Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1974, Az.: II ZR 173/72
Einlösung eines Wechsels; Fehlen einer Vertretungsmacht; Umkehrung der Beweislast
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.01.1974
- Aktenzeichen
- II ZR 173/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11676
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 14.06.1972
- LG Lübeck
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1974, 671 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 562 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
1. ...
2. ...
Amtlicher Leitsatz
Wer Rechte aus einem Akzept gegen den Vertretenen geltend macht, trägt die Beweislast dafür, daß der Vertreter die Annahmeerklärung vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht unterschrieben hat.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel
und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Dr. Tidow und Bundschuh
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Juni 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, ist legitimierte Inhaberin von vier am 4. Juli, 4. August, 4. September und 4. Oktober 1970 fällig gewesenen und mangels Zahlung protestierten Wechseln über jeweils 23.078 DM. Sie sind auf die Beklagte zu 1 gezogen, tragen das Ausstellungsdatum vom 4. Dezember 1969 und unter dem Annahme vermerk die Firma, unter der die Beklagte zu 1 bis zum 10. Dezember 1969 aufgetreten ist, und - ohne Datum - die Unterschrift des Dipl. Kaufmanns Dr. M.. Dieser war alleiniger Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der N. GmbH & Co Kommanditbeteiligungs- und Entwicklungsgesellschaft (N.) in B., die bis zum 10. Dezember 1969 - vor der Beklagten zu 2 - die persönlich haftende und Vertretungsberechtigte Gesellschafterin der Beklagten zu 1 war.
Mit der Behauptung, Dr. M. habe die Wechsel am 4. oder 5. Dezember 1969 für die Beklagte zu 1 akzeptiert, nimmt die Klägerin die Beklagten - die Beklagte zu 2 als persönlich haftende Gesellschafterin - auf Zahlung der Wechselbeträge mit Zinsen und Kosten in Anspruch.
Die Beklagten haben das Vorbringen der Klägerin bestritten und unter anderem geltend gemacht, die Klagewechsel seien erst zu einem Zeitpunkt angefertigt und akzeptiert worden, als die Nordguß ausgeschieden und Dr. M. daher nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Ansprüche der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, sie habe den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht, Dr. M. habe die Annahmeerklärungen bis zum 10. Dezember 1969 auf die Klagewechsel gesetzt, und könne deshalb die Rechte aus Art. 28, 48 WG, §§ 130, 128 HGB nicht geltend machen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Die Akzepte Dr. M. konnten nur dann Verpflichtungen der Beklagten begründen, wenn jener zum Zeitpunkt der Abgabe der vier Annahmeerklärungen noch vertretungsberechtigt war oder der Klägerin das Fehlen der Vertretungsmacht nicht entgegengehalten werden kann (vgl. insbesondere § 15 HGB, §§ 171 ff BGB). Hierbei ist davon auszugehen, daß die Klägerin die Beweislast für die Tatsachen trägt, die diese Voraussetzungen ergeben sollen (vgl. Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. § 11 I a. E., § 22, 6; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht 1955 S. 241 f; Staub/Stranz, WG 13. Aufl. Art. 25 Anm. 10 m. w. N; Baumbach/Hefermehl, WG und ScheckG 11. Aufl. Art. 25 Anm. 1). Es gilt der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der einen Anspruch erhebt, dessen Voraussetzungen zu beweisen hat.
Entgegen der Auffassung der Revision trifft die Beklagten die Beweislast nicht deshalb, weil es sich bei der Behauptung, Dr. M. habe keine Vertretungsmacht gehabt, um eine Tatsache handelt, die unter den Begriff "Einwendung" fällt. Der Beklagte hat nur Einwendungen in dem Sinne zu beweisen, daß er sich auf eine Gegennorm beruft. In der wechselrechtlichen Terminologie werden mit diesem Begriff aber ganz allgemein die Tatsachen gekennzeichnet, die einem Wechselanspruch entgegenstehen können (vgl. Staub/Stranz a.a.O. Art. 17 Anm. 5 ff; Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 17 Anm. 4 ff). Dieser Begriff erfaßt beispielsweise auch Unterschriftsfälschungen, deren Vorliegen der in Anspruch genommene Beklagte unzweifelhaft nicht zu beweisen hat. Für die hier entscheidende Frage nach der Beweislastverteilung kann daraus nichts entnommen werden.
2.
Der Umstand, daß Dr. M. als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten zu 1 befugt war, diese bis 10. Dezember 1969 zu vertreten, kann eine Umkehrung der Beweislast nicht begründen. Nach einer allgemein gültigen Beweislastregel muß zwar derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, nur nachweisen, daß das Recht wirksam entstanden ist; die Beweislast für den Untergang des Rechts trägt, wer das Recht trotz seiner Entstehung leugnet. Dieser Grundsatz gilt auch für das Bestehen der Vertretungsmacht mit der Folge, daß der gegen den Vertretenen Klagende nur das Entstehen der Vertretungsmacht (bei gewillkürter Vertretung die Erteilung der Vollmacht), nicht aber ihren Fortbestand beweisen muß; das Erlöschen der Vertretungsmacht vor dem Abschluß des klagebegründenden Rechtsgeschäfts hat der Beklagte darzutun. Anders liegt es jedoch dann, wenn - wie hier - zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Vertretungsmacht nicht mehr besteht und es nur um die Frage geht, ob das in Frage stehende Rechtsgeschäft in der Zeit vorgenommen worden ist, in der der für den Vertretenen Handelnde noch zur Vertretung berechtigt war. In diesen Fällen trifft die Partei, die daraus Rechte gegen den Vertretenen herleiten will, die Beweislast auch für den Zeitpunkt des Rechtsgeschäfts, d.h. dafür, daß es vor dem Erlöschen der Vertretungsmacht zustande gekommen ist (vgl. Rosenberg a.a.O. § 11, I; ROHG 19, 316, 318/19).
3.
Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß für die Klägerin keine von den Beklagten zu widerlegende Vermutung dafür spricht, daß Dr. M. die Annahmeerklärungen nicht nach dem 4. Dezember 1969, dem auf den Wechseln angegebenen Datum der Ausstellung, unterzeichnet hat.
Der verbreitete Gebrauch des Blankoakzepts verbietet es zwar, bei einer undatierten Annahmeerklärung zu vermuten, daß sie nach der Ausstellung des Wechsels erteilt worden ist (vgl. Staub/Stranz a.a.O. Art. 25 Anm. 10; unklar RGZ 11, 5, 7). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß nunmehr, wie die Revision meint, eine - gegenteilige - Vermutung dafür besteht, daß der Wechsel vor der Ausstellung angenommen worden ist. Denn dies würde voraussetzen, daß im Regelfalle Blankoakzepte begeben werden, wovon keine Rede sein kann.
4.
Der Einwand der Revision, die Beklagten müßten nicht nur beweisen, daß Dr. M. die Klagewechsel nach dem Ausscheiden der N. GmbH & Co Kommanditbeteiligungs- und Entwicklungsgesellschaft zum 10. Dezember 1969 und der damit verbundenen Beendigung seiner Vertretungsmacht unterzeichnet habe, sondern auch, daß dies nach der handelsregisterlichen Eintragung und Bekanntmachung geschehen sei, geht schon deshalb fehl, weil - wie dargelegt - die Klägerin die Beweislast trifft.
Soweit die Revision damit auch rügen will, das Berufungsgericht habe die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, es sei offen geblieben, ob Dr. M. die Annahmeerklärungen bis 10. Dezember 1969 unterschrieben habe, es habe vielmehr auch prüfen müssen, ob die Erklärung bis zur Eintragung des Ausscheidens der alten persönlich haftenden Gesellschafterin im Handelsregister (29. 12. 1969) und der Bekanntmachung abgegeben worden sei (§§ 15, 143 HGB), übersieht sie, daß es - wie die Ausführungen zu 1 zeigen - Sache der Klägerin gewesen wäre, diesen Gesichtspunkt geltend zu machen und darzulegen, daß die Beklagten sich auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen können, weil Dr. M. jedenfalls in diesem Zeitraum für die Beklagte zu 1 die Wechsel angenommen habe. Dies ist in den Tatsacheninstanzen nicht geschehen und kann im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden.
5.
Unter diesen Umständen kann es offen bleiben, ob und gegebenenfalls wann ein Begebungsvertrag zustande gekommen ist.
Dr. Schulze
Dr. Kellermann
Dr. Tidow
Bundschuh