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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.2008, Az.: 5 StR 293/08

Voraussetzungen eines Härteausgleichs im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.2008
Aktenzeichen
5 StR 293/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 19260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Neuruppin - 09.02.2008

Verfahrensgegenstand

Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. Juli 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) [BGH 10.06.1999 - 4 StR 87/98] - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06).

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