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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.04.1997, Az.: IX ZB 29/97

Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes bei Verlängerung der Berufungsbegründungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.04.1997
Aktenzeichen
IX ZB 29/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 11.02.1997
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • AnwBl 1998, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1997, 1332 (Kurzinformation)
  • HFR 1998, 134
  • MDR 1997, 696 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1997, 430 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1997, 1860 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 1118 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Dr. Hartmut W. c/o S. AG, ... Rte. de T., L.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Hans Steffen B., A., F.

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt muß durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die aufgrund einer mündlichen Mitteilung des Gerichts, die Berufungsbegründungsfrist sei verlängert worden, vorgenommene Eintragung im Fristenbuch mit der später eingehenden schriftlichen gerichtlichen Nachricht verglichen und gegebenenfalls berichtigt wird.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 24. April 1997
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 41.060,28 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 41.060,28 DM stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte fristgerecht am 7. November 1996 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 21. November 1996 beantragte er Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Januar 1997, die ihm durch Verfügung des Vorsitzenden vom 28. November 1996 gewährt wurde. Die Berufungsbegründung ging jedoch erst am 9. Januar 1997 bei Gericht ein. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

2

II.

Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

3

1.

Der Beklagte hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen:

4

Im Fristenbuch seines Prozeßbevollmächtigten seien der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am (Montag) 9. Dezember 1996 und eine Vorfrist am 29. November 1996 eingetragen gewesen. Am 29. November habe dem Prozeßbevollmächtigten noch keine Entscheidung über den Verlängerungsantrag vorgelegen. Daher habe er bei der Geschäftsstelle angerufen, die ihm die Fristverlängerung telefonisch bestätigt habe. Dies habe er seiner das Fristenbuch führenden Angestellten mitgeteilt und sie angewiesen, das Fristende zum 7. Januar 1997 einzutragen. Diese habe jedoch, obwohl erfahren und zuverlässig, den 9. Januar 1997 (einen Monat nach Ablauf der ursprünglich eingetragenen Frist) als Tag des Fristablaufs vermerkt. Aus diesem Grunde sei die Berufungsbegründung erst am 9. Januar 1997 fertiggestellt und bei Gericht abgegeben worden.

5

2.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ein eigenes Verschulden des Beklagten an der Fristversäumung auszuschließen.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93, NJW 1994, 458) muß der Rechtsanwalt durch büroorganisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß die vor Einlegung der Berufung im Fristenkalender eingetragene Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Mitteilung über das Eingangsdatum der Berufungsschrift überprüft und nötigenfalls berichtigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt die konkrete Anweisung erteilt hatte, die Berufung am letzten Tag der Frist einzulegen. Maßgebend dafür ist die Erwägung, daß eine fehlerhafte Eintragung des Fristenlaufs erst dann hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, wenn sie mit der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift verglichen wird.

7

Erkundigt sich der Anwalt telefonisch bei Gericht, ob die Begründungsfrist verlängert wurde, und gibt er die entsprechende Nachricht mündlich an sein Büropersonal weiter, läßt sich eine fehlerhafte Eintragung im Fristenkalender aufgrund eines Übermittlungsversehens oder eines Mißverständnisses ebenfalls nicht hinreichend ausschließen. Daher ist es notwendig, das Kanzleipersonal anzuweisen, die schriftliche gerichtliche Mitteilung über die Fristverlängerung mit der im Fristenbuch vorgenommenen Eintragung zu vergleichen. Dem Anwalt, der es versäumt, eine entsprechende Anordnung zu erteilen, fällt ein Organisationsverschulden zur Last. Der Beklagte behauptet nicht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten Vorkehrungen zur Vermeidung eines Fehlers, wie er hier aufgetreten ist, erfolgt waren.

Streitwertbeschluss:

Der Beschwerdewert wird auf 41.060,28 DM festgesetzt.

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer