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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1961, Az.: 5 StR 38/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1961
Aktenzeichen
5 StR 38/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 21.10.1960

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche versuchte Notzucht

Hinweis

Von Rechts wegen

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. April 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K. und J. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 21. Oktober 1960 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Vergeblich wehren sich die Beschwerdeführer mit der Sachrüge gegen ihre Verurteilung wegen gemeinschaftlicher versuchter Notzucht. Die Prüfung des Urteils, soweit es die Beschwerdeführer betrifft, hat keinen Rechtsirrtum der Strafkammer ergeben. Auch die Einzelausführungen in der Revisionsbegründung vermögen einen solchen nicht darzutun.

2

1.

Zu Unrecht hält der Verteidiger die Ausführungen des Landgerichts über den Vorsatz der Beschwerdeführer für unzureichend. Die Strafkammer ist überzeugt, daß die Beschwerdeführer spätestens bei den ersten massiven Zudringlichkeiten gegen Frau G. nach dem ersten Anhalten an dem mit Wald umstandenen Weg erkannt haben, daß ihr Opfer nicht freiwillig zum Geschlechtsverkehr bereit war. Dagegen hält es das Landgericht für möglich, daß sie zunächst annahmen, Frau G. werde unter dem Einfluß des zuvor genossenen Alkohols einem Geschlechtsverkehr keinen erheblichen Widerstand entgegensetzen. Das wird zugunsten der Beschwerdeführer selbst noch für den Zeitpunkt angenommen, in dem Frau G. bei ihrem Erwachen am Stuttgarter Platz gebeten hatte, nach Hause gefahren zu werden, und das Ansinnen eines Geschlechtsverkehrs, auch gegen Geld, unzweideutig abgelehnt hatte. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob sich schon aus der festgestellten Äußerung der Beschwerdeführer beim ersten Anhalten des Wagens, sie wollten bei der Frau unbedingt "zum Ziele kommen", hinreichend ergibt, sie hätten mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Entscheidend ist vielmehr, daß die Strafkammer überzeugt ist, die Beschwerdeführer hätten, nachdem sie ihrem Opfer gewaltsam die Brust entblößt und berührt hatten und sich anschickten, ihr auch Rock und Schlüpfer auszuziehen, aus dem Verhalten der Frau, die sich heftig zur Wehr setzte, laut schrie, weinte und bettelte, nach Hause gefahren zu werden, erkannt, daß sie sich einem Geschlechtsverkehr ernstlich widersetzte.

3

Wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang auf UA Seite 11 ausführt, den Beschwerdeführern "mußte" durch den erheblichen Widerstand der Frau "klargeworden sein, daß sie durch eine Gewaltanwendung keinen Erfolg haben konnten", so handelt es sich um eine Beweiserwägung, die das Landgericht zu der Überzeugung gebracht hat, die Beschwerdeführer hätten nicht nur erkennen müssen, sondern auch erkannt, sie könnten ihr Opfer ohne Gewaltanwendung nicht gefügig machen. Das zeigen die weiteren Ausführungen auf UA Seite 14, nach denen die Angeklagten, versuchten, den entgegenstehenden Willen ihres Opfers dahin zu beeinflussen, ihnen den Beischlaf zu gestatten, indem sie bei dem zweimaligen Versuch, die Frau an einer einsamen Stelle auszuziehen, nunmehr körperliche Gewalt, und zwar schließlich Schläge, anwendeten. Damit ist hinreichend festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht nur mit bedingtem, sondern mit unbedingtem Vorsatz handelten, Frau G. gegen deren erkannten ernsthaften Widerstand durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs zu nötigen.

4

Wenn die Revision demgegenüber vorträgt, die Beschwerdeführer hätten ihr Opfer nur aus Verärgerung über deren Verhalten geschlagen, so entfernt sie sich unzulässigerweise von den Feststellungen des Landgerichts.

5

Das gilt auch von der Behauptung, den Beschwerdeführern sei bekannt gewesen, daß sich Frau G. die Zulassungsnummer des Wagens notiert habe. Im übrigen würde das auch der Annahme des Vorsatzes der Notzucht nicht entgegenstehen.

6

Die Behauptung der Revision schließlich, es sei unmöglich, daß die Angeklagten in einem Volkswagen mit ihrem Opfer hätten verkehren wollen, ist unbegründet. Einen dahingehenden allgemeingültigen Erfahrungssatz gibt es nicht.

7

2.

Die Strafkammer ist auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein strafausschließender Rücktritt der Angeklagten vom Versuch gemäß § 46 Nr. 1 StGB nicht vorliegt, weil die Angeklagten nicht freiwillig die Ausführung der beabsichtigten Notzucht aufgegeben haben. Sie sind nach den Feststellungen der Strafkammer an der Vollendung durch Umstände gehindert worden, die von ihrem Willen unabhängig waren.

8

Das Landgericht sagt hierzu zunächst (UA S. 14):

"Die Gewaltanwendung endete erst, als sie (die Angeklagten) merkten, daß sie mit der Frau wirklich nichts beginnen konnten",

9

und dann im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 16):

"Sie (die Angeklagten) mußten auf den beabsichtigten Geschlechtsverkehr verzichten, weil ihr Opfer sich zu sehr wehrte und sie bei einer weiteren, noch stärkeren Gewaltanwendung wegen des Schreiens der Zeugin (ihres Opfers) mit ihrer Entdeckung rechnen mußten."

10

Aus diesen Ausführungen geht klar hervor, daß die Beschwerdeführer ihr Notzuchtvorhaben aufgegeben haben, weil sie erkannten, daß sie es durch die Abwehr der Frau G. so, wie sie geplant hatten, insbesondere mit dem Maß an Gewalt, das anzuwenden sie sich entschlossen hatten, nicht durchführen konnten. Hiernach sind sie durch äußere Umstände, nämlich die unvermutet starke Abwehr der Frau G. an der Durchführung ihres Notzuchtvorhabens gehindert worden, also nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten (vgl. BGH 1 StR 638/54 vom 15. März 1955 - unveröffentlicht -, ferner 5 StR 339/58 vom 2. September 1958 - insoweit BGHSt 12, 42 nicht mit veröffentlicht -).

11

Daß es den drei Angeklagten, drei kräftigen jungen Männern, an sich möglich gewesen sein mag, an dem abgelegenen Orte, wo die Schreie der Frau G. angehört verhallten, die Notzucht unter Anwendung weiterer Gewalt durchzuführen, wie die Beschwerdeführer geltend gemacht haben, ist demgegenüber nicht von Belang. Ein strafbefreiender Rücktritt nach § 46 Nr. 1 StGB wird nicht nur durch eine Zwangslage ausgeschlossen, die die Durchführung der Tat unmöglich macht und dem Täter überhaupt keinen Raum zur eigenen Entschließung läßt. Das hat der Senat in seinem in BGHSt 9, 48 ff abgedruckten Urteil vom 28. Februar 1956 (daselbst S. 50/51) bereits näher dargelegt.

12

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich weiter, daß es auch nicht darauf ankommt, ob die Angeklagten nach den Verhältnissen am Tatort wirklich mit ihrer Entdeckung rechnen mußten. Abgesehen davon ist die Feststellung der Strafkammer, die Angeklagten hätten eine Entdeckung befürchtet, nicht deshalb unmöglich, weil die Schreie der Frau G. tatsächlich zur Tatzeit von anderen Personen nicht wahrgenommen werden konnten.

13

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Koffka
Siemer
Schmitt
Mayr