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Anlage 1 AZV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV)
Amtliche Abkürzung
AZV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-30

(zu § 16 Absatz 2 Satz 1)

Die Pflichtstundenzahl beträgt an:

  1. 1.

    den Grundschulen 28 Pflichtstunden,

  2. 2.

    den Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Schwerpunkt "geistige Entwicklung" 19 Pflichtstunden zuzüglich 11 Zeitstunden im Ganztagsbereich,

  3. 3.

    den übrigen Schulformen 26 Pflichtstunden.

Bei Schulen oder Förderklassen, die gemäß § 16 Absatz 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10 S. 79) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zusammengefasst sind, ergibt sich die Pflichtstundenzahl aus dem überwiegenden Einsatz.