Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.03.2026, Az.: B 8 SO 1/26 AR
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 04.03.2026
- Aktenzeichen
- B 8 SO 1/26 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:040326BB8SO126AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 02.05.2024 - AZ: S 14 SO 600/23
- LSG Berlin-Brandenburg - 19.11.2025 - AZ: L 23 SO 119/24
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hat die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 2.5.2024 zurückgewiesen. Die Revision gegen die Entscheidung hat es nicht zugelassen (Urteil vom 19.11.2025; dem Kläger zugestellt am 8.12.2025). Hiergegen legt der Kläger mit Schreiben vom 2.1.2026 Beschwerde ein.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Hierauf und auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu stellen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.