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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.07.1967, Az.: 4 AZR 162/66

Angestellter; Vorübergehende Tätigkeit; Übertragung der Tätigkeit; Erklärung des Arbeitgebers; Abordnung; Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit; Mitbestimmung des Personalrats; Mitbestimmungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.07.1967
Aktenzeichen
4 AZR 162/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge BAVAV
  • DB 1967, 1772 (Kurzinformation)
  • RiA 1967, 196

Amtlicher Leitsatz

1. Ob der Angestellte die ihm vom Arbeitgeber übertragene Tätigkeit nur vorübergehend auszuüben hat, bestimmt sich nach dem bei der Übertragung der Tätigkeit zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers.

2. Dieser kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers aus den dem Angestellten bei der Übertragung der Arbeit erkennbaren Umständen ergeben.

3. Aus dem Begriff der Abordnung, d.h. der vorübergehenden Beschäftigung des Angestellten bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Arbeitgeber, folgt nicht notwendig, daß der Inhalt der Tätigkeit des Angestellten auch nur vorübergehend ist.

4. Wird dem Angestellten nicht nur vorübergehend eine Tätigkeit zugewiesen, die tarifliche höher zu vergüten ist als die bisher von ihm auszuübende Tätigkeit, so unterliegt die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit der Mitbestimmung des Personalrats. Mitbestimmung und Mitbestimmungsverfahren sind Wirksamkeitsvoraussetzung für die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit und damit auch für die Höhergruppierung.