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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1993, Az.: BVerwG 4 B 101.93

Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Erstattungsfähigkeit der Kosten einer gewährten Sondernutzung; Umfang der Kosten für eine gewährte Sondernutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 101.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 19874
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 15.02.1993 - AZ: 2 UE 96/90

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.122,51 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht legt § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG dahin aus, daß erstattungsfähig nur solche Kosten seien, welche in einem "adäquaten Kausalzusammenhang" zur gewährten Sondernutzung stünden. Einen derartigen Zusammenhang verneint das Gericht aus tatsächlichen Gründen. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung besteht nicht.

3

Der Beschwerde ist darin zu folgen, daß das Bundesverwaltungsgericht die zur Auslegung des § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG aufgeworfene Frage der anzuwendenden "Kausalitätstheorie" bislang nicht entschieden hat. Das allein vermag jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält bereits eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Problemstellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, daß der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich der Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten läßt. So liegt es hier.

4

Der nähere Inhalt des zu bestimmenden Kausalzusammenhangs ist nicht abstrakt im Sinne einer "Theorie", sondern nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts zu beantworten. Dabei mögen systematische Kenntnisse hilfreich sein; sie ersetzen aber nicht die Auslegung des jeweils anzuwendenden Rechts. Die entscheidende Frage ist auch im vorliegenden Falle daher, welchen "inneren", haftungsbegründenden Zurechnungsgrund der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG erfassen wollte. Sie ist dahin zu beantworten, daß - wie im öffentlichen Recht bei verschuldensunabhängigen Haftungstatbeständen allgemein anzunehmen ist - nur ein "adäquater" Kausalzusammenhang gemeint ist. Ein Handlungsgeschehen soll nicht im Sinne einer Kausallehre der Naturwissenschaft, sondern nach Maßstäben wertender Zuordnung beurteilt werden. Es müssen also Gründe vorhanden, sein, die es wertend rechtfertigen können, bestimmte Folgen jenem zuzurechnen, der die Erlaubnis zur Sondernutzung erhalten hat. Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber in. § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG von einer anderen Auffassung ausgegangen ist. Bereits die Auslegung dieser Bestimmung nach ihrem Wortlaut bestätigt dies. Sie ergibt, daß § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG vor allem jene Kosten meint, die gerade durch die Ausübung der den Gemeingebrauch übersteigenden Sondernutzung entstanden sind. Ferner werden jene Kosten erfaßt, welche der öffentlichen Hand dadurch entstehen, daß die für die Sondernutzung vorausgesetzte "Anlage" Aufwendungen hat notwendig werden lassen. Umgekehrt gibt es keinen erkennbaren Grund, daß der Berechtigte der Sondernutzung für alle Folgen einzustehen haben soll, welche ohne die gewährte Sondernutzung im Sinne einer Betrachtung der conditio sine qua non nicht eingetreten wären. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt erfordert hierzu indes keine vertiefende Erörterung. Denn aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen ist für das Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, daß "einerseits der Beklagte durch fehlerhafte Planung oder Ausführung der westlich des Straßendamms aus der Wohra-Flutmulde aufsteigenden Fahrzeugrampe die wesentliche und unmittelbare Ursache für den Hochwasserschaden setzte und andererseits der vom Förderbandtunnel der Klägerin durchstoßene Damm der B 62 für die östlich davon gelegenen landwirtschaftlichen Anbauflächen keinerlei hochwasserschützende Funktion besitzt". Daß die Haftungszurechnung des § 8 Abs. 2 a Satz 3 FStrG jedenfalls eine "Abwälzung" eines erst kostenauslösenden Fehlverhaltens der öffentlichen Hand ausschließt, ist offenkundig.

5

Soweit die Beschwerde zur weiteren Begründung auf Bestimmungen der erteilten Sondernutzung verweist, kann dies die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründen. Es handelt sich bei diesen Bestimmungen um zwar typische, gleichwohl von der Beklagten selbst gewählte Haftungszuschreibungen. Käme ihnen - wie die Beschwerde in ihrem Vorbringen andeutet - wirklich eine eigenständige Bedeutung zu, dann läge es vielmehr näher, von einer vertraglichen Regelung auszugehen. In diesem Falle wäre die Frage nach der Auslegung des § 8 Abs. 2 a FStrG kaum entscheidungserheblich. Indes kann dies dahinstehen, denn das Berufungsgericht hat eine eigenständige Haftungsbegründung des Bescheides vom 25. März 1983 ausdrücklich ausgeschlossen. An diese Auslegung ist das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle gebunden.

6

2.

Auf die Erörterung der zweiten, von der Beschwerde aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit eines Leistungsbescheides kommt es nicht an. Wird - wie hier - eine angegriffene Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Das ist - wie zu 1 ausgeführt - nicht der Fall.

7

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14.122,51 DM festgesetzt.

Schlichter
Berkemann
Halama