Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1966, Az.: 5 StR 173/66
Annahme mildernder Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit bei einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde; Erlass einer Gefängnisstrafe zur innerlichen Festigung und Stützung noch vorhandener Hemmungen gegenüber der vorhandenen Triebregungen; Wahlmöglichkeit des Tatrichters zwischen zwei zulässigen Strafrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1966
- Aktenzeichen
- 5 StR 173/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 11395
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg - 08.10.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 21, 57 - 59
- JZ 1966, 533
- MDR 1966, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1326 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Prozessführer
Arbeiter Horst H. aus M./R., geboren am ... 1936 in E.
Amtlicher Leitsatz
Nimmt der Tatrichter bei einem Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde mildernde Umstände wegen erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit an, so darf er die Strafe dem § 176 Abs. 2 StGB entnehmen und ist nicht an den Strafrahmen gebunden, der sich aus den §§ 176 Abs. 1, 51 Abs. 2, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde (gegen BGHSt 16, 360, dritter Leitsatz).
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Mai 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 8. Oktober 1965 wird verworfen, die Formel der angefochtenen Entscheidung jedoch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten führt zur Ergänzung der Urteilsformel, hat aber im übrigen keinen Erfolg,
1.
Die vom Eröffnungsbeschluß zugelassene Anklage hatte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, daß er "kurze Zeit" nach dem ersten Vorfall vom 27. Mai 1965, "in dem Hauseingang stehend, der Birgit noch einmal sein erregtes Glied" gezeigt habe (Fall 2 a der Anklageschrift). Dieser Teil der fortgesetzten Handlung konnte ersichtlich nicht nachgewiesen werden, so daß eine Einzelhandlung übriggeblieben war. Dann aber mußte der Angeklagte vom unbewiesenen Vorwurf ausdrücklich freigesprochen werden (BGH NJW 1951, 726, 727) [BGH 08.05.1951 - 1 StR 168/51]. Der Senat hat das nachgeholt.
2.
Entgegen dem Revisionsvorbringen gehört ein Hinweis auf die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht in die Urteilsformel.
3.
Die angefochtene Entscheidung teilt die für erwiesen erachteten Tatsachen mit und setzt sich mit dem Sachverständigengutachten auseinander. Daß darüber hinaus weder "Beweistatsachen" noch "Beweiswürdigung" im Urteil enthalten sind, bedeutet grundsätzlich keinen Revisionsgrund, wie der erkennende Senat stets entschieden hat.
Hiervon abgesehen, beruhen die Feststellungen ersichtlich auf dem Geständnis des Angeklagten, dem die Strafkammer geglaubt hat; die Revision sagt selbst, es seien in der Hauptverhandlung keine Zeugen gehört worden.
4.
Unbewiesen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, in den Fällen b und c sei er entgegen den schriftlichen Urteilsgründen nur zu jeweils neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
5.
Auch die anderen Angriffe gegen die Strafen dringen nicht durch.
Das Landgericht hat nicht mit Sicherheit ausschließen können, daß bei den drei abgeurteilten Taten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen. Weil "er seinen Triebregungen weniger Hemmungen entgegensetzen kann, als dies einem in seiner Persönlichkeitsstruktur gefestigten Menschen möglich ist", und aus noch anderen Gründen billigt es ihm mildernde Umstände nach § 176 Abs. 2 StGB zu. Sodann führt es aus, die "danach gegen den Angeklagten zu verhängenden Gefängnisstrafen" müßten ihn "empfindlich treffen". Denn in ihm seien "perverse Triebrichtungen vorhanden, die sich ... anschickten, in seinem Wesen immer weiteren Raum einzunehmen und seine noch vorhandenen schwachen Hemmungen gänzlich zur Seite zu drängen". Bisher habe weder eine Vorstrafe noch die Einleitung eines neuen Ermittlungsverfahrens ausgereicht, um "ihn innerlich zu festigen und seine noch vorhandenen Hemmungen zu stützen", Diese könne nur eine empfindliche Gefängnisstrafe "soweit entwickeln, daß der Angeklagte seiner Triebregungen Herr werden und sie steuern kann".
Wie diese Darlegungen erkennen lassen, erscheint es der Strafkammer nicht angebracht, den Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB wegen des verminderten Hemmungsvermögens des Angeklagten gemäß der Kannvorschrift des § 51 Abs. 2 StGB nach den Grundsätzen des § 44 Abs. 3 StGB zu mildern. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, das Landgericht hätte, statt wegen der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten mildernde Umstände anzunehmen und die Strafen dem § 176 Abs. 2 StGB zu entnehmen, der Gefängnis von sechs Monaten bis zu 5 Jahren androht, den ordentlichen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 herabsetzen, also von einer Mindeststrafe von nur 4 Monaten und 15 Tagen Gefängnis ausgehen müssen. Sie kann sich dafür zwar auf den dritten Leitsatz der Entscheidung BGHSt 16, 360 und seine Begründung a.a.O. S. 363 berufen. Auf diesen Ausführungen beruhte aber die Entscheidung nicht. Sie sind also nicht bindend. Der jetzt erkennende Senat tritt ihnen nicht bei.
Es trifft schon nicht zu, daß der Strafrahmen von 4 Monaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 9 Jahren und elf Monaten Zuchthaus, der sich aus den §§ 176 Abs. 1, 44 Abs. 3, 19 Abs. 2 StGB ergeben würde, für den Angeklagten günstiger wäre als die Strafdrohung des § 176 Abs. 2 StGB, die zwar eine etwas höhere Mindest-, aber eine wesentlich geringere Höchststrafe enthält. Vor allem ist, nicht zu erkennen, warum dem Tatrichter die Möglichkeit genommen werden soll, zwischen zwei zulässigen Strafrahmen frei zu wählen.
In dem einen Falle, in dem es beim Versuch geblieben war, durfte der Strafrahmen nach § 44 Abs. 3 StGB herabgesetzt, werden. Offensichtlich darum hat das Landgericht die Strafe, hier lediglich auf sechs Monate Gefängnis Gemessen, obwohl sich der Angeklagte in der gleichen Weise wie in den beiden anderen, mit je einem Jahre Gefängnis geahndeten Fällen entblößt und nur nicht erreicht hatte, daß das Mädchen seinen Geschlechtsteil geflissentlich betrachtete. Der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe "übersehen, daß die Strafe nach § 44 und nach § 51 Abs. 2 StGB zweimal ermäßigt werden kann", trifft also nicht zu.
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker