Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1993, Az.: I ZR 220/91
Transportrecht; Hemmung der Verjährung; Arglisteinwand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1993
- Aktenzeichen
- I ZR 220/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 64 ADSp
Fundstellen
- BGHZ 123, 394 - 401
- MDR 1994, 262-263 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1220-1222 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1994, 71-74 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1994, 169
- VersR 1994, 201-203 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 428-430 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Im Transportrecht ist die Hemmung der Verjährung von vertraglichen Ansprüchen, sofern nicht die zugrundezulegende gesetzliche Regelung, wie z. B. in Art. 32 Abs. 2 CMR oder § 40 Abs. 3 KVO, etwas Abweichendes vorsieht, auch dann unter Berücksichtigung der Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung (Arglisteinwand, § 242 BGB) und nicht entsprechend § 852 Abs. 2 BGB zu beurteilen, wenn die vertraglichen Vereinbarungen den ADSp unterliegen und die vertraglichen Ansprüche ebenso wie deliktische Ansprüche gem. § 64 ADSp in acht Monaten verjähren.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, war bis Ende 1988 von der Beklagten mit Auftragsannahme, Wareneinlagerung und Warenauslieferung beauftragt. Gegenüber der hieraus resultierenden unstreitigen Klageforderung in Höhe von 53.466, 90 DM hat die Beklagte Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die sie aus Fehlbeständen in vier Lagern der Klägerin herleitet. Fehlmengen sind nach dem Vorbringen der Beklagten anläßlich der zum 31. Dezember 1987 durchgeführten Inventuren festgestellt worden. Da die Klägerin Fehlmengen in Abrede stellte, fanden im Februar und März 1988 nochmals Bestandsaufnahmen statt, als deren Ergebnis die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 27. April 1988 einen Gesamtschadensbetrag in Höhe von 279. 628, 58 DM in Rechnung stellte.
Am 31. Mai 1988 erklärte die Klägerin anläßlich einer Unterredung mit der Beklagten, sie werde ihren Haftpflichtversicherer einschalten. Dieser bat mit Schreiben vom 30. Juni 1988 die Beklagte unter anderem um die Übersendung von Schadensunterlagen, die diese mit Schreiben vom 19. Juli 1988 übersandte. Nachdem die Klägerin später bei der Beklagten die Ausgleichung der Klageforderung angemahnt hatte, fragte diese mit Schreiben vom 9. Juni 1989 bei der Versicherung der Klägerin nach dem Sachstand an. Mit Schreiben vom 1. August 1989, der Beklagten zugegangen am 3. August 1989, und nochmals im November 1989 lehnte die Versicherung unter Hinweis auf Verjährung eine Regulierung der Ansprüche ab.
Die Beklagte hat am 20. Dezember 1989 Widerklage auf Zahlung des vorerwähnten Schadensbetrages erhoben, die am 22. Dezember 1989 zugestellt worden ist. Sie hat gegenüber der Klageforderung mit ihrer Schadensersatzforderung die Aufrechnung erklärt.
Die Klägerin hat Fehlmengen bei den Lagerbeständen in Abrede gestellt, den Aufrechnungsausschluß gemäß § 32 ADSp geltend gemacht und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Beklagte in Höhe der Klageforderung zur Zahlung verurteilt und die Widerklage wegen Verjährung der zugrundeliegenden Forderungen abgewiesen. Die Aufrechnung hat es für ausgeschlossen gehalten.
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihre Schadensersatzansprüche auch auf Delikt gestützt. Sie hat ihren Widerklageantrag auf den die Klageforderung übersteigenden Betrag beschränkt und hilfsweise ihren Widerklageantrag in voller Höhe weiterverfolgt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, bekämpft die Beklagte nicht mehr die Klageforderung mit der in den Vorinstanzen erklärten Aufrechnung. Sie verfolgt allein noch die Widerklageforderung in voller Höhe.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat bezüglich der Schadensersatzforderung der Beklagten die Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und hierzu ausgeführt: Die auf den Lager- und Auslieferungsvertrag gestützten Ansprüche der Beklagten seien mit der Widerklage erst nach Ablauf der Acht-Monats-Frist des § 64 ADSp, die auf das Vertragsverhältnis der Parteien Anwendung fänden, geltend gemacht worden. Die Beklagte habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung am 27. April 1988 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt. Die Verjährung sei mit dem 27. Dezember 1988 eingetreten, da eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist nicht erfolgt sei. Zwar werde die Bestimmung des § 852 Abs. 2 BGB, wonach bei schwebenden Verhandlungen die Verjährung gehemmt ist, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mietrecht auch in Fällen angewandt, in denen kein deliktischer, sondern allein ein vertraglicher Anspruch in Frage stehe. Diese Rechtsprechung könne jedoch auf § 64 ADSp nicht übertragen werden, weil in diese Bestimmung eine Regelung, wie sie in § 852 Abs. 2 BGB oder ähnlich in Art. 32 Abs. 2 CMR und § 40 Abs. 3 KVO enthalten sei, wonach im Falle von Verhandlungen bzw. mit der Anmeldung der Ansprüche eine Verjährungshemmung eintrete, nicht aufgenommen worden sei. Die Interessen des Gläubigers seien durch die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Arglisteinwand gegenüber der Verjährungseinrede hinreichend gewahrt. Dieser Einwand stehe der Verjährungseinrede hier jedoch nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob die Klägerin durch ihr Verhalten der Beklagten Anlaß gegeben habe, von einer Klageerhebung zur Unterbrechung der Verjährung abzusehen. Jedenfalls habe die Beklagte nach dem Zugang des ablehnenden Schreibens der Versicherung vom 1. August 1989 nicht in angemessener Zeit Widerklage erhoben.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Beklagten in acht Monaten verjähren, weil die Vertragsbeziehungen der Parteien den ADSp unterliegen, die in § 64 Abs. 1 eine derartige Regelung für alle Ansprüche gegen den Spediteur enthalten. Hiergegen wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar.
2. Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten weiter angenommen, daß die vorerwähnte Verjährungsfrist mit der Rechnungstellung der bei den Bestandsaufnahmen im Februar und März 1988 entdeckten Fehlmengen im Schreiben der Beklagten vom 27. April 1988 zu laufen begonnen hat, weil die Beklagte in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem Anspruch im Sinne von § 64 ADSp gehabt habe. Das greift die Revision als ihr günstig nicht an. Hiervon ist - entgegen der Meinung der Revisionserwiderung, die eine Kenntnis der Beklagten bereits nach Abschluß der Inventur zum 31. Dezember 1987 im Lauf des Januar 1988 voraussetzt - mangels anderer entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts für die Revisionsinstanz auszugehen.
3. Den Ablauf der Verjährungsfrist hat das Berufungsgericht für den 27. Dezember 1988 angenommen und die am 20. Dezember 1989 bei Gericht eingereichte Widerklage demnach für verspätet erachtet. Das beanstandet die Revision, weil das Berufungsgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt habe, daß der Lauf der Verjährungsfrist in der Zeit von Juni 1988 bis August 1989 entsprechend § 852 Abs. 2 BGB wegen der von den Parteien (die Klägerin vertreten durch ihren Versicherer) in dieser Zeit geführten Verhandlungen über die Ersatzansprüche gehemmt gewesen sei. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat das Bestehen deliktischer Ansprüche der Beklagten, bei denen - auch unter der Geltung der Fristverkürzung gemäß § 64 ADSp - in unmittelbarer Anwendung von § 852 Abs. 2 BGB die Verhandlungen der Parteien zur Hemmung der Verjährung hätten führen können, mangels schlüssigen Sachvortrags verneint. Das wird von der Revision nicht angegriffen und läßt Rechtsfehler auch nicht erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat die entsprechende Anwendung der vorerwähnten Hemmungsvorschrift auf danach hier allein noch in Betracht zu ziehende vertragliche Ansprüche der Beklagten abgelehnt. Dem ist beizutreten.
aa) Eine entsprechende Anwendung der Regelung in § 852 Abs. 2 BGB auf Fallgestaltungen wie die vorliegende könnte im Wege richterlicher Rechtsfortbildung nur dann gerechtfertigt sein, wenn die erwähnte Regelung Ausdruck eines Rechtsgedankens wäre, der generell im Recht der Verjährung, insbesondere auch auf dem Gebiet des hier in Frage stehenden Transportrechts, Geltung beanspruchen könnte. Hiervon kann jedoch - jedenfalls für den Bereich des Transportrechts - nicht ausgegangen werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, VersR 1984, 932, 934 = TranspR 1984, 283, 287) ist im Transportrecht die Hemmung der Verjährung von vertraglichen Ansprüchen, sofern nicht die zugrunde zu legende gesetzliche Regelung selbst wie z.B. in Art. 32 Abs. 2 CMR oder § 40 Abs. 3 KVO etwas Abweichendes vorsieht, unter Berücksichtigung der Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung (Arglisteinwand, § 242 BGB) zu beurteilen. Das Schweben von Verhandlungen führt für sich allein nicht ohne weiteres zur Hemmung der Verjährungsfrist. An dieser Auffassung, die auch von Oberlandesgerichten und im Schrifttum vertreten wird (OLG Frankfurt TranspR 1978, 71, 72; OLG Hamburg VersR 1982, 1204 f.; OLG Düsseldorf TranspR 1985, 257, 260 f.; Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 64 ADSp Rdn. 3; Staub/Helm, HGB, 4. Aufl., § 414 Rdn. 28), ist festzuhalten.
bb) Der Bundesgerichtshof hat in den von der Revision zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidungen zum Miet- und Pachtrecht (BGHZ 93, 64, 69 f.[BGH 28.11.1984 - VIII ZR 240/83]; vgl. auch BGH, Urt. v. 4.2. 1987 - VIII ZR 355/85, NJW 1987, 2072, 2073; s. auch MünchKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 852 Rdn. 64) entscheidend darauf abgestellt, daß ebenso wie für die Frage, welche Verjährungsfrist für vertragliche und deliktische Ansprüche gelte, auch für die Frage der Hemmung der Verjährungsfrist eine einheitliche Behandlung gelten müsse, weil andernfalls Rechtsunsicherheit bestehe. Er hat demgemäß - unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zur Geltung der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB auch für auf deliktischer Haftung beruhende Ansprüche - die Anwendbarkeit von § 852 Abs. 2 BGB auch auf vertragliche Ansprüche bejaht.
Die vorerwähnten Voraussetzungen für die Rechtfertigung der Anwendung des in § 852 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedankens liegen im Streitfall indessen nicht vor. Für Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer ist der Bundesgerichtshof seit seinem Urteil vom 28. April 1953 (BGHZ 9, 301 im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts, vgl. RGZ 49, 92, 95 f.; 77, 317, 321) in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die für vertragliche Ansprüche geltende einjährige Frist des § 414 Abs. 1 HGB (vgl. §§ 423, 439 HGB) nicht die für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB verdrängt, auch wenn die Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden. Er ist dabei von dem Grundsatz ausgegangen, daß es sich bei dem Zusammentreffen von Ansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung um eine echte Anspruchskonkurrenz handelt, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Deliktsrecht und Vertragsrecht ergibt. Die Vertragshaftung des Spediteurs unterscheidet sich von seiner Deliktshaftung in ihren Voraussetzungen und in ihrem Umfang.
Der Spediteur haftet vertraglich für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts entstanden sind, wenn er nicht den vollen Nachweis führen kann, daß der Schaden trotz Wahrung der verkehrserforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs (§ 347 HGB) eingetreten wäre (§ 407 Abs. 2, § 390 HGB). Für Dritte haftet der Spediteur im Rahmen der §§ 278, 664 BGB. Bei deliktischer Haftung trifft dagegen den Anspruchsteller - gegebenenfalls nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises - die volle Beweislast für eine schuldhafte Schädigung durch den Spediteur oder eine widerrechtliche Schadenszufügung durch Dritte, die im Auftrag des Spediteurs handeln, wobei der Spediteur hinsichtlich seiner Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Entlastungsbeweis führen kann. Angesichts dieser unterschiedlichen Rechtsfolgen im Rahmen vertraglicher oder deliktischer Ersatzansprüche gelten auch unterschiedliche gesetzliche Verjährungsfristen, deren Angleichung für Deliktsansprüche an die geltende kürzere gesetzliche Verjährungsfrist für konkurrierende vertragliche Ansprüche nicht gerechtfertigt ist. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof noch neuerdings entschieden, daß die für vertragliche Schadensersatzansprüche gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer geltende einjährige Frist des § 414 Abs. 1 HGB nicht die für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltende dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB verdrängt, auch wenn die Schadensersatzansprüche aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden (BGHZ 116, 297, 299 ff.).
cc) Daß im vorliegenden Fall, in dem die ADSp den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien zugrunde liegen, infolge der in § 64 ADSp enthaltenen Regelung sowohl die auf Vertrag als auch die auf Delikt beruhenden Ansprüche der kurzen achtmonatigen Verjährung unterliegen, steht der Nichtheranziehung des § 852 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die erörterte Selbständigkeit vertraglicher und deliktischer Ansprüche nicht entgegen.
Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständigkeit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff. m. N.; BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, VersR 1984, 932, 934 = TranspR 1984, 283, 287). Vertragliche Vereinbarungen können allerdings die Verjährungsfristen einheitlich sowohl für vertragliche als auch für außervertragliche (deliktische) Ansprüche verkürzen. Jedoch folgt daraus nicht, daß derartige - sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einheitlich abgekürzte - Verjährungsfristen, soweit eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB für die deliktischen Ansprüche in Betracht kommt, auch hinsichtlich der vertraglichen Ansprüche nur einheitlich ablaufen könnten. Zwar liegt der Beurteilung der Frage, ob eine Anspruchsverjährung eingetreten ist, wenn Vertragsverhandlungen geschwebt haben, in jedem Fall - sowohl hinsichtlich vertraglicher als auch hinsichtlich deliktischer Ansprüche - eine an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierte Beurteilung zu Grunde, da der für deliktische Ansprüche geltende § 852 Abs. 2 BGB eine Ausprägung dieser Grundsätze ist und die gegenüber vertraglichen Ansprüchen erhobene Verjährungseinrede bei Berufung des Gläubigers auf voraufgegangene Vertragsverhandlungen nur dann durchgreift, wenn sich dies nicht als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.1984 - I ZR 52/82, aaO). Gleichwohl kann - trotz der insoweit einheitlichen Beurteilungsgrundlage - § 852 Abs. 2 BGB bei der Prüfung der Frage der Verjährung vertraglicher Ansprüche im Rahmen des § 64 ADSp keine Anwendung finden.
Für den hier in Rede stehenden Bereich des Transportrechts ist dabei zu berücksichtigen, daß, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Erwägungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (TranspR 1985, 257 ff.) zutreffend ausgeführt hat, in § 64 ADSp - ebenso wie in § 414 HGB - eine Verjährungshemmung als Folge einer schriftlichen Reklamation nicht vorgesehen ist, obwohl im Bereich des Transportrechts Hemmungsvorschriften in Art. 32 Abs. 2 CMR und § 40 Abs. 3 KVO (Hemmung der Verjährung im Zeitraum zwischen schriftlicher Reklamation und deren schriftlicher Zurückweisung) bekannt sind und auch § 852 Abs. 2 BGB bei Abfassung der ADSp in der geltenden Fassung bereits existierte, so daß bei dahingehendem Willen die Aufnahme entsprechender Regelungen in § 64 ADSp nahegelegen hätte. Das Fehlen einer Hemmungsvorschrift in der vorerwähnten Bestimmung spricht deshalb ebenso gegen die Annahme eines im Transportrecht geltenden generellen Rechtssatzes, daß Verhandlungen über vertragliche Ersatzansprüche zur Hemmung von deren Verjährung führen, wie der dogmatische Gesichtspunkt, daß die in § 852 Abs. 2 BGB enthaltene Regelung nicht im Allgemeinen Teil (etwa bei §§ 202 bis 205 BGB), sondern im Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches Aufnahme gefunden hat. Der Tatsache, daß im Abschlußbericht der Kommission zur Überarbeitung des Schuldrechts (1992) der Entwurf eines § 216 Abs. 1 enthalten ist, in dem eine Ablaufhemmung der Verjährung bei Verhandlungen zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem vorgesehen ist, kann demgegenüber de lege lata keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden.
Danach kommt im Speditions- und Frachtrecht die hier von der Revision angestrebte entsprechende Anwendung von § 852 Abs. 2 BGBüber die Hemmung der Verjährung nicht in Betracht. Dem Interesse des Anspruchstellers, bei dem es sich in aller Regel um einen Kaufmann oder ein kaufmännisches Unternehmen handelt, ist durch die Möglichkeit der Erhebung des Arglisteinwands (vgl. unten zu d) hinreichend Rechnung getragen.
c) Das Berufungsgericht hat für die Annahme einer Verjährungshemmung nach § 202 Abs. 1 BGB hinreichenden Sachvortrag der Beklagten vermißt. Das wird von der Revision nicht angegriffen und ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
d) Des weiteren hat das Berufungsgericht auch den Arglisteinwand nicht durchgreifen lassen, weil - unabhängig von der Frage, ob es sich bei den Verhandlungen der Parteien um Schadensersatzverhandlungen gehandelt habe, die den Arglisteinwand begründen könnten - die Beklagte nach der Berufung des Versicherers auf Verjährung im Schreiben vom 1. August 1989 nicht in angemessener Zeit Widerklage erhoben hat. Auch diese Beurteilung wird von der Revision hingenommen, sie ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden.
III. Danach war die Revision der Beklagten auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.