Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.03.1982, Az.: 4 StR 105/82
Anforderungen an den Rechtsbegriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 105/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14434
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold - 11.01.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Arbeiter Taso S. aus H.-Bad M., geboren am ... 1956 in A. (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. März 1982
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
1.
Der Schuld- und der Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2.
Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung.
Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat, weil diese schwer wiege und "aus keiner besonderen Konfliktslage entstanden" sei. Das begründet die Besorgnis, daß es den Rechtsbegriff der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB verkannt hat.
Dieser Rechtsbegriff erfordert nicht, daß die Tat in einer besonderen Konfliktslage begangen worden ist. Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit "gewöhnlichen" ("durchschnittlichen", "allgemeinen", "einfachen") Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 375 [BGH 22.10.1980 - 3 StR 376/80]; BGH NStZ 1981, 389/390). Ob solche Umstände hier vorliegen, hätte das Landgericht unter Berücksichtigung der festgestellten, zugunsten des Angeklagten sprechenden Tatumstände näher prüfen müssen.
Da nicht auszuschließen ist, daß diese Prüfung zu einer für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Aussetzungsfrage geführt hätte, muß das Urteil insoweit aufgehoben werden.
Knoblich
Ruß
Engelhardt
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