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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1994, Az.: XII ZB 202/94

Zuständiges Berufungsgericht; Amtsgericht; Familiengericht; Allgemeines Prozeßgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1994
Aktenzeichen
XII ZB 202/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1995, 351-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 316 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1995, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1995, 484 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des für die Einlegung der Berufung zuständigen Gerichts, wenn zweifelhaft ist, ob das AG als Familiengericht oder als allgemeines Prozeßgericht entschieden hat (Fortführung von Senat vom 2.11.1994 - XII ZB 121/94).

Gründe

1

I. Der Kläger ist der nichteheliche Vater des beklagten Kindes. Er begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, der am 7. Mai 1991 in einem Verfahren auf Vaterschaftsfeststellung und Unterhalt vor dem Kreisgericht Leipzig-Stadt abgeschlossen wurde. Die Abänderungsklage reichte er im Juni 1993 beim Amtsgericht - Familiengericht - ein, wo sie unter einem C-Aktenzeichen eingetragen wurde. Im Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Leipzig für das Jahr 1993 ist im dritten Abschnitt "Familien- und Vormundschaftsabteilung" unter "A. Allgemeine Bestimmungen" geregelt, daß die "Familienabteilung ... richterlich zuständig" ist für "Familiensachen" sowie für "Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind". Unter "B. Referatseinteilung" ist die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Richter für "alle Familiensachen" und für "alle Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind", bestimmt.

2

Im Laufe des Verfahrens wurden Ladungen, Beschlüsse sowie Sitzungs- und Verkündungsprotokolle überwiegend unter der Kennzeichnung "Familiengericht" herausgegeben. Das Urteil vom 18. März 1994 enthält demgegenüber nur die Kennzeichnung "Amtsgericht", Gegen dieses ihm am 22. März 1994 zugestellte Urteil legte der Kläger am 22. April 1994 beim Oberlandesgericht Berufung ein, die er am 24. Mai 1994 (Dienstag nach Pfingsten) begründete. Das Oberlandesgericht wies ihn am 11. Mai 1994 darauf hin, daß das Landgericht zuständig sei. Mit Beschluß vom 30. Mai 1994 verwarf es die Berufung als unzulässig, da mit dem Rechtsmittel weder eine Entscheidung des Familiengerichts noch eine Entscheidung in einer Kindschaftssache angegriffen werde.

3

Gegen den ihm am 20. Juni 1994 zugestellten Beschluß legte der Kläger am 27. Juni 1994 "Beschwerde" ein. Er beruft sich darauf, daß die zuständige Richterin laut Geschäftsverteilungsplan nicht etwa teils allgemeine Zivilsachen, teils Familiensachen verhandele, sondern in ihrer Eigenschaft als Familienrichterin zugleich über Familiensachen und allgemeine C-Sachen entscheide über die zwischenzeitlich vom Kläger auch beim Landgericht eingelegte Berufung, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist noch nicht entschieden.

4

II. Das als sofortige Beschwerde anzusehende, rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.

5

Zwar richtet sich seit der Neufassung der §§ 72, 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG durch das Unterhaltungsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) die Rechtsmittelzuständigkeit nicht mehr nach dem materiell-rechtlichen Charakter als Familiensache oder Nichtfamiliensache, sondern danach, welcher Spruchkörper tatsächlich tätig geworden ist (sogenannte formelle Anknüpfung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 89/90 - BGHR GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Familiensache 1 = FamRZ 1991, 682; vom 15. Januar 1992 - XII ZB 147/91 - FamRZ 1992, 665; und vom 9. Dezember 1992 - XII ZB 114/92 - FamRZ 1993, 690). Wie der Senat aber mit Beschluß vom 2. November 1994 (XII ZB 121/94, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt hat, reicht die Kennzeichnung des Spruchkörpers und gegebenenfalls des Verfahrensgegenstandes im Eingang des Urteils nicht in jedem Fall aus, um der Partei Klarheit über die formelle Zuordnung des Spruchkörpers, der entschieden hat, und damit über das zuständige Rechtsmittelgericht zu verschaffen. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Richter nach der Geschäftsverteilung sowohl Familiensachen als auch Sachen bearbeitet, die nach ihrer materiell-rechtlichen Qualifikation keine Familiensachen sind. Ergeben sich aufgrund weiterer, einander widersprechender äußerer Merkmale - etwa des Aktenzeichens, der Kennzeichnung des Gerichts in Beschlüssen, Verhandlungs- und Verkündungsprotokollen - Zweifel darüber, ob das Gericht in seiner Eigenschaft als allgemeine Prozeßabteilung oder als Familiengericht entschieden hat, darf diese fehlerhafte Handhabung durch das Gericht nicht zu Lasten der Partei gehen. Der Senat (aaO.) hat daher in Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (vgl. BGHZ 72, 182, 187 f.) entschieden, daß eine Partei in Fällen, in denen die formelle Anknüpfung versagt, weil anhand äußerer Merkmale nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, welches Rechtsmittelgericht zuständig ist, ihr Rechtsmittel bei einem der beiden in Frage kommenden Rechtsmittelgerichte einlegen kann.

6

Diese Grundsätze gelten auch hier. Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem im Beschluß vom 2. November 1994 entschiedenen insofern, als sich dort das C-Aktenzeichen einerseits und die Bezeichnung als Familiengericht andererseits widersprachen, während hier der Spruchkörper im Eingang des Urteils nur mit Amtsgericht gekennzeichnet ist und damit auch die Eintragung unter dem C-Aktenzeichen für allgemeine Zivilsachen übereinstimmt. Andererseits aber hatte sich das Gericht im Verfahren nahezu durchgängig als Familiengericht bezeichnet, und auch das Verkündungsprotokoll enthält eine entsprechende Kennzeichnung. Der Partei ist ferner zugute zu halten, daß aufgrund der sprachlich mißverständlichen Fassung der Geschäftsverteilung, wonach die "Familienabteilung ... richterlich zuständig" sein soll "für Familiensachen" sowie "Kindschafts- und Unterhaltssachen, die keine Familiensachen sind", der (unzutreffende) Eindruck entstehen konnte, als habe die zuständige Richterin in ihrer Eigenschaft als Familienrichterin zugleich über die Unterhaltssachen zu entscheiden, die nicht zu den Familiensachen zählen.

7

Wegen dieser Zweifel konnte der Kläger daher Berufung auch beim Oberlandesgericht einlegen. Dieses hätte die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen. Allerdings bedeutet das noch nicht, daß das Oberlandesgericht über die Sache zu entscheiden hat. Es kann vielmehr - auf entsprechenden Antrag - analog § 281 ZPO das Verfahren an das sachlich zuständige Landgericht verweisen (BGHZ 72, aaO. S. 191 f.; Beschluß vom 2. November 1994 aaO.).