Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.11.1994, Az.: BVerwG 5 C 13.92
Sozialhilfe; Mehrkostenvorbehalt; Pflegebedürftiger Hilfeempfänger; Erwerbstätiger Pflegebedürftiger; Urlaubsbedingte Mehrkosten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 13.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe 22.12.1988 - AZ: 2 K 169/88
- VGH Mannheim 23.10.1991 - AZ: 6 S 344/89
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 2 BSHG
- § 69 Abs. 2 BSHG
- § 3 Abs. 2 BSHG
- § 3a BSHG
- § 68 BSHG
- § 69 BSHG
- § 97 Abs. 1 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 97, 103 - 110
- DVBl 1995, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 604-606 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 599-600 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 864 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 280 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1995, 2428-2430 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 1104 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Mehrkostenvorbehalt in § 3 II 3 BSHG erschöpft sich nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich, sondern verlangt (auch) eine wertende Betrachtungsweise, bei der das Gewicht der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation zu berücksichtigen ist.
- 2.
Ein Erwerbstätiger, nach § 69 BSHG pflegebedürftiger Hilfeempfänger kann nach § 69 II 3 und § 3 II BSHG einen Anspruch auf Übernahme von Kosten haben, die urlaubsbedingt über die Pflegekosten am Wohnort hinausgehen.
- 3.
Der Begriff der "häuslichen Wartung und Pflege" i.S. von§ 69 I BSHG kann auch die Betreuung des Pflegebedürftigen durch ihm nahestehende Personen, Nachbarn oder besondere Pflegekräfte (§ 69 II BSHG) während einer Reise und am Reiseziel umfassen (hier: Betreuung eines erwerbstätigen Pflegebedürftigen während einer Urlaubsreise).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Rothkegel, Dr. Rojahn und Kimmel
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Oktober 1991 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der 1950 geborene Kläger ist wegen einer vielfachen Gelenkverkrümmung schwerstbehindert, an den Rollstuhl gebunden und bedarf ganztägig der Betreuung durch eine besondere Pflegekraft. Er ist als Sachbearbeiter in einem Rehabilitationszentrum tätig und bewältigt einen wesentlichen Teil der dabei anfallenden Arbeiten mit dem Mund.
Der Beklagte gewährt dem Kläger seit Jahren Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Kosten für Zivildienstleistende, die vom Paritätischen Bildungswerk Bundesverband e.V. zur individuellen Schwerbehindertenbetreuung (sog. Heidelberger Modell) eingesetzt werden und den Kläger vor allem in seiner Wohnung versorgen. Die Kosten hierfür betrugen seit Juli 1987 monatlich 1.440 DM (80 Wochenstunden). Außerdem erhält der Kläger ein um 50 v.H. gekürztes monatliches Pflegegeld.
Am 11. September 1987 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für seine Betreuung durch eine von einem Reiseunternehmen gestellte besondere Pflegekraft während eines Spanienurlaubs vom 6. bis 20. Oktober 1987 in Höhe von 1.440 DM. Nachdem der Beklagte ihm für diesen Zeitraum zunächst lediglich das gekürzte Pflegegeld zur Verfügung gestellt hatte, übernahm er mit Bescheid vom 7. Oktober 1987 Kosten für die besondere Pflegekraft in der Höhe, in welcher sie durch das Paritätische Bildungswerk in Rechnung gestellt worden wären (720 DM).
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, dem Kläger die Kosten der für seinen Urlaub vom 6. bis 20. Oktober 1987 erforderlich gewesenen Pflegekraft in Höhe von weiteren 720 DM zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. Dies ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht den Kläger zur Abdeckung der erhöhten Kosten für eine Pflegekraft während der Urlaubszeit auf das gekürzte Pflegegeld verwiesen. Diese Leistung sei gemäß § 69 Abs. 5 BSHG neben den Kosten für besondere Pflegekräfte zu gewähren. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Kosten einer besonderen Pflegekraft während seiner Urlaubszeit bestimme sich nach § 69 Abs. 2 Satz 3 und§ 3 BSHG. Daß der Kläger der Heranziehung einer besonderen Pflegekraft bedürfe, sei zwischen den Beteiligten nicht streitig. Dies gelte auch für seine Urlaubszeit. Der Wunsch eines berufstätigen Schwerstbehinderten, im Urlaub eine Auslandsreise zu unternehmen und dabei die Dienste eines speziell auf die Betreuung Schwerstbehinderter eingerichteten Reiseunternehmens in Anspruch zu nehmen, sei nicht unangemessen, solange er sich dabei im Rahmen dessen halte, was für die Mehrheit der nicht behinderten Mitbürger erreichbar sei und von diesen auch nicht als besonderer, aus dem allgemein üblichen Rahmen fallender Luxusbedarf angesehen werde. Hierzu gehöre auch noch die vom Kläger gewählte 14tägige Reise nach Spanien. Auf die kostengünstigere Pflege durch Zivildienstleistende müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, weil diese am Urlaubsort nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er rügt eine Verletzung von § 30 ABs. 1 SGB I sowie von § 3 Abs. 2, §§ 68, 69, 97 Abs. 1 und§ 119 Abs. 1, 5 BSHG.
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Nach Auffassung des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht kann ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft im Auslandsurlaub nur bestehen, wenn bei einem Inlandsurlaub keine kostengünstigere Pflege möglich ist.
II.
Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Kosten einer besonderen Pflegekraft während der Urlaubsreise des Klägers nach Spanien seien vom Beklagten zu erstatten, weil der Kläger sich mit dieser Urlaubsreise im Rahmen dessen halte, was für die Mehrheit der nicht behinderten Mitbürger erreichbar sei und von diesen auch nicht als besonderer, aus dem allgemein üblichen Rahmen fallender Luxusbedarf angesehen werde, verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Klagebegehren kann nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 BSHG Erfolg haben. Für eine abschließende Beurteilung nach dieser sozialhilferechtlichen Vorschrift sind noch tatsächliche Feststellungen erforderlich, die zu treffen dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Daher muß die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Als Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch kommt allein § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) in Betracht. Mit dem Berufungsgericht ist zunächst davon auszugehen, daß der Beklagte für diesen Anspruch, örtlich zustänidg war und deshalb passiv legitimiert ist. Die Ansicht des Beklagten, er sei örtlich unzuständig gewesen, da der Kläger seinen Urlaub im Ausland verbracht habe, trifft nicht zu. § 119 BSHG ist, wie auch der Kläger nicht verkennt, hier nicht anwendbar. Die örtliche Zuständigkeit beurteilt sich im vorliegenden Fall vielmehr nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach ist für die Sozialhilfe der Träger der Sozialhilfe örtlich zustänidg, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Vor Beginn seiner Urlaubsreise hielt der Kläger sich im Bereich des Beklagten auf. Die daraus folgende Zuständigkeit des Beklagten ist, soweit der hier streitbefangene Anspruch auf Kostenübernahme betroffen ist, für die Dauer der Urlaubsreise des Klägers nicht weggefallen. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt es bei der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ankommt, beantwortet sich aus dem das Sozialhilferecht prägenden und vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, daß die Sozialhilfe dazu dient, eine gegenwärtige Notlage zu beheben (vgl. BVerwGE 79, 46 <49> m.w.N.; 95, 60 <61>). Ab wann eine "gegenwärtige" Notlage angenommen werden kann, richtet sich dabei nach der jeweiligen Eigenart des geltend gemachten Bedarfs.
Der vom Kläger am 11. September 1987 beim Beklagten angemeldete Bedarf bestand in der Übernahme der Kosten für eine besondere Pflegekraft während seines Urlaubs, nicht in deren Bereitstellung, für die der Kläger durch den Vertrag mit dem Reiseunternehmen selbst gesorgt hat. Der Pflegekostenbedarf war im Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtig. Denn der Kläger hatte zuvor eine Rechnung des Reiseunternehmens über die vertraglich vereinbarten Kosten für eine besondere Pflegekraft während des Urlaubs erhalten und war zur Zahlung aufgefordert worden.
Der mit der Revision erhobene Einwand, das Berufungsgericht habe den Begriff der "häuslichen Wartung und Pflege" im Sinne von§ 69 Abs. 1 BSHG verkannt, greift nicht durch. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Begriff nicht eng am Wortlaut ausgerichtet dahin zu verstehen, daß er nur die Pflege in der Wohnung des Hilfebedürftigen und deren Umgebung umfaßt. "Häusliche Pflege" im Sinne von § 69 Abs. 1 BSHG steht im Gegensatz zur stationären Pflege. Das folgt aus dem Zweck dieser Vorschrift und ihrem systematischen Zusammenhang mit § 68 Abs. 1 BSHG. Die zuletzt genannte Norm begründet einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege, der sich auf die beiden Grundformen der Pflegehilfe, nämlich häusliche (ambulante) Pflege und stationäre Pflege erstreckt. Hieran anknüpfend normiert § 69 Abs. 1 BSHG einen Vorrang der häuslichen Pflege ("Reichen im Falle des § 68 Abs. 1 häusliche Wartung und Pflege aus, gelten die Absätze 2 bis 6."). Insoweit stellt§ 69 Abs. 1 BSHG eine besondere Ausprägung des in§ 3 a BSHG statuierten Vorrangs der offenen Hilfe dar. Aus der Gegenüberstellung zur stationären Pflege hat der erkennende Senat den Begriff der häuslichen Wartung und Pflege in § 69 Abs. 1 BSHG auch in seinem Urteil vom 25. März 1993 - BVerwG 5 C 45.91 - (BVerwGE 92, 220 <225 f.>) verstanden. Bei dieser Auslegung können "häusliche Wartung und Pflege" auch die Betreuung durch dem Pflegebedürftigen nahestehende Personen, Nachbarn oder besondere Pflegekräfte während einer Reise und am Reiseziel (hier Urlaubsort) umfassen.
Zutreffend hat das Berufungsgericht weiterhin ausgeführt, daß der Kläger nicht verpflichtet war, die Kosten für seine besondere Urlaubspflegekraft aus dem ihm nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BSHG zustehenden, nach § 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG um 50 v.H. gekürzten Pflegegeld zu best reiten. Eine solche Einsatzpflicht wäre mit § 69 Abs. 5 BSHG nicht vereinbar. Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 BSHG werden die angemessenen Kosten für die erforderliche Heranziehung einer besonderen Pflegekraft neben dem Pflegegeld gewährt. Erhält ein Pflegebedürftiger neben dem Pflegegeld zusätzliche Leistungen für eine besondere Pflegekraft, kann das Pflegegeld nach§ 69 Abs. 5 Satz 2 BSHG um bis zu 50 v.H. gekürzt werden. Hieraus ergibt sich einerseits, daß die angemessenen Kosten für eine besondere Pflegekraft neben dem Pflegegeld vom Sozialhilfeträger ungekürzt zu übernehmen sind, und andererseits, daß eine Kürzung des Pflegegelds um mehr als 50 v.H. im Hinblick auf Leistungen für eine besondere Pflegekraft nach dem Gesetz nicht vorgesehen ist. Damit hat der Gesetzgeber zugleich entschieden, daß ein Pflegebedürftiger das ihm verbleibende, um 50 v.H. gekürzte Pflegegeld nicht für die Kosten einer besonderen Pflegekraft einzusetzen hat.
Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zuzustimmen, daß sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Kostenübernahme nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BSHG beurteilt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger aufgrund seiner schweren Behinderung rund um die Uhr ("ganzzeitig") der Betreuung durch eine besondere Pflegekraft bedarf. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanz scheidet aber an dem vom Kläger gewählten Urlaubsort im Ausland (Spanien) der Einsatz von Zivildienstleistenden aus Gründen ihrer Dienststellung, insbesondere ihrer Arbeitszeitregelung, aus. Das Begehren des Klägers, die Kosten für eine nicht im Zivildienst eingesetzte besondere Pflegekraft im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG auch in der Höhe zu übernehmen, in der sie die Kosten für die Heranziehung von Zivildienstleistenden überschreiten, ist Ausdruck seines Wunsches nach einer bestimmten urlaubsbedingten Gestaltung der Hilfe zur Pflege.
Wünschen des Hilfeempfängers, die sich auf die Gestaltung der Hilfe richten, soll nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und denörtlichen Verhältnissen (vgl. § 3 Abs. 1 BSHG). Die Besonderheit des Falles des Klägers besteht darin, daß dieser trotz seiner schweren Behinderung unter Einsatz seiner ihm verbleibenden Kräfte und Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß vor diesem Hintergrund der Wunsch des Klägers, auch während eines Erholungsurlaubs durch eine besondere Pflegekraft betreut zu werden, nicht unangemessen ist.
Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG braucht der Träger der Sozialhilfe allerdings Wünschen nicht zu entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Nach dieser Vorschrift hat der Sozialhilfeträger einen Kostenvergleich zwischen der gewünschten Leistung und anderen geeigneten und zumutbaren Hilfeangeboten vorzunehmen (vgl. BVerwGE 94, 202 <209> m.w.N.). Zeigt der Kostenvergleich, daß die wunschbedingten Mehrkosten unverhältnismäßig wären, greift die Sollvorschrift des § 3 ABs. 2 Satz 1 BSHG nicht ein. Führen Wünsche des Hilfeempfängers dagegen nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, dann ergibt sich aus dem Zusammenhang der Sätze 1 und 3 in § 3 Abs. 2 BSHG, daß in diesem Fall die Sollverpflichtung nach§ 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG gilt: Nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbundenen, angemessenen Wünschen des Hilfeempfängers soll entsprochen werden.
Ob im vorliegenden Fall wunschbedingte Mehrkosten entstanden und ob sie gegebenenfalls als verhältnismäßig oder unverhältnismäßig einzuordnen sind, hat das Berufungsgericht nicht mit Hilfe eines Kostenvergleichs festgestellt. Dieser Entscheidung war die Vorinstanz nicht etwa deshalb enthoben, weil sich nach ihrer Auffassung die vom Kläger gewählte Reise nach Spanien im Rahmen dessen hielt, "was für die Mehrheit der nicht behinderten Mitbürger erreichbar ist und von diesen auch nicht als besonderer, aus dem allgemein üblichen Rahmen fallender Luxusbedarf angesehen wird". Mit dieser Argumentation löst das Berufungsgericht sich von der Anspruchsgrundlage in § 69 Abs. 2 Satz 3 BSHG und räumt dem Kläger einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf die Durchführung einer Urlaubsreise an den Ort seiner Wahl ein, aus dem lediglich Urlaubsorte oder Urlaubsreisen, die einem Luxusbedürfnis entspringen, herausfallen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nicht.
Auf der anderen Seite führt aber auch der Vergleich zwischen den für die Urlaubszeit vom Beklagten anerkannten Kosten von 720 DM für die Zivildienstleistenden am Heimatort des Klägers mit den Kosten für die von dem Reiseunternehmen gestellte Pflegekraft in Höhe von 1.440 DM für den gleichen Zeitraum nicht zu einer richtigen Beurteilungsgrundlage für den sozialhilferechtlich gebotenen Kostenvergleich. Denn bei dem genannten Betrag von 720 DM handelt es sich um den vom Beklagten für die Zeit der Berufstätigkeit des Klägers anerkannten Betrag, bei dessen Festsetzung berücksichtigt worden ist, daß der Kläger während seiner Arbeitszeit durch Kräfte seines Arbeitgebers betreut worden ist. Für die Urlaubszeit im Oktober 1987 hätte der Beklagte statt dessen dem Wunsch des Klägers nach Übernahme der Kosten für die besondere Pflegekraft im Ausland die Kosten für mögliche, dem Kläger zumutbare Alternativen der Urlaubsgestaltung gegenüberstellen müssen. Dabei kommen erkennbar drei mögliche Urlaubsgestaltungen in Betracht, nämlich ein Urlaubsaufenthalt am Wohnort des Klägers mit eventuell erhöhten Kosten wegen des zeitweiligen Ausfalls der Betreuung am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber, ein Inlandsreiseurlaub bei möglichem Einsatz von Zivildienstleistenden und ein Inlandsreiseurlaub ohne eine solche Möglichkeit. Erst ein Vergleich mit den Kosten der Bereitstellung einer besonderen Pflegekraft im Rahmen dieser Urlaubsgetaltung läßt erkennen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Wunsch des Klägers Mehrkosten verursacht.
Fallen wunschbedingte Mehrkosten an, erschöpft sich die Frage nach ihrer (Un-)Verhältnismäßigkeit nicht in einem rein rechnerischen Kostenvergleich. Die Verhältnismäßigkeit betrifft die Relation zwischen der gewünschten Gestaltung der Hilfe und den damit verbundenen Mehrkosten. Die Mehrkosten dürfen zum angestrebten Verwendungszweck nicht außer Verhältnis stehen. Der Mehrkostenvorbehalt in § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG verlangt daher auch eine wertende Betrachtungsweise. Zu berücksichtigen ist vor allem das Gewicht, das der vom Hilfeempfänger gewünschten Gestaltung der Hilfe im Hinblick auf seine individuelle Notsituation beizumessen ist. Dabei sind alle Besonderheiten des Einzelfalles in den Blick zu nehmen. Je größer die Bedarfsnähe der gewünschten Hilfegestaltung ist, um so "berechtigter" kann der Wunsch des Hilfeempfängers sein. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Wunsch des Klägers nach Übernahme der noch streitigen urlaubsbedingten Kosten für den Einsatz einer besonderen Pflegekraft im Hinblick auf seine trotz außergewöhnlicher Pflegebedürftigkeit ausgeübte Berufstätigkeit ein hoher Stellenwert zu. Es ist nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aber auch nicht ausgeschlossen, daß sich diese Kosten trotzdem als unverhältnismäßig im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG erweisen könnten, falls sie die Kosten für eine der oben angeführten - dem Kläger zumutbaren - Urlaubsgestaltung deutlich überstiegen hätten.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Frage nach einer kostengünstigeren Urlaubsalternative nicht aufgeklärt. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob eine derartige Alternative bestanden hat. Dem Revisionsgericht ist daher eine abschließende Entscheidung über die Angemessenheit des vom Kläger geltend gemachten Gestaltungswunsches der Hilfeleistung verwehrt. Das nötigt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Schmidt
Dr. Rothkegel
Dr. Rojahn
Kimmel