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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1958, Az.: I ZR 47/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1958
Aktenzeichen
I ZR 47/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14351
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Deutschen Patentamtes - 08.11.1955

Prozessführer

1.) der Firma Gr. & Me. in Mü./We., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

2.) der Firma T. GmbH in D., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

3.) der Firma Ernst G. in F./M., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

die Firma M.-W. B. & Sohn in Mi./We., vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ...

Sonstige Beteiligte

Firma Q.-Werke GmbH in A., vertreten durch: Patentanwalt Dr.-Ing. ... in ...

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff, des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 8. November 1955 wird aufgehoben.

Das DRP 691 942 kann in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht worden.

Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte war Inhaberin des mit Wirkung vom 1. Februar 1938 eingetragenen, im zweiten Rechtszuge infolge Zeitablaufs erloschenen Patents 691 942, dessen Ansprüche wie folgt lauteten:

  1. 1.

    Aufgußbeutel für gemahlenen Tee, dadurch gekennzeichnet, daß der Beutel aus Filterpapier besteht.

  2. 2.

    Aufgußbeutel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß durch den den Beutel verschließenden Falz ein den Falz verschließender Zugfaden zickzackartig hindurchgeführt ist.

2

Mit der auf §13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG gestützten Klage haben die Klägerinnen zu 1 und 2 und der Kläger zu 3 (im folgenden Kläger) beantragt, dieses Patent für nichtig zu erklären. Die Firma Q.-Werke GmbH, A., hat sich der Klägerin zu 1 als Nebenintervenientin angeschlossen.

3

Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents kein Filterpapier zur Verfügung gestanden habe, das für Teeaufgußbeutel hätte Verwendung finden können, weil ein Werkstoff ausreichender Naßfestigkeit und Durchlässigkeit zu dieser Zeit nicht bekannt gewesen sei. Das im Streitpatent vorgeschlagene Filterpapier habe mithin eines wesentlichen Erfindungserfordernisses, nämlich der technischen Brauchbarkeit, entbehrt. Die Kläger haben weiterhin geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht neu, jedenfalls habe er keinen technischen Fortschritt gebracht und es fehle ihm auch an der erforderlichen Erfindungshöhe. Zum Stande der Technik haben sich die Kläger auf das nicht vorveröffentlichte, aber früher angemeldete deutsche Patent 665 506 sowie auf folgende Vorveröffentlichungen berufen:

  1. 1.
    1. a)

      die deutschen Patente Nr. 260 641, 609 794, 621 685, 622 425 und 640 946;

    2. b)

      die USA-Patente Nr. 785 659, 785 693, 1 083 900, 1 075 210, 1 010 721, 1 247 906, 1 489 807, 1 723 702, 1 876 474, 1 894 345, 1 974 523, 2 123 054, 2 087 796;

    3. c)

      die britischen Patente Nr. 117 563 und 412 097;

    4. d)

      das schweizerische Patent Nr. 177 440;

  2. 2.

    das Schrifttum: The Tea and Coffee Trade Journal von Juli 1934 und August 1936; Zeitschrift "Zellstoff und Papier" 1934, 208.

4

Die Beklagte hat der Klage widersprochen und Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Auffassung, daß keine der teilweise schon im Prüfungsverfahren gewürdigten Druckschriften der Patentwürdigkeit des Streitpatents entgegenstehe. Die Behauptung der Kläger, daß Anfang 1938 noch keine brauchbaren Filterpapiere vorhanden gewesen seien, wird von der Beklagten in Abrede gestellt. Sie trägt vor, solches Papier mit guter Durchlaufgeschwindigkeit und Naßfestigkeit sei bereits im Jahre 1937 entwickelt worden.

5

Der II. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Entscheidung vom 8. November 1955 die Klage abgewiesen.

6

Gegen diese Entscheidung haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Entscheidung des Patentamts aufzuheben und das Patent für nichtig zu erklären. Die Quieta-Werke GmbH haben auch für die Berufungsinstanz ihren Beitritt erklärt.

7

Die Kläger haben in der Berufungsinstanz einen Prüfbericht der Papiertechnischen Stiftung, München vom 14. August 1956 sowie Gutachten des Chemischen Laboratoriums Dr. Hermann U. vom 15. August 1956 und des Sachverständigen für Tee Max L. vom 13. August 1956 vorgelegt.

8

Dozent Paul P. in München hat auf Anordnung des Senats ein schriftliches Gutachten erstattet. Er ist in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger gehört worden. Ferner sind als sachverständiger Zeuge der Leiter der Papiertechnischen Stiftung in München, Dr. K., sowie als Zeugen der technische Leiter der Klägerin zu 1 R. sowie Diplomkaufmann Ge. vernommen worden.

Entscheidungsgründe:

9

Der Gegenstand des Streitpatents betrifft Aufgußbeutel für gemahlenen Tee. Der Erfinder weist in der Einleitung der Beschreibung darauf hin, daß Teegetränke im Haushalt und Gaststättengewerbe mittels eines Tee-Eies oder eines Beutels aus Gaze, durchlöcherter Zellulosehydratfolie o. dgl. hergestellt würden. Diese Art von Beuteln sieht der Erfinder indessen als nachteilig an, weil bei ihnen ständig feste Teile des Tees sowie auch Staub in das Getränk gelangten und diesem ein trübes und unappetitliches Aussehen gäben. Die festen Bestandteile, so betont der Erfinder, machten das Getränk auch bitter, weil sie bei der langen Ziehzeit mit ausgelaugt würden. Schließlich sei es mit den in bekannter Weise hergestellten Beuteln nicht möglich, den Tee in fein verteiltem, insbesondere gemahlenem Zustand zu verwenden, in dem die Ergiebigkeit des Tees ganz wesentlich gesteigert werde und die Auslaugung schneller erfolge. Der Erfinder, der sich die Aufgabe gesetzt hat, die erörterten Übelstände zu vermeiden, hat als Lösung vorgeschlagen, einen Aufgußbeutel für gemahlenen Tee zu verwenden, der aus Filterpapier besteht. Er erklärt, bei Verwendung eines solchen Beutels erhalte man ein klares Getränk, weil kein Staub oder Teegrus in das Getränk gelange. Auch erhalte der gefilterte Tee einen besseren Geschmack und sei bekömmlicher, weil eine schnelle Auslaugung stattfinde und überdies das Filterpapier die bitteren, schädlichen Bestandteile zurückhalte. Endlich sei es ohne weiteres möglich, den Filterpapierbeutel mit gemahlenem Tee zu füllen. Der Erfinder hebt zum Stande der Technik ausdrücklich hervor, daß die Filterung von gemahlenem Tee an sich bekannt sei; er weist indessen darauf hin, daß dazu bisher besonders ausgebildete Filtergefäße und besondere Teemühlen erforderlich gewesen seien, die jetzt in Fortfall gelangen könnten. Mit diesem Hinweis stellt der Erfinder klar, daß es sich bei dem Erfindungsgegenstand ausschließlich um Beutel handelt, die in das Aufgußgefäß eingehängt oder eingetaucht werden (vgl. auch S. 2 Z. 8 und 9) und über die sodann das kochende Wasser gegossen wird (sog. Tauchverfahren), ohne daß sie in einem dem Aufgußgefäß aufzusetzenden Behälter (Trichter), also einem Stützmittel, ruhen mußten (sog. Durchlauf verfahren).

10

Fach alledem kennzeichnet sich der Erfindungsgegenstand des Anspruchs 1 als ein für gemahlenen Tee vorgesehener Aufgußbeutel, der aus Filterpapier besteht.

11

Durch den Anspruch 2 ist ein Beutel nach Anspruch 1 unter Schutz gestellt, bei dem durch den Verschließfalz des Beutels ein Zugfaden zickzackartig hindurchgeführt ist.

12

II.

Der Stand der Technik ergibt,

13

daß der von dem Erfinder beanspruchte Erfindungsgedanke (Anspruch 1) am Tage der Anmeldung des Streitpatentes neu war. Denn keine Entgegenhaltung enthält die erfindungswesentlichen Merkmale dieses Anspruchs.

14

1.

Das DRP 260 641 (1912) betrifft Packungen für Kaffee und Tee, die aus wasserdurchlässigen, aber wasserbeständigen Beuteln o. dgl. bestehen. Als in Betracht kommendes Material nennt die Beschreibung beispielsweise poröse Stoffe wie z.B. Leinwand u. dgl. (S. 1 Z. 17 ff). Erfindungsgemäß sollen die Beutel mit einem wasserlöslichen, unschädlichen Mittel imprägniert werden. Es wird also kein unbearbeitetes Filterpapier zur Verwendung vorgeschlagen.

15

2.

Das DRP 609 794 (1933) beschreibt eine für Kaffee bestimmte Portionspackung, die als Filterbeutel ausgebildet und mit einer luft- und wasserdicht geschlossenen, als Aufgußraum dienenden Umhüllung versehen ist. Die aus wasserdichtem Papier hergestellte Umhüllung oder Verpackung ist unten mit einer Öffnung versehen, so daß sie nach ihrem Öffnen unmittelbar als Aufgußbecher verwendet werden kann. Die Merkmale dieser Erfindung bestehen hiernach in der besonderen Art der Ausbildung der Verpackung, um sie leicht als Aufgußraum benutzen zu können (S. 1 Z. 36 ff). Über das für den Filterbeutel zu benutzende Papier werden keine Angaben gemacht. Dies erübrigte sich ersichtlich deswegen, weil der Kaffeefilterung im sog. Durchlaufverfahren keine Schwierigkeiten entgegenstanden.

16

3.

Das nicht vorveröffentlichte, aber früher angemeldete DRP 665 506 (11. November 1933, bekanntgemacht 8. September 1938) betrifft Aufgußbeutel zum Zubereiten von Kaffee in abgemessenen Mengen. Das Mahlgut soll eine Körnung zwischen 0,8-0,25 mm, vorzugsweise aber zwischen 0,6 und 0,33 mm auf weisen. Gemäß der Erfindung sind Lochungen in der Hülle des Beutels von einer Größe vorgesehen, die die Mahlgut teile eben noch am Durchfallen verhindern. Die Beutel sind aus leicht durchlässigem Textilgewebe oder aus Zellulose-Glashaut mit Punktlochug und einem Spreizring gefertigte tut der Lehre des Streitpatents ist der Erfindungsgegenstand dieser Patentschrift weder ganz noch teilweise wesensgleich. Es kann somit auch dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer Identitätsprüfung gemäß §4 Abs. 2 PatG ein über den Gegenstand hinausgehender Schutzumfang des älteren Patents zu prüfen ist.

17

4.

Die DRP 621 685 und 622 425 (1934) befassen sich mit der Art der Aufgußbeutel, die insbesondere auch zur Aufnahme von Tee geeignet sein sollen. Für die Beutel sollen "Werkstoff z.B. Zellglas" Verwendung finden (DRP 621 685 S. 1 Z. 5 ff). Der Beutel wird mit Löchern versehen, die dem Wasser Zutritt gewähren und ein Auslaugen des Beutelinhalts ermöglichen sollen (DRP 621 685 S. 2 Z. 73 ff; DRP 622 425 S. 2 Z. 80). Ungelochtes Filterpapier wird von dem Erfinder nicht erwähnt.

18

5.

DRP 640 946 (1935 - M.) beschreibt Filtertypen, die für das Durchlaufverfahren dienen, also nicht ohne Stützmittel verwendet werden.

19

6.

Die USA-Patentschriften 785 659 (1905), 785 693 (1905), 1 083 900 (1914) und die schon im Prüfungsverfahren herangezogenen USA-Patentschriften 1 010 721 (1911) betreffen das Aufbrühen von Kaffee, und zwar im Durchgußverfahren. Eine Patrone, die vorzugsweise aus Papier besteht und den Kaffee enthält, wird in ein Aufgußgerät eingesetzt und der Wirkung des hindurchlaufenden Wassers ausgesetzt. Die Verwendung nicht imprägnierten Filterpapiers für Teeaufgußbeutel, also ohne Zusatzgeräte, wird in keiner dieser Patentschriften angedeutet.

20

7.

Die USA-Patentschrift 1 075 210 betrifft eine "Flüssigkeitsimprägnierungsvorrichtung", z.B. zum Farben von Flüssigkeiten. Zu diesem Zweck wird zwischen zwei Papierblättern, die "aus einer Art von Löschpapier" (S. 1 Z. 37) bestehen sollen, ein Farbstoff eingeschlossen. Der Erfinder betont (S. 1 Z. 78 ff), die Erfindung könne auch als nützlicher Haushaltsartikel für die Nahrungsmittelzubereitung dienen. Die wichtige Zwischenschicht könne dann beispielsweise aus Curry-Pulver oder aus anderen Substanzen bestehen, die für die Würzung von Fleischbrühe usw. geeignet seien, oder auch aus Heilkräutern, um mit Gemüse gekocht zu werden. In letzterem Falle sollten die schützenden Deckblätter vorteilhafterweise aus Waffelteig oder Gelatine bestehen, die sich zur Auflösung in der zu würzenden Flüssigkeit eigneten. Mit dem Erfindungsgedanken des Streitpatents hat die Patentschrift weder in der Aufgabenstellung noch in dem Lösungsmittel etwas gemeinsam. Die bei Verwendung von Teebeuteln aus. Filterpapier bestehenden Schwierigkeiten treten hier nicht auf.

21

8.

Die USA-Patentschrift 1 247 906 (1917) befaßt sich ebenso wie die identische Patentschrift 117 563 mit Teepackungen oder Säckchen, die aus zwei Teilen hergestellt werden, und zwar aus Papier, Papiermaché, Textilmaterial oder einem ähnlichen Faserstoff, der entweder geschnitten, gepreßt oder holzgeprägt und perforiert wird (S. 1 Z. 42 ff). Um die Säckchen gegen das kochende Wasser widerstandsfähig zu machen, sollen die beiden Teile, aus denen die Packung hergestellt ist, mit einer wasserdichten, holzbeständigen und kittartigen Substanz, vorzugsweise Azetylzelluloselösung, überzogen werden. Auch diese Patentschriften bringen hiernach kein ungelochtes, nicht imprägniertes Filterpapier in Vorschlag.

22

9.

Bei den Papierbeuteln der USA-Patentschrift 1 489 807 (1923), die für eine kleine Menge Teeblätter bestimmt sind, soll der Beutel "foraminous or perforated walls" haben. Die Wörter "foraminous" und "perforated" sollen nach der Überzeugung des Senats keinen Gegensatz darstellen, sondern nur zum Ausdruck bringen, daß es sich um durchlöchertes Papier handeln muß. Dies entnimmt der Durchschnittsachmann vor allem daraus, daß alle übrigen Stellen der Beschreibung (vgl. S. 1 Z. 109, S. 2 Z. 64) und insbesondere die Ansprüche (S. 2 Z. 106, 115, 125, S. 3 Z. 7) ausschließlich das Wort "perforated" verwenden. Auch die Abbildungen ergeben eindeutig, daß Lochungen in den Wänden des Beutels angebracht werden sollen.

23

10.

24

Die USA-Patentschrift 1 723 702 (1928) macht Vorschläge, die eine bessere Handhabung von Teebeuteln bei ihrer Benutzung ermöglichen sollen. Die Beutel sollen aus "Stoff" oder "einem anderen passenden Material" hergestellt werden.

25

11.

Die USA-Patentschrift 1 876 474 (1932) beschreibt eine Vorrichtung zur Herstellung von Filterkaffee, Filtertee und anderen Getränken im Durchgußverfahren. Der Erfinder schlägt vor, die Substanz in einer Patrone aus Filterpapier einzuschließen, die ihrerseits von Quarkseihtuch umschlossen ist. Die Patrone wird in das Aufnahmegefäß eingelegt. Abgesehen davon, daß bei dem Durchlaufverfahren nicht die Probleme des Streitpatents auftreten, sollen die Filterpapiereinlagen nicht ohne Abstützung durch Stoffumhüllungen Verwendung finden.

26

12.

27

Die USA-Patentschrift 1 894 345 (1933), die sich auf eine Herstellungsmethode für Teebeutel bezieht, erklärt, daß normalerweise das Beutel-Herstellungsmaterial aus Gaze oder Stoff bestehe. Der Erfinder betont, daß "auch andere Materialien", wie z.B. "perforiertes Papier oder Celophan" verwendet werden könnten (S. 1 Z. 72 ff). Ungelochtes Filterpapier erwähnt die Patentschrift nicht.

28

13.

29

Die USA-Patentschrift 1 947 523 (1934) betrifft Kaffeebeutel, die in einer Kaffeemaschine mit Steigrohr, also im Durchlaufverfahren, Verwendung finden sollen. Der Beutel kann nach den Angaben des Erfinders "aus irgendeinem porösen Stoff, wie z.B. Gaze, perforiertem Cellophan usw., gebildet werden." (S. 1 Z. 80 ff).

30

14.

31

Die USA-Patentschrift 2 087 796 (1937) beschreibt "Teebeutel und ähnliches". Nach Ansicht des Erfinders ist das bisher für Teebeutel benutzte perforierte Cellophan nicht ganz zufriedenstellend. Dies beruhe darauf, so erklärt die Beschreibung, daß die perforierte Hülle aus Cellophan mehr oder weniger häufig aufbreche, und zwar besonders dann, wenn der Teebeutel beim Brühen des Tees im heißen Wasser hin- und hergeschwenkt werde (S. 1 Z. 15 ff). Der Erfinder schlägt vor, die Perforationen in die vorgesehenen Wulste des Beutels zu verlegen. Als dem Cellophan entsprechendes Material führt die Beschreibung "sehr dünnes, amorphisches oder im wesentlichen amorphisches Material auf, wie z.B. dünnes Pergamentpapier" (S. 2 Z. 19 ff).

32

15.

33

Die britische Patentschrift 412 097 (1932), die praktisch mit dem nicht vorveröffentlichten, oben erörterten DRP 665 506 übereinstimmt, schlägt vor, zur Herstellung des Kaffeebeutels ein Tuch aus reiner Baumwolle oder Leinen mit einer bestimmten Zahl von Fäden zu verwenden. Als anderes geeignetes Material wird transparente Zellulose- oder Aluminiumfolie genannt, die "natürlich gelocht" sein müsse (S. 2 Z. 49 ff).

34

16.

35

Auch die schweizerische Patentschrift 177 440 (1934) schlägt Teebeutel vor, die im wesentlichen aus einer biegsamen, durchsichtigen, wasserfesten Folie hergestellt und mit einer Anzahl von Öffnungen für die Durchströmung versehen sind. Ungelochtes Filterpapier nennt der Erfinder nicht.

36

17.

37

Die Werbeanzeigen im "The Tea and Coffee Trade Journal" besagen über die Verwendung von Filterpapier nichts. Ebensowenig enthält die Veröffentlichung in der Zeitschrift "Zellstoff und Papier" Jahrgang 1934 S. 208 einen Hinweis, der für die Lehre des Streitpatents von Bedeutung wäre.

38

Zusammenfassend ist hiernach festzustellen, daß die Verwendung von ungelochtem und nicht imprägniertem Filterpapier für Teeaufgußbeutel neu war.

39

III.

Da die Fertigung von Teeaufgußbeuteln ein sehr eng umrissenes Spezialgebiet der Papierverarbeitung darstellt, ist davon auszugehen, daß der auf diesem Spezialgebiet arbeitende Durchschnittsfachmann dem Patentanspruch entnehmen wird, er könne nicht jedes beliebige Filterpapier verwenden, sondern nur ein solches, das den besonderen, an Teebeutel zu stellenden Anforderungen genügt. Der Fachwelt war, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und der Stand der Technik am Anmeldetag des Streitpatents erweist, bekannt, daß Teebeutelpapier nicht nur einen ausreichenden Diffusionsgrad besitzen, d.h. genügend durchlässig sein muß, um einen Stoffaustausch in angemessener Zeit zu bewirken, sondern daß es gleichzeitig auch eine ausreichende Naßfestigkeit haben muß, um ein Herausziehen oder Herausheben des Beutels nach Ablauf der Ziehzeit zu ermöglichen.

40

Ob eine Lehre, ein Filterpapier zu verwenden, das die genannten Voraussetzungen erfüllt, ausreichend ist, dem Durchschnittsfachmann einen Lösungsweg zu offenbaren, hängt im wesentlichen davon ab, ob und in welchem Umfang zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents brauchbares Papier auf dem Markt war, dessen sich der Fachmann für die Herstellung von Teebeuteln bedienen konnte. Indessen bedarf diese zwischen den Parteien streitige Frage im vorliegenden Fall keiner abschließenden Entscheidung. Auch wenn man zugunsten der Beklagten die Richtigkeit ihrer Behauptung unterstellt, daß sie bereits vor Anmeldung des Streitpatents - seit dem Jahre 1937 - die Möglichkeit gehabt habe, sich brauchbares Papier von ihrem Fabrikanten herstellen zu lassen, und wenn man selbst annimmt, ein solches Papier sei zu dieser Zeit bereits allgemein bekannt gewesen, wurde der Vorschlag, dieses Papier für Teebeutel zu verwenden, einen erfinderischen Schritt überhaupt nur in dem Falle darstellen können, daß im Grundsatz ein (unbegründetes) Vorurteil gegen die Verwendung von Filterpapier bestanden hat und der Beklagten das Verdienst zukäme, dieses Vorurteil überwunden zu haben. War dies nicht der Fall, so könnte ein erfinderisches Verdienst niemals in dem bloßen Vorschlag erblickt werden, schon vorhandenes brauchbares, d.h. genügend durchlässiges und gleichzeitig naßfestes Papier für die Herstellung von Teebeuteln zu benutzen. Der erörterte Stand der Technik sowie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben eindeutig, daß ein Vorurteil tatsächlich nicht vorgelegen, vielmehr die Nichtverwendung von Filterpapier allein darauf beruht hat, daß die Fachwelt davon ausging und auch davon ausgehen konnte, ein für Teeaufgußbeutel brauchbares Filterpapier befinde sich noch nicht auf dem Markt.

41

Bereits eine Anzahl der erörterten Patentschriften, insbesondere die deutschen Patentschriften 260 641 und 640 946 sowie die USA-Patentschriften 1 075 210, 1 083 900, 1 010 721, 1 241 906, 1 894 345 schlagen - teilweise ausdrücklich - die Verwendung von Filterpapier zur Filterung von Kaffee und Tee vor. Der Umstand, daß diese Papiere entweder imprägniert und/oder perforiert waren oder daß sie nur im Durchgußverfahren Verwendung fanden, läßt den Schluß zu, daß man handelsübliches Filterpapier, d.h. Papier ohne eine besondere Behandlung oder Zurichtung nicht als ausreichend angesehen hat, um den an Teebeutel zu stellenden Anforderungen gerecht zu werden. Die Beweisaufnahme hat diese Annahme bestätigt. Der Zeuge R. hat glaubwürdig bekundet, daß die Klägerin zu 2 seit dem Jahre 1930 Versuche unternommen hat, für Teebeutel Filterpapier deutscher und ausländischer Herkunft zu verwenden. Es habe sich jedoch bei allen diesen Versuchen, die bis in das Jahr 1937 intensiv fortgesetzt worden seien, ergeben, daß entweder die Auslaugung des Tees oder die Naßfestigkeit des Papiers nicht befriedigend gewesen sei. An Güte seien sie jedenfalls nicht an die von der Klägerin zu 2 aus Stoff hergestellten Beutel herangekommen.

42

Der Zeuge Geßner hat gleichfalls bestätigt, daß die Auftraggeber seiner Firma schon in den 30er Jahren nach einem Filterpapier verlangt hätten, das genügend durchlässig wie auch naß fest war. Er hat betont, daß der Gedanke nicht ganz einfach zu verwirklichen gewesen sei und seine Firma auf drei verschiedenen Wegen gearbeitet habe, um den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden. Einmal habe man versucht, das Filterpapier durch Einarbeiten eines Gewebes fest zu machen. Sodann habe man den Versuch unternommen, ausländische, langfaserige Rohstoffe zu verwenden. Als diesen Bemühungen Devisen- und Lieferungsschwierigkeiten in den Weg getreten seien, habe man es schließlich unternommen, die notwendigen Eigenschaften des Teebeutelpapiers durch eine chemische Behandlung zu erreichen. Dieser Zeuge ist zwar der Ansicht, daß auf Grund der angestellten Versuche, die nicht nur im Laboratorium, sondern bereits auf Maschinen durchgeführt seien, eine fabrikmäßige Fertigung hätte aufgenommen werden können. In dem hier erörterten Zusammenhang kommt es indessen nur darauf an, daß auch nach dieser Zeugenaussage Filterpapier von der Fachwelt grundsätzlich durchaus als geeignet angesehen wurde, für Teeaufgußbeutel Verwendung zu finden, falls es nur gelange, dem Filterpapier die für diesen Zweck erforderliche Durchlässigkeit und Festigkeit zu geben. Der Zeuge hat insbesondere bestätigt, daß auch die Beklagte wiederholt den Auftrag gegeben habe, ein Filterpapier, das gleichzeitig durchlässig und fest sein sollte, zu entwickeln, und daß die Firma des Zeugen der Beklagten jeweils die Ergebnisse der Versuche zugänglich gemacht habe.

43

Es ergibt sich hiernach, daß in Wahrheit keinerlei unbegründete Vorurteile gegen die Herstellung von Teebeuteln aus Filterpapier bestanden haben, sondern die Papierhersteller nur fabrikatorische Hindernisse zu überwinden gehabt haben, um den gewünschten Erfolg zu erzielen. Selbst wenn man der Aussage des Zeugen Ge. entnehmen wollte, seine Firma habe bereits im Jahre 1937 brauchbares Papier herstellen können, so würde dies am Ergebnis nichts ändern. Denn in diesem Falle würde die Firma des Zeugen, nicht aber die Beklagte das Verdienst für sich in Anspruch nehmen können, brauchbares Filterpapier für Teebeutel geschaffen zu haben. Der Vorschlag, ein besonderes, als geeignet befundenes Papier für Teebeutel zu verwenden, ist von der Beklagten weder offenbart, noch könnte ihm eine Erfindungshöhe zuerkannt werden. Im Hinblick auf den Stand der Technik und die ständigen Bemühungen der Industrie war es vielmehr eine Selbstverständlichkeit, einmal als brauchbar erkanntes, nämlich naßfestes und durchlässiges Filterpapier für die Herstellung von Teebeuteln zu benutzen.

44

Der Senat vermag daher der angegriffenen Entscheidung des Patentamts nicht darin zu folgen, daß die Erfindungshöhe anzuerkennen sei, weil auf dem Gebiet der Herstellung von Teebeuteln, wie der Stand der Technik erweise, viel Arbeit geleistet worden sei, ohne daß bis zur Zeit der Anmeldung jemand auf den Gedanken gekommen sei, Filterpapier für diesen Zweck "ohne Mitverwendung etwaiger Stützmittel" zu benutzen. Diese Begründung geht von der irrigen Auffassung aus, daß bereits das handelsübliche Papier genügt habe, um die an Teebeutel zu stellenden Anforderungen zu befriedigen. Die erörterte Beweisaufnahme, insbesondere auch die Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen sowie die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. K. haben eindeutig ergeben, daß das übliche Filterpapier erst einem Sonderverfahren zur Erzielung der geeigneten Blattstruktur und einer Nachbehandlung zur Naßfestmachung unterzogen werden muß, um die Eignung für Teebeutelpapier zu erlangen. Auch das in der angegriffenen Entscheidung erwähnte Ergebnis der von dem Prüfer des Patentamts im Erteilungsverfahren vorgenommenen Versuche steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn auch bei diesen Versuchen ist, wie der Inhaber der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, das von der Firma Ge. & Kr. hergestellte Spezialpapier benutzt worden, also nicht ein beliebiges Filterpapier, das für Zwecke der Teebeutelherstellung ungeeignet gewesen wäre.

45

Ist nach alledem die Gewährung eines Patentschutzes für den Anspruch 1 nicht gerechtfertigt, so konnte andererseits auch der Anspruch 2 keinen Bestand haben, da dieser Anspruch - ohne eigene Erfindungshöhe - nur eine angeblich zweckmäßige Ausgestaltung des beispielsweise bei Damentaschen, den sog. Pompadourtaschen, üblichen Verschlusses eines Teebeutels nach Anspruch 1 zum Gegenstand hat.

46

Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§40, 42 Abs. 3 PatG.

Weinkauff Bock Krüger-Nieland Nastelski Weiss