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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.11.1980, Az.: II ZR 242/79

Anspruch gegen einen Kommanditisten auf Zahlung einer restlichen Kommanditeinlage und eines Agio; Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus wichtigem Grund wegen arglistiger Täuschung; Pflicht zur Begleichung der Schulden aus einer Auseinandersetzungsrechnung; Lebensfähigkeit eines Unternehmens; Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse bei der Aufstellung einer Abschichtungsbilanz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1980
Aktenzeichen
II ZR 242/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.09.1979

Prozessführer

GWG Gesellschaft für Wirtschaftsentwicklung im Grenzland mbH T. R. KG in Liquidation, F. straße ..., M.,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Hubert N., D. straße ..., M.

Prozessgegner

Otto Dö. KG, Adalbert-S.-Straße ..., G.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Otto Dö., ebenda.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ist ein Kommanditist aufgrund einer arglistigen Täuschung zur Abgabe seiner Beitrittserklärung veranlasst worden, so hat dieser stets einen wichtigen Grund zur ausserordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.

  2. 2.

    Im Rahmen des § 738 BGB ist grundsätzlich von dem wirklichen Wert des lebenden Unternehmens auszugehen.

  3. 3.

    Wenn auch die Vermögensgegenstände mit dem Wert in eine Abschichtungsbilanz einzusetzen sind, die sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters haben, und damit spätere Entwicklungen grundsätzlich ausser Betracht bleiben müssen, ist es nicht ausgeschlossen, bei der Aufstellung der Bilanz nachträglich gewonnene Erkenntnisse in der Weise für die Bewertung mit heranzuziehen, dass daraus Rückschlüsse auf den Wert der Gegenstände am Stichtag gezogen werden.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. September 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag abgewiesen worden ist, die Beklagte zu verurteilen, an Rechtsanwalt Dr. Kass 15.000 DM und an die SF-Baugesellschaft 26.000 DM jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Publikums-Kommanditgesellschaft, verlangt von der Beklagten als Kommanditistin die Zahlung einer restlichen Kommanditeinlage und eines Agio. Die Beklagte hatte am 13./14. August 1971 eine Einlage von 175.000 DM übernommen und hierauf durch Scheck vom 14. Juni 1973 50.000 DM gezahlt. Sie weigert sich, den restlichen Betrag zu entrichten. Mit Schreiben vom 21. Februar 1974 hat sie den Beitritt wegen Irrtums und arglistiger Täuschung "angefochten" und fristlos gekündigt.

2

Die Klägerin befindet sich seit dem 20. August 1974 im Liquidationsstadium. Am 4. Juli 1978 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Konkursverwalter hat mit Schreiben vom 18. Oktober und 12. Dezember 1978 die Forderung gegen die Beklagte zur Geltendmachung durch die Klägerin freigegeben.

3

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die auf Zahlung von 133.750 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Antrag der Klage in Höhe von 41.000 DM nebst Zinsen weiter.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat zu Recht die Aktivlegitimation der Klägerin und die Vertretungsmacht des Liquidators bejaht. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Einwendungen mehr.

7

II.

Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Beklagte das Beteiligungsverhältnis aufgrund der mit Schreiben vom 21. Februar 1974 ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung beendet hat. Die arglistige Täuschung bildet stets einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses.

8

Es kann dahingestellt bleiben, ob eine arglistige Täuschung daraus hergeleitet werden kann, daß sich die Angaben über die Verlustzuweisungen als falsch herausstellten. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt schon deshalb zu bestätigen, weil die Beklagte, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt, auch dadurch zur Abgabe der Beitrittserklärung vom 13. August 1971 veranlaßt worden ist, daß die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin in ihrem an den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten gerichteten Schreiben vom 29. Juli 1971 erklärt hat, "die D. Bank AG De. ist bereit, die Finanzierung zu übernehmen", und weiterhin versichert hat, die D. Bank sei "in Ausnahmefällen auch zu höheren Finanzierungen bereit". Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht hieraus geschlossen hat, die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin habe damit erklären wollen, daß eine vertragliche Finanzierungszusage des Instituts vorliege. Da dies unstreitig nicht der Fall war und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angenommen werden kann, daß die persönlich haftende Gesellschafterin irrtümlich von einer vertraglichen Zusage ausgegangen ist, konnte das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen des § 123 BGB bejahen.

9

III.

Mit der wirksamen Beendigung des Beteiligungsverhältnisses schuldet die Beklagte nicht mehr die Einlage, sondern nur das, was sich zu ihren Lasten aus einer Auseinandersetzungsrechnung oder einem anderen Rechenwerk ergibt, das einer Auseinandersetzungsbilanz gleichkommt.

10

Das Berufungsgericht geht hiervon aus. Es hält die Klage für unbegründet, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß der Kapitalanteil der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung negativ gewesen sei. In die Abschichtungsbilanz zum 28. Februar 1974 sei das Grundstück mit den teilweise errichteten Bauten zu Unrecht nur in Höhe der Kosten für die Anschaffung des unbebauten Grundstücks von 1.788.843,57 DM eingestellt worden. Dieser Wert könne selbst dann nicht als maßgeblich angesehen werden, wenn das Grundstück mit den unfertigen Bauten, wie der Zeuge H. bekundet habe, unveräußerlich gewesen sei. Es müsse auf die Verhältnisse im Zeitpunkt ihres Ausscheidens und nicht auf das Ergebnis späterer Entwicklungen abgestellt werden. Da sich die Gesellschaft beim Ausscheiden der Beklagten nicht in Liquidation befunden habe, komme es auf den nachhaltigen inneren Wert, d.h. auf den Wert an, den die Grundstücke für das lebende Unternehmen darstellten. Dieser aber sei mit 10 Mio. DM anzusetzen; die Klägerin habe den entsprechenden Behauptungen der Beklagten nicht widersprochen, sondern ihnen nur entgegengesetzt, der Ansatz zu den Anschaffungskosten sei gerechtfertigt.

11

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

12

1.

Nach § 18 des Gesellschaftsvertrages sind in die auf den Tag des Ausscheidens zu erstellende Abschichtungsbilanz "die tatsächlichen Werte ohne Berücksichtigung eines Firmenwerts einzusetzen" und die stillen Reserven aufzulösen. Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 738 BGB (wenn man davon absieht, daß der hier ohnehin nicht interessierende Firmenwert außer Betracht bleibt). Danach ist zwar grundsätzlich von dem wirklichen Wert des lebenden Unternehmens auszugehen (vgl. SenUrt. v. 22.10.73 - II ZR 37/72, LM BGB § 738 Nr. 5 m.w.N.). Beim gegenwärtigen Prozeßstand kann Jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, daß die Klägerin beim Ausscheiden der Beklagten Ende Februar 1974 in diesem Sinne lebensfähig war. Das Berufungsgericht leitet dies daraus ab, daß Ende Februar 1974 die Absicht und die Möglichkeit bestanden habe, das Objekt fertigzustellen und die Gesellschaft mit dem ursprünglichen Gesellschaftszweck fortzuführen. Es übersieht hierbei jedoch, daß die zitierten positiven Stellungnahmen (BU 25) unter dem Vorbehalt standen, daß sich ein neues Finanzierungskonzept als durchführbar erwies. Dazu gehörte insbesondere das mit Schreiben vom 14. Dezember 1973 unterbreitete Refinanzierungsangebot des Deutschen Ringes in Höhe von 25 Mio. DM (vgl. Anl. 1 zum Kurzprotokoll der Gesellschafterversammlung v. 23.1.74), dessen besondere Bedeutung für die Erhaltung und Fortsetzung der Gesellschaft noch in dem Schreiben vom 15. Februar 1974 zum Ausdruck kam, das die GWG Gesellschaft für Wirtschaftsentwicklung im Grenzland mbH Verwaltungs KG an alle Gesellschafter der Klägerin gerichtet hat. Dieses Konzept setzte unter anderem die Übernahme weiterer Verpflichtungen durch die Kommanditisten voraus, die Ende Februar 1974 in keiner Weise sichergestellt war. Kurze Zeit später scheiterte dieses Konzept auch an dem fehlenden Verpflichtungswillen der Kommanditisten mit der Folge, daß die Gesellschafter entsprechend einem Vorschlag des Beirats vom 18. Juni 1974 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen (vgl. Schreiben v. 8.7.74 u. 5.9.74 nebst Anlage). Aus dem Schreiben vom 15. Februar 1974 ergibt sich weiter, daß das Konzept und damit der Bestand und die Fortführung der Gesellschaft nur dann gesichert waren, wenn die Kommanditisten innerhalb kurzer Zeit dem Konzept zustimmten und die damit verbundenen Verpflichtungen übernahmen. Nach diesem Schreiben war die D. Bank (die bereits einen Zahlungsbefehl über 1,47 Mio. DM gegen die Gesellschaft erwirkt hatte - vgl. Bl. 3 des Kurzprotokolls vom 23. Januar 1974) "nicht bereit, mit eventuellen Maßnahmen gegen die Gesellschaft länger als weitere drei bis vier Wochen zu warten". Dem Berufungsgericht kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit es ohne Einschränkung die Auffassung vertritt, die späteren Entwicklungen seien nicht zu berücksichtigen. Wenn auch die Vermögensgegenstände mit dem Wert in die Abschichtungsbilanz einzusetzen sind, die sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Gesellschafters haben, und damit spätere Entwicklungen grundsätzlich außer Betracht bleiben müssen, ist es nicht ausgeschlossen, bei der Aufstellung der Bilanz nachträglich gewonnene Erkenntnisse in der Weise für die Bewertung mit heranzuziehen, daß daraus Rückschlüsse auf den Wert der Gegenstände am Stichtag gezogen werden (vgl. das oben angeführte SenUrt. v. 22.10.73, WM 1974, 129, insoweit in LM BGB § 738 Nr. 5 nicht abgedr.).

13

2.

Das angefochtene Urteil erweist sich danach auch als fehlerhaft, soweit das Berufungsgericht seiner Beurteilung den einseitigen Vortrag der Beklagten, das umstrittene Grundstück sei mindestens 10 Mio. DM wert, zugrunde gelegt und den Antrag der Klägerin auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens über den Wert des Grundstücks abgelehnt hat. Die Revision rügt überdies zu Recht, daß die Klägerin der Behauptung der Beklagten, der Wert des Grundstücks nach seiner Bedeutung für das lebende Unternehmen betrage mindestens 10 Mio. DM, nicht nur mit der Rechtsauffassung entgegengetreten ist, daß die Anschaffungskosten anzusetzen seien. Sie hat vielmehr auch vorgetragen, daß in die Abschichtungsbilanz "das Grundstück mit dem Gebäude mit einem reellen Wert eingesetzt werden mußte", d.h. daß der wirkliche Wert zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten nur 1,7 Mio. DM betragen habe.

14

IV.

Das angefochtene Urteil kann beim gegenwärtigen Sach- und Streitstand auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden.

15

Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten besteht nur, soweit die Klägerin in der Zeit zwischen ihrem (der Beklagten) Beitritt und ihrem Ausscheiden Verluste erlitten hat und sie nach dem Gesellschaftsvertrag an dem Verlust teilnimmt. Die Beklagte beanstandet deshalb zu Recht, daß aus den von der Klägerin erstellten Bilanzen der Stand ihres Kapitalanteils nicht zu ersehen ist. Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts kann allein daraus aber noch nicht geschlossen werden, daß sie nichts mehr schuldet. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Bilanz zum 28. Februar 1974 nebst Anlagen (GA 191, 260 f, 262 f) - ihre Richtigkeit unterstellt (Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß die Klägerin offenbar nur als Kommanditistin mit einer Einlage von 2.015.878 DM an der Verwaltungs KG beteiligt ist und demgemäß nur aufgrund besonderer Vereinbarung zu weiteren Leistungen verpflichtet sein könnte) - ergibt sich, daß erhebliche Verluste zu verzeichnen sind und die Verbindlichkeiten die Aktiva weit überschreiten, sofern der Wert des Grundstücks nur mit etwa 2 Mio. DM anzusetzen ist.

16

Daß die Beklagte an diesen Verlusten teilnehmen muß und neben den bereits geleisteten 50.000 DM die im vorliegenden Verfahren nur noch geltend gemachten 41.000 DM zu zahlen hat, könnte sich dann daraus ergeben, daß die Verluste nach dem Vorbringen der Klägerin in der Zeit entstanden sind, in der die Beklagte Gesellschafterin war (vgl. die Aufstellung der Klägerin "Bisheriger Ablauf des Projekts Regen" - Anl. 24 zu GA 20/33).

17

V.

Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es angefochten ist, und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin wird hierbei Gelegenheit haben, eine ordnungsgemäße Abschichtungsbilanz auf den Tag des Ausscheidens der Beklagten aufzustellen und vorzulegen, aus der der Stand des Kapitalkontos der Beklagten zu entnehmen oder jedenfalls zu erschließen ist. Die bisher vorgelegten Bilanzen erfüllen diese Voraussetzungen nicht; aus ihnen ergibt sich insbesondere nichts dafür, daß die in der Zeit zwischen dem Beitritt und der Kündigung der Beklagten entstandenen Verluste der Klägerin so hoch sind, daß der nach dem Gesellschaftsvertrag auf die Beklagte entfallende Verlustanteil ihre bisher erbrachten Einlageleistungen übersteigt. Das bisherige Vorbringen der Parteien gibt weiterhin Anlaß zu dem Hinweis, daß die Klägerin gehalten ist, substantiierte Angaben über die in der Abschichtungsbilanz eingestellten Vermögenswerte und Verpflichtungen zu machen, so daß die Beklagte in der Lage ist, die Posten, die ihren negativen Kapitalanteil begründen sollen, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Soweit es bei der Entscheidung der Frage, ob sich der Kapitalanteil der Beklagten als negativ erweist, entscheidend auf den Wert ankommen sollte, mit dem das hier infrage stehende Grundstück in die Abschichtungsbilanz einzusetzen ist, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob ungeachtet der Ausführungen zu III 1 aus anderen Gründen der Schluß gerechtfertigt ist, daß zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten der Fortbestand der Gesellschaft gewährleistet erschien. Sollte dies nicht der Fall sein, wird im Rahmen der nach § 738 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Schätzung der Verkehrswert des (teilweise bebauten) Grundstücks anzusetzen sein, sofern sich aus besonderen Umständen nichts anderes ergibt.

Stimpel,
Fleck,
Dr. Bauer,
Dr. Kellermann,
Brandes