Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1994, Az.: 4 StR 54/94
Rückrechnung; BAK; Tatzeit; Alkoholkonsum; Überprüfbarkeit; Alkoholmenge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 54/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1994, 334-335 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Macht der Täter Angaben zum Alkoholkonsum in der Form, daß sie weder zeitlich noch der Menge nach überprüft werden können, so kann von einer Rückrechnung der BAK zur Tatzeit abgesehen werden.
Gründe
Die auf den Straf- und Maßregelausspruch beschränkte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten uneingeschränkt schuldfähig gewesen. Sie läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die nicht näher konkretisierte Behauptung des Angeklagten, er habe "an den Tattagen Drogen konsumiert und zusätzlich mehrere Dosen Bier getrunken", mußte dem Landgericht, zumal die Tatopfer "keine irgendwie gearteten Beeinträchtigungen" des Angeklagten bemerkt hatten und dieser sich unauffällig und situationsgerecht verhalten hatte, keinen Anlaß geben, seine volle Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht davon abgesehen hat, auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen. Allerdings entheben lückenhafte Angaben zu Trinkmengen und -zeiten den Tatrichter nicht in jedem Fall von der Verpflichtung, eine Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit anzustellen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 22, 23; BGH StV 1993, 519). Vielmehr ist diese - aufgrund von Schätzungen unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes - grundsätzlich auch dann vorzunehmen, wenn die Einlassung des Angeklagten sowie gegebenenfalls die Bekundungen von Zeugen keine sichere Berechnungsgrundlage ergeben. Voraussetzung ist aber, daß die Trinkmengenangaben jedenfalls eine ungefähre zeitliche und mengenmäßige Eingrenzung des Alkoholkonsums ermöglichen (BGH StV 1993, 466, 467, 519). Entziehen sich dagegen - wie hier - die Angaben zum Alkoholkonsum sowohl zeitlich als auch mengenmäßig jedem Versuch einer Eingrenzung, so bedarf es der Berechnung der Blutalkoholkonzentration ausnahmsweise nicht. Ihr Ergebnis bliebe notwendigerweise so vage, daß ihm für die Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, eine Indizwirkung nicht mehr zukommen könnte. Unter solchen Umständen ist auch nicht zu besorgen, daß der Tatrichter auf die Berechnung der Blutalkoholkonzentration verzichtet haben könnte, weil er die Bedeutung des Leistungsverhaltens des Angeklagten während der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit überbewertet und damit zugleich einem etwaigen Blutalkoholgehalt einen zu geringen Stellenwert eingeräumt hat.
Daß der Angeklagte hier zu der nicht näher konkretisierten Alkoholaufnahme zusätzlich den Konsum von Drogen behauptet hat, gibt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen zu einer abweichenden Beurteilung seiner Schuldfähigkeit keinen Anlaß.