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§ 367 LAG - Erlass von Rechtsverordnungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Amtliche Abkürzung
LAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
621-1

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes weiter übertragen werden; der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf zum Erlass solcher Rechtsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates.