Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: B 8 SO 1/26 AR

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.03.2026
Aktenzeichen
B 8 SO 1/26 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:040326BB8SO126AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin - 02.05.2024 - AZ: S 14 SO 600/23
LSG Berlin-Brandenburg - 19.11.2025 - AZ: L 23 SO 119/24

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 2.5.2024 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 19.11.2025; dem Kläger zugestellt am 8.12.2025). Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2026 Beschwerde ein.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.