die Echtheit des Vermerkes Erklärungen abzugeben.
Die übrigen Beweisangebote der Kläger in den Schriftsätzen vom 23. Februar und 14. Juli 1956 (GA Bl 122, 256, 258) bezogen sich nicht auf die angebliche Weigerung des Schiedsgerichts, die Einsichtnahme in die Urkunde zu gestatten. Ob dieses das Schriftstück den Klägern überlassen wollte, wenn sie darum gebeten hätten, stand im Ermessen des Schiedsgerichts; es durfte Art und Umfang seines Verfahrens selbständig bestimmen. Mit der Gestattung der Einsichtnahme hatte es jedenfalls seiner Pflicht genügt, den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren. Die Beweisbehauptungen der Kläger, die Urkunde sei ihnen nicht ausgehändigt worden, waren somit unerheblich. Das Berufungsgericht hat sie mit Recht nicht beachtet.
Die Feststellung des Oberlandesgerichts, es sei von den Klägern nicht behauptet worden, die Einsichtnahme in den Vertragsentwurf nebst Randvermerk sei ihnen vom Schiedsgericht verwehrt worden, ist mithin ebensowenig unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden wie die weitere Feststellung, keineswegs sei den Klägern die Möglichkeit genommen worden, sich im einzelnen zu erklären und im besonderen über die Echtheit jenes Randvermerks.
Die weiteren Ausführungen der Revision beruhen auf der Annahme, den Klägern sei die Einsichtnahme in das Schriftstück trotz Aufforderung verweigert worden. Da dieser Ausgangspunkt nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht richtig ist, liegen die Überlegungen der Revision neben der Sache. Schon aus diesem Grunde können sie nicht durchgreifen.
b)
Das Berufungsgericht führt weiter aus: Das rechtliche Gehör sei den Klägern auch im übrigen nicht versagt worden. Wenn ihnen im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht von allen von der Beklagten in ihren Schriftsätzen in Bezug genommenen Urkunden Abschriften übermittelt worden sein sollten, handle es sich hier um Urkunden, die den Klägern bereits bekannt gewesen seien. Das Testament des Vaters der Beklagten sei den Klägern zu 1 und 2 bekannt gewesen; die andern Kläger hätten sich bei ihren Mitklägern darüber Klarheit verschaffen können. Der Vortrag der Kläger ergebe auch, daß sie das Testament nur anders auslegen; Abweichungen des in ihren Händen befindlichen Textes von dem, der in dem schiedsgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sei, seien nicht angegeben worden. Ein Verstoß gegen § 131 ZPO würde überdies noch kein Versagen des rechtlichen Gehörs darstellen; denn die Kläger hätten die Urkunde spätestens im schiedsgerichtlichen Termin einsehen und vorher Antrag auf Niederlegung dieser Schriftstücke stellen können. Es seien auch keine Vertagungsanträge aus diesem Grunde gestellt worden. Die Urkunden, deren Übermittlung die Kläger vermißten, seien vom Schiedsgericht nicht verwertet worden. Entscheidend sei, ob die Partei, obwohl sie sich um die Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte gewehrt habe, nicht die Möglichkeit gehabt habe, von dem Prozeßstoffe in vollem Umfange Kenntnis zu nehmen, und vorzutragen, was sie für sachdienlich halte. Das sei hier nicht der Fall.
Wenn die Revision unter Bezugnahme auf die Schriftsätze vom 5. Oktober 1955 (GA Bl 41, 42), 21. Oktober 1955 (GA Bl 54, 55), 7. Januar 1956 (GA Bl 82), 23. Februar 1956 (GA Bl 125, 126), 12. März 1956 (GA Bl 165) und 16. Juli 1956 (GA Bl 262) die einzelnen Schriftstücke aufzählt, die den Klägern im schiedsgerichtlichen Verfahren angeblich nicht ausgehändigt wurden, und dazu ausführt, schon in jenem Verfahren seien diese Mängel gerügt worden, dieses gesamte Vorbringen habe das Oberlandesgericht unter Verletzung des § 286 ZPO übergangen, so geht sie am Kern der Dinge vorbei. Mit Recht hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß die damaligen Schiedsbeklagten noch in der Schiedsgerichtsverhandlung die Möglichkeit hatten, alle jene Schriftstücke, die sie nicht selbst in Besitz hatten, einzusehen und einen Vergleich der Texte vorzunehmen. All dies ist nicht geschehen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt aber nur, daß die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, alles vorzubringen, was ihnen für die Entscheidung von Bedeutung sein darf. Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, ist unerheblich (Stein-Jonas a.a.O. § 1034 2 a). Nur darauf kommt es an und nicht etwa darauf, ob das Schiedsgericht die §§ 131, 134, 272 a ZPO beachtet hat. Wenn aber die damaligen Schiedsbeklagten im Verhandlungstermin nicht mehr auf die hier in Betracht kommenden Urkunden zurückkamen, bestand für das Schiedsgericht kein Anlaß, die Einsichtnahme anzuregen, zumal da die Kläger, wie sie selbst nicht bestreiten, wenigstens einen Teil dieser Urkunden selbst in Besitz hatten. Ein Versagen des rechtlichen Gehörs ist somit auch in diesem Zusammenhange nicht dargetan. Deshalb braucht auch nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen absoluten Aufhebungsgrund gewährt, wie die Revision annimmt; der Hinweis des Oberlandesgerichtes, der Schiedsspruch nehme auf diese Urkunden keinen Bezug, stellt im übrigen nur eine Hilfserwägung dar (vgl. hierzu noch RG HER 1932, Nr. 180; OLG Hamburg MDR 1951, 241 [OLG Hamburg 06.12.1950 - 1 U 232/50]).
c)
Das Berufungsgericht teilt auch nicht die Auffassung der Kläger, der Schiedsspruch beruhe auf einem unzulässigen Verfahren, seine Anerkennung verstoße gegen die guten Sitten, weil ein unzulässiger persönlicher Kontakt eines Schiedsrichters mit einer Partei bestanden habe und über ihn eine Beeinflussung des Schiedsgerichts hinter dem Rücken der Parteien versucht worden sei. Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Kläger brächten mit diesen Darlegungen Umstände vor, die sie zur Grundlage eines Ablehnungsgesuches hätten machen können. Dieses Vorbringen sei im vorliegenden Rechtsstreite aber schon aus rechtlichen Gründen unbeachtlich. Aus Umständen, die erst nach Erlaß des Schiedsspruches entstanden oder zur Kenntnis der Parteien gelangt seien und die an sich die Ablehnung der Schiedsrichter hätten rechtfertigen können, könne nämlich ein Aufhebungsgrund nach § 1041 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht mehr hergeleitet werden. Nur eine Rechtsbeugung würde einen Aufhebungsgrund bilden. Der Schiedsspruch, der einem rechtskräftigen Urteil gleichzustellen sei, könne wie ein Urteil aus Gründen, die gegen die Unbefangenheit der Richter geltend gemacht werden, nur unter den Voraussetzungen der Restitutionsklage angefochten werden. Das Verfahren des Schiedsgerichts habe aber den Erfordernissen genügt, die an eine geordnete Rechtspflege zu stellen seien. Die Zusammenstellung der wichtigsten Gründe nebst Quellenangabe, die von der Beklagten angefertigt, einem Schiedsrichter übermittelt und von ihm dem Obmann für persönliche Zwecke und zur vertraulichen Benutzung weitergegeben worden sei, sei erst nach der letzten Beratung der Schiedsrichter anläßlich der Bildung des Schiedsspruches beim Obmann des Schiedsgerichts eingegangen. Sie betreffe den nicht erledigten Teil der Schiedsklage, nämlich die Frage der Kündigung aus wichtigem Grunde. Auf die Begründung des Schiedsspruches habe diese Aufstellung keinen Einfluß gehabt. Die Kläger hätten nichts dafür vorgetragen, daß in der Aufstellung irgend etwas enthalten sei, was von der Beklagten nicht schon in der mündlichen Verhandlung oder in ihren Schriftsätzen geltend gemacht wurde und was geeignet gewesen sei, Einfluß auf die Entscheidung des Schiedsgerichts zu haben.
Dazu meint die Revision, ein Versagen des rechtlichen Gehörs liege schon darin, daß der Schiedsrichter Material einer Partei nur dem Obmann vertraulich unterbreitet habe. Sie übersieht aber dabei, daß die Vorgänge, die sie im Auge hat, sich erst nach der Beratung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts abgespielt haben, ferner, daß sie nach der Feststellung des Oberlandesgerichtes auf den Schiedsspruch keinen Einfluß gehabt haben. Es erübrigt sich daher das Eingehen auf die Frage, ob darin ein Versagen des rechtlichen Gehörs zu sehen wäre, daß ein Schiedsrichter vor der Beschlußfassung vertrauliche Mitteilungen dem Obmann des Schiedsgerichtes zukommen läßt. Keinesfalls hat der Vorderrichter den Begriff des rechtlichen Gehörs verkannt.
Auch in diesem Zusammenhang stellt die Revision die Behauptung auf, die Feststellungen des Berufungsgerichtes seien unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden. Soweit in der Klageschrift und in den Schriftsätzen vom 7. Januar 1956 (GA Bl 84 ff), 23. Februar 1956 (GA Bl 127) und 12. März 1956 (GA Bl 166) behauptet und unter Beweis gestellt wurde, der Schiedsrichter Dr. L. habe von Anfang an mit der Beklagten in Kontakt gestanden und von ihr Schriftstücke zur Begutachtung erhalten, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen. Dieser Sachverhalt ließ sich allenfalls zur Begründung eines Antrages auf Ablehnung jenes Schiedsrichters verwerten, wenn die Kläger das Ablehnungsverfahren rechtzeitig in Gang brachten. Nach der Niederlegung des Schiedsspruchs war aber für eine Ablehnung kein Raum mehr (BGH VZE 134/55, Urteil vom 27. Februar 1957, Abdr. vorg. in der Amtlichen Sammlung; bereits veröffentlicht NJW 1957, 791 Nr. 9 und die dort angeführten Entscheidungen, ferner Stein-Jonas, aaO, § 1032 III, 2).
Soweit in diesen Schriftsätzen behauptet wurde, Dr. L. habe Schriftstücke dem Obmann zur vertraulichen und persönlichen Kenntnisnahme und Benutzung übersandt, bezieht sich dieses Vorbringen auf die in den Schiedsgerichtsakten abgelegten Schreiben des Dr. L. vom 24. Mai, 16. Juni und 3. August 1955. Diese Schreiben hat das Berufungsgericht verwertet und damit zum Vortrag der Kläger Stellung genommen.
Einer Vernehmung des Dr. Li. als Zeugen bedurfte es nach alledem nicht.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Schriftstücke befaßten sich offensichtlich mit dem noch nicht erledigten Teil des Schiedsverfahrens, enthält mit Rücksicht auf den Wortlaut dieser Briefe keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß der Vorderrichter den Tag der Beratung des Schiedsspruchs - 2. Juni 1955 - und nicht den Tag der Unterzeichnung - 2. Juli 1955 - für maßgebend angesehen hat. Im übrigen ist bereits mit Schreiben vom 9. Juni 1955 die Entscheidung des Schiedsgerichts mit Inhalt den Parteien mitgeteilt worden. Dieses Schreiben trifft nicht, wie die Revision meint, nur eine Kostenanordnung.
Auch insoweit liegt mithin ein Verstoß gegen § 286 ZPO durch Übergehen des Vortrags und der Beweisangebote der Kläger nicht vor.
d)
Keine Versagung des rechtlichen Gehörs und kein Verfahrensverstoß liegt nach der Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß ein Schiedsrichter sich Rechtsgutachten beschafft hat, die er bei der Beratung zur Kenntnis der andern Schiedsrichter brachte. Dieser Vorgang sei nicht anders zu werten als das Studium der Rechtsliteratur. Es sei in der Rechtsprechung sogar zugelassen worden, daß sich ein Schiedsrichter in der Beratung eines rechtskundigen Beraters bedient habe (RG JW 1921, 1248). Ihre Rechtsanschauungen hätten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgetragen; es sei nicht nötig gewesen, sie zu den Rechtsauffassungen anderer Juristen zu hören.
Diese Ausführungen bekämpft die Revision zu Unrecht. Der Schiedsrichter darf sich durch Einlesen in das Schrifttum Rechtskenntnisse verschaffen, er darf auch ein Rechtsgutachten zu seiner persönlichen Unterrichtung einholen. Wie er seine Rechtskenntnisse verwerten darf, ist es ihm auch nicht verwehrt, eingeholte Rechtsgutachten in der Beratung bekanntzugeben, die sich darauf beschränken, nach einer Zusammenstellung der für die in Betracht kommenden Rechtsfragen bestehenden Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum die Ansicht der Gutachter darzulegen und zu begründen. Soweit jedoch ein Gutachten darüber hinaus Ausführungen enthält, wie und aus welchen Gründen nach Auffassung des Gutachters der Sachverhalt rechtlich zu würdigen, insbesondere aber auch, von welchem Sachverhalt auszugehen sei, kann die Verwertung eines solchen Gutachtens in der Beratung des Schiedsgerichts im einzelnen Fall nicht unbedenklich sein. Auf diese Weise kann nämlich schon die Feststellung des vom Schiedsgericht in alleiniger eigener Verantwortung festzustellenden Sachverhalts beeinflußt werden, ohne daß den Parteien Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Die Revision hat aber nicht vorgetragen, daß es sich bei den von dem einen der beiden Schiedsrichter vorgelegten Gutachten um solche der bezeichneten Art handelte. Da die Gutachten von dem von den Klägern benannten Schiedsrichter beschafft und von ihm in der Beratung des Schiedsgerichts verwertet worden sind, spricht auch alle Erfahrung dagegen, daß in den Gutachten von einem den Klägern ungünstigen, Sachverhalt ausgegangen und eine den Klägern nachteilige Würdigung in ihnen enthalten ist.
e)
Das Oberlandesgericht sieht auch darin kein unzulässiges Verfahren, daß der Beratung und Beschlußfassung der Referendar T. bei gewohnt hat. Das Schiedsgericht sei in der Gestaltung seines Verfahrens frei gewesen, § 193 GVG gelte hier nicht. Es sei unbedenklich anzunehmen, daß das Gericht durch die Anwesenheit des Referendars nicht beeinflußt gewesen sei. Ob die Parteien damit einverstanden gewesen seien, sei belanglos. Die Schiedsrichter hätten jedenfalls ihre Tätigkeit in der Anwesenheit des Referendars ausgeübt, es komme daher nicht darauf an, ob der Obmann hierzu ihr ausdrückliches Einverständnis eingeholt habe. Zur Geheimhaltung des Beratungsgeheimnisses sei der Referendar schon auf Grund seines Dienstvertrages verpflichtet gewesen. Für ein Beruhen des Schiedsspruches auf dem beanstandeten Mangel fehle jede Darlegung.
Soweit die Revision geltend macht, das Verfahren des Schiedsgerichts verstoße gegen § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, muß dieser Angriff schon deshalb scheitern, weil das Beruhen des Schiedsspruches auf diesem Verfahrensmangel nicht festgestellt ist. Inwiefern aber hierdurch das rechtliche Gehör versagt worden ist, hat die Revision nicht dargetan. Man kann nicht die Gefahr der Beeinflussung der Schiedsrichter ganz allgemein ins Feld führen; sie besteht auch, wenn sich die Schiedsrichter bereits vor der Beratung des Schiedsgerichts privat Rechtsauskunft einholen.
Die Behauptung der Kläger im Schriftsatz vom 14. Juli 1956 (GA Bl 260), auch Rechtsanwalt E. habe an der Beratung und Beschlußfassung des Schiedsgerichts teilgenommen, hat das Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen. Die Revision sieht darin eine Verletzung des § 529 ZPO. Es kann ihr zugegeben werden, daß die Anwendung dieser Bestimmung knapp begründet ist. Indes ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe, daß sich der Vorderrichter zu einer Zulassung dieses Vorbringens nicht entschließen konnte, weil die Kläger nicht dargetan hatten, sie hätten diese Behauptung nicht schon in dem erstinstanzlichen Verfahren vortragen können, sie hätten auch nicht die Absicht, den Prozeß zu verschleppen (vgl. hierzu Schriftsatz vom 3. August 1956 GA Bl 266). War aber die Zurückweisung dieses Vortrages gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerechtfertigt, so kommt es auf die weiteren Einwendungen der Revision nicht mehr an.
3.
Zur Widerklage auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches bestehen keine Bedenken, soweit die Kläger zur Zahlung von 271,40 DM verurteilt sind. Auf die sachliche Begründung des Schiedsspruches kann im Rahmen des § 1042 ZPO nicht eingegangen werden. Ebensowenig vermag die Richtigkeit der Behauptung der Revision nachgeprüft zu werden, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, von Anfang an die Entrichtung der Schenkungssteuer in Höhe von 4.000 DM von den Klägern zu verlangen. Hierüber hat das Schiedsgericht entschieden; die Beklagte hat, nachdem die Kläger Zahlungen geleistet hatten, demgemäß ihren Antrag auf Vollstreckbarerklärung ermäßigt. Dem entspricht der Urteilssatz des angefochtenen Urteils.
Was die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 300 DM "ab 1. Juni 1955 für die Dauer des Prozesses" anlangt, so ist zunächst zu prüfen, ob insoweit überhaupt ein Schiedsspruch und nicht nur ein Zwischenbescheid vorliegt, der nur zusammen mit einem endgültigen Schiedsspruch vollstreckbar wäre (BGHZ 10, 325; RGZ 169, 52 [53]; DR 1942, 908). Ein Teilschiedsspruch kann nämlich nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn es sich um eine vom Schiedsgericht nicht mehr abänderbare, einen Teil des Klagebegehrens endgültig erledigende Entscheidung handelt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hatte, wie sich aus der Schiedsspruchbegründung ergibt, beantragt, die Kläger im Wege eines Teilschiedsspruches zu verurteilen, ihr monatlich 300 DM zu bezahlen, beginnend mit dem 1. Januar 1955 á conto ihres Gewinnanteiles pro 1954. Über dieses Begehren hat der Teilschiedsspruch vom 2. Juli 1955 für einen Teilabschnitt, nämlich für die Zeit der Dauer des Prozesses, entschieden. Die Entscheidung ist endgültig. Sie sollte nicht etwa durch einen späteren Schiedsspruch wieder aufgehoben werden; darüber läßt die Begründung des Schiedsspruchs keinen Zweifel.
Die Entscheidung stellt auch keine einstweilige Verfügung dar, für deren Erlaß allerdings dem Schiedsgericht die Zuständigkeit gefehlt hätte (Stein-Jonas-Schönke, a.a.O. § 1025 V, 1). Die Parteien konnten auch im Schiedsvertrag das Schiedsgericht nicht ermächtigen, einstweilige Anordnungen und Verfügungen zu erlassen.
Das Schiedsgericht hat zwar, wie sich aus der Begründung des Schiedsspruches ergibt, den Antrag der Beklagten als einen Antrag nach Art des im Eheverfahren üblichen Antrags auf einstweilige Regelung des Unterhaltes aufgefaßt und dementsprechend die Fortzahlung der monatlichen Entnahme von 300 DM - zunächst - für die Dauer des Prozesses angeordnet. Allein abgesehen davon, daß ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht gestellt war, kommt es nicht so sehr darauf an, welche Entscheidung das Schiedsgericht hat treffen wollen, sondern vielmehr darauf, wie es tatsächlich entschieden hat. Schon in ihrer sprachlichen Abfassung ergibt aber die Schiedsspruchformel, daß eine einstweilige Verfügung nicht getroffen wurde. Über den Klageantrag wurde vielmehr insoweit endgültig und für das Schiedsgericht nicht mehr abänderbar im Schiedsspruch entschieden. Er erging auch nicht in einem abgekürzten Verfahren, wie es für das Verfahren der einstweiligen Verfügung kennzeichnend ist. Die Begründung des Schiedsspruches gibt ferner keinen Anhalt für eine Annahme, der Schiedsspruch stelle zu diesem Teile nur eine vorläufige Entscheidung dar, die in ihrem Bestande von einer Entscheidung zur Hauptsache abhängig sei. In Wahrheit hat also das Schiedsgericht, entgegen jenem Hinweis auf die einstweilige Anordnung des Eheverfahrens, über einen Teil des Klageanspruches endgültig und nicht nur vorläufig entschieden und zwar innerhalb seiner Zuständigkeit. Wenn von einer "Einstweiligkeit" in diesem Zusammenhang gesprochen werden kann, dann nur insoweit, als das Schiedsgericht zunächst nur über einen Teil des Klagebegehrens erkannt hat. Es hat mit dem Betrage von 1.500 DM die Ansprüche für die Zeit von Januar bis Mai 1955 zugesprochen und der Beklagten ferner monatliche Beträge von 300 DM für die Dauer des Schiedsgerichtsverfahrens zugebilligt, beginnend mit dem 1. Juni 1955; über den noch rechtshängigen Teil des Klageantrages muß im Schlußschiedsspruch entschieden werden. Zu Teilzahlungsanordnungen hatten aber die Parteien das Schiedsgericht ausdrücklich in § 3 des Schiedsvertrages ermächtigt. Daß das Schiedsgericht Entnahmen für einen zur Zeit der Antragstellung bereits abgelaufenen Zeitraum der Beklagten zuerkannt hat, spricht überdies gegen das Vorliegen einer Anordnung im Sinne des § 627 ZPO (vgl. Baumbach-Lauterbach, aaO, § 627 Anm. 8). Wenn dies das Schiedsgericht verkannt hat, wird davon das Wesen der gefällten Entscheidung nicht berührt.
Die Behauptung der Revision, das Schiedsgericht habe der Beklagten mehr zugesprochen als sie beantragt hatte, trifft nicht zu. Das Gegenteil ist richtig.
Die Revision meint ferner, die Verurteilung zur Zahlung eines monatlichen Betrages von 300 DM hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, weil bei Anerkennung der fristlosen Kündigung ein Zahlungsanspruch der Beklagten schlechthin ungerechtfertigt sei. Auch dieser Einwand geht fehl.
Das Schiedsgericht hat die Kündigung zum 31. Dezember 1954 für unwirksam erklärt. Die Kündigung aus wichtigem Grunde ist erst zu Anfang 1955 ausgesprochen worden. Ist sie zu Recht erfolgt, muß die Beklagte außer ihrem Gewinnanteil für das Jahr 1954 gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages ihr Abfindungsguthaben erhalten. Nach Auffassung des Schiedsgerichts läßt aber dieses noch einen solchen Spielraum für etwaige Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte, daß es nicht zu rechtfertigen sei, der Beklagten die bisherigen monatlichen Entnahmen von 300 DM vorzuenthalten. Das Schiedsgericht findet sonach die Grundlage für seinen Schiedsspruch einmal in dem Anspruch der Beklagten auf Entnahmen (§ 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages) und zum andern in ihrem Anspruch auf Auszahlung des Abfindungsguthabens. Ob diese rechtliche Würdigung zutrifft, hatte das Berufungsgericht nicht nachzuprüfen. Als schlechthin ungerechtfertigt kann das Vorgehen des Schiedsgerichts umsoweniger bezeichnet werden, als ihm nach § 1 Abs. 3 des Schiedsvertrages ausdrücklich gestattet war, Leistungen festzusetze die nach Treu und Glauben infolge einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse einer Anpassung bedürfen.
Wenn schließlich die Revision vorträgt, die Parteien hätten sich in Wirklichkeit über die Gesellschafterstellung der Beklagten gar nicht geeinigt, es sei die Frage offen geblieben, ob sie stille Gesellschafterin sei oder in ein sonstiges Beteiligungsverhältnis eintreten sollte, in Bezug auf Schiedsvertrag und Schiedsklausel sei sonach die Frage nach den Parteien des Schiedsvertrages offen geblieben, so übersieht sie dabei, daß die Parteien in § 1 des Schiedsvertrages in zulässiger Weise (BGHZ 7, 181 [184] = NJW 1952, 1336; vgl. auch Balser-Bögner, Schiedsvertrag und Schiedsverfahren 1954, 48) den Rechtsweg für Klagen ausgeschlossen haben, die Gültigkeit und Auslegung des Gesellschaftsvertrages zum Inhalt haben. Hierüber können demnach die ordentlichen Gerichte nicht entscheiden. Indem aber das Schiedsgericht über das Klagebegehren entschieden hat, hat es die Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bejaht und die Stellung der Parteien als Partner des Schiedsvertrages festgelegt. Daran sind die im Rahmen der §§ 1041, 1042 ZPO entscheidenden ordentlichen Gerichte gebunden. Einen Verstoß gegen §§ 133, 157 BGB läßt die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht erkennen.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil zu durchgreifenden Bedenken keinen Anhalt gibt, kann die Revision der Kläger keinen Erfolg haben.
Bemerkt sei noch, daß die Berufung der Kläger nicht schon deshalb unzulässig ist, weil die Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf der Berufungsschrift aus einem "Schnörkel" bestehe. Entgegen dieser Meinung der Beklagten läßt sich der Namenszug aus dieser Unterschrift noch erkennen.