Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) (1)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430) (2)
| Inhaltsübersicht | §§ |
|---|---|
| Abschnitt I | |
| Allgemeine Vorschriften | 1-10 |
| Abschnitt II | |
| Personalrat | |
| 1. Wahl und Zusammensetzung | 11-27 |
| 2. Amtszeit | 28-32 |
| 3. Geschäftsführung | 33-48 |
| 4. Rechtsstellung der Mitglieder | 49-53 |
| Abschnitt III | |
| Personalversammlung | 54-58 |
| Abschnitt IV | |
| Gesamtpersonalrat | 59-61 |
| Abschnitt V | |
| Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung | |
| 1. Jugend- und Auszubildendenvertretung | 62-74 |
| 2. Jugend- und Auszubildendenversammlung | 75 |
| Abschnitt VI | |
| Beteiligung des Personalrats | |
| 1. Allgemeines | 76-79 |
| 2. Arten und Durchführung der Beteiligung | |
| a) Mitbestimmung | 80-83 |
| b) Dienstvereinbarungen | 84 |
| c) Verwaltungsanordnungen | 85 |
| d) Durchführung von Entscheidungen | 86 |
| 3. Angelegenheiten, an denen der Personalrat zu beteiligen ist | |
| a) Soziale, personelle und sonstige Angelegenheiten | 87-89 |
| b) Prüfungen und Auswahlverfahren | 90 |
| c) Arbeitsschutz und Unfallverhütung | 91 |
| Abschnitt VII | |
| Beteiligung des Gesamtpersonalrats | 92 |
| Abschnitt VIII | |
| Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde | 93-95 |
| Abschnitt IX | |
| Beteiligung der Jugend- und Auszubildendenvertretung | 96 |
| Abschnitt X | |
| Vorschriften für den Verfassungsschutz und für Verschlusssachen | 97-98 |
| Abschnitt XI | |
| Gerichtliche Entscheidungen | 99-100 |
| Abschnitt XII | |
| Schlussvorschriften | 101-105 |
Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Personalvertretungsrechts vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299)
Nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 430) sind ab 1. Juli 2025
- 1.
- a)
das Amt für Familie und
- b)
der Landesbetrieb Erziehung und Beratung - LEB -
der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung zugeordnet,
- 2.
- a)
die Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team. arbeit.hamburg, bestehend aus den Referaten
- aa)
Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg (AI 31) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des kommunalen Trägers im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit.hamburg gemäß § 44b Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am 24. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 57 S. 1, 6),
- bb)
Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,
- cc)
Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),
- dd)
Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern und
- ee)
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg und
- b)
die Referate
- aa)
ESF-Zuwendungen und
- bb)
Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik
aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung
der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration der Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation zugeordnet,
- 3.
- a)
das Amt Bezirksverwaltung,
- b)
das Amt Hamburg Service im Geschäftsbereich der für die Bezirke zuständigen Behörde gemäß § 4 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), sowie
- c)
die Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter
der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Finanzen und Bezirke zugeordnet,
- 4.
ist die Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration zugeordnet.
Ab 1. Juli 2025 sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes
- 1.
des Amtes für Familie der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung versetzt,
- 2.
der
- a)
die Abteilung Arbeitsmarktpolitik, Steuerung team. arbeit.hamburg, bestehend aus den Referaten
- aa)
Grundsatzfragen der Arbeitsmarktpolitik und Steuerung Jobcenter team.arbeit.hamburg sowie diejenigen, denen gemäß § 44g Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung Jobcenter team.arbeit. hamburg zugewiesen wurden und deren Zuweisung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes fortbesteht, unter Beibehaltung dieser Zuweisung,
- bb)
Fachkräftesicherung und zielgruppenorientierte Arbeitsmarktpolitik,
- cc)
Programmsteuerung Europäischer Sozialfonds (ESF),
- dd)
Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten und Zuwanderern sowie
- ee)
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen/IQ Netzwerk Hamburg, und
- b)
die Referate
- aa)
ESF-Zuwendungen und
- bb)
Zuwendungen Arbeitsmarktpolitik
aus der Abteilung Projekt- und Zuwendungssteuerung
der bisherigen Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation versetzt,
- 3.
des Amtes Bezirksverwaltung und der Stabsstelle Digitalisierung und IT der Bezirksämter der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Finanzen und Bezirke versetzt,
- 4.
der Geschäftsstelle des Landesseniorenbeirats aus dem Amt für Gleichstellung und gesellschaftlichen Zusammenhalt der bisherigen Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke in die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration versetzt.