Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1962, Az.: VII ZR 89/61
Auswertung von Lizenzrechten für die Herstellung von Dächern und Decken in Filigranbauweise; Prüfung von Buchungen i.R.e. Urkundensbeweises; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör mangels Anhörung wegen Verwendung von Erlöszahlen anstelle von Umsatzzahlen durch ein Schiedsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 89/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.02.1961
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1962, 1438 (Volltext)
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1962
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel,
Dr. Heimann-Trosien,
Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. Februar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien schlossen in den Jahren 1949-1953 miteinander mehrere Verträge über die gemeinsame Auswertung von Lizenzrechten für die Herstellung von Dächern und Decken in Filigranbauweise. Die Fabrikation erfolgte im Betriebe der Antragstellerin G. in einer besonderen Abteilung unter der Bezeichnung "Filigran Stahlbau". Die Firma G. führte auch die Verwaltung; deren Kosten sollten anteilmäßig von der Antragsgegnerin Bu. erstattet werden.
Laut besonderem Vertrag vom 15./21. März 1950 war vorgesehen, daß über etwaige Streitigkeiten ein Schiedsgericht zu entscheiden hatte.
Mit Wirkung vom 1. April 1955 lösten die Parteien das Vertragsverhältnis. Da sie sich über die Auseinandersetzung nicht einigen konnten, riefen sie das Schiedsgericht an und bestellten als Schiedsrichter den Rechtsanwalt Dr. B. und den Wirtschaftsprüfer Dr. F.. In diesem Verfahren verlangten zuletzt die Antragsgegnerin Bu. als damalige Klägerin 147.487,99 DM, die Antragsgegnerin G. im Wege der Widerklage 116.392,51 DM von dem Gegner, jeweils unter Abweisung der Klage bzw. der Widerklage.
Das Schiedsgericht wies durch Urteil vom 28. Februar 1959 die Klage der Antragsgegnerin Bu. ab und verurteilte sie auf die Widerklage, an die Antragstellerin G. 67.328,74 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Herausgabe eines Postens Schrauben.
Die Antragstellerin G. hat im vorliegenden Rechtsstreit beantragt,
den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin Bu. hat gebeten, diesen Antrag zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben. Sie hat geltend gemacht, daß das vom Schiedsgericht eingeschlagene Verfahren unzulässig gewesen und daß ihr das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden sei.
Das Landgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Bu. Berufung eingelegt und gebeten, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, soweit das Schiedsgericht der Widerklage stattgegeben (also in Höhe von 67.328,74 DM) und die Klage der Antragsgegnerin Bu. in Höhe von 4.446,76 DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen hatte; hilfsweise hat sie beantragt, das Verlangen auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in vollem Umfange zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit der Revision verfolgt die Antragsgegnerin Bu. nur ihren in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag weiter. Die Antragstellerin G. bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
A.
Das Schiedsgericht hat die Widerklage der Antragstellerin G. in Höhe des 67.328,74 DM übersteigenden Betrags nicht ausdrücklich abgewiesen. Der Schiedsspruch ist aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, dahin zu verstehen, daß dies geschehen ist.
B.
Die Antragstellerin G. hatte ihre Verwaltungskosten unter der Bezeichnung "Kostenstelle 100" verbucht. In ihr waren auch die Kosten enthalten, die die Filigranabteilung betrafen; davon hatte die Hälfte die Antragsgegnerin Bu. zu tragen.
Das Schiedsgericht hatte diesen Anteil folgendermaßen bestimmt: Es ermittelte zunächst die Gesamtzahlen der Kostenstelle 100 und setzte sie jahrgangsweise in ein Verhältnis zu den Gesamterlösen der Antragstellerin G.. Die hierdurch gefundenen Hundertsätze übertrug es auf die Verkaufserlöse der Filigran-Abteilung. Auf diese Weise gelangte es dazu, daß die Antragsgegnerin Bu. der Antragstellerin G. noch 71.775,50 DM schuldete; es verrechnete dann den Betrag entsprechend auf die Klage- und Widerklageforderung.
Die Antragsgegnerin Bu. widersetzt sich mit ihrem in der Revisionsinstanz gestellten Antrage in diesem Umfange der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und beantragt insoweit dessen Aufhebung. Sie macht die Aufhebungsgründe des § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (2. Möglichkeit, unzulässiges Verfahren) und Nr. 4 (Versagung des rechtlichen Gehörs) geltend.
I.
Zum Aufhebungsgrund aus dem § 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:
Im Termin vor dem Schiedsgericht vom 30. September 1957 erklärten sich die Parteien damit einverstanden, daß der Schiedsrichter Dr. F. aus den Unterlagen der Antragstellerin G. noch weitere Feststellungen treffen solle. Am 9. Dezember 1957 gab das Schiedsgericht die Ergebnisse dieser Prüfung bekannt; sie beschränkten sich auf wenige, überschlägige Mitteilungen zu den Aufgaben der Kostenstelle 100. Nachdem es sich in der Folgezeit mit anderen Punkten befaßt hatte, benachrichtigte es am 21. November 1958 die Parteien, daß es eine weitere Prüfung der Kostenstelle 100 für erforderlich halte; Dr. F. werde damit am 2. Dezember 1958 in den Bäumen der Antragstellerin G. beginnen; vor der Beendigung würden die Parteien zu einer Schlußbesprechung gebeten werden.
Durch Beschluß vom 19. Dezember 1958 benachrichtigte das Schiedsgericht die Beteiligten davon, daß die Ermittlungen abgeschlossen seien; zugleich setzte es Termin zur Verhandlung auf den 10. Januar 1959 an.
Darauf verlangte die Antragsgegnerin Bu. am 24. Dezember 1958, wie sie es schon vorher in den Schriftsätzen vom 25. November und 10. Dezember 1958 getan hatte, Dr. F. möge das von ihm erstattete Gutachten schriftlich niederlegen und ihr zugänglich machen. Das Schiedsgericht gab diesem Antrage nicht statt und erklärte am 30. Dezember 1958, Dr. F. sei nicht als Sachverständiger, sondern als Richter tätig geworden. Es verhandelte am 10. Januar 1959 letztmalig und erließ darauf den Schiedsspruch vom 28. Februar 1959.
Die Antragsgegnerin Bu. hält dieses Verfahren für unzulässig, weil Dr. F. das Ergebnis seiner Ermittlungen nicht bekannt gegeben, und weil das Schiedsgericht von der vorgesehenen Schlußbesprechung abgesehen habe.
Beide Einwände greifen nicht durch, wie das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend annimmt.
1.
Gemäß dem Schiedsvertrag sollte sich das Verfahren nach den §§ 1025 ff ZPO richten. Somit hatten die Schiedsrichter darüber nach freiem Ermessen zu befinden (§ 1034 Abs. 2 ZPO).
Das bedeutet nicht, daß sie von allen Beschränkungen freigestellt waren. Vielmehr hatten sie die Grundsätze einzuhalten, auf die in keinem geordneten Gerichtsverfahren verzichtet werden kann (u.a. RGZ 119, 29; Urt.d.Sen. v. 8. Oktober 1959 VII ZR 87/59, in BGHZ 31, 43 insoweit nicht abgedruckt).
Gegen solche Grundsätze hat jedoch das Schiedsgericht nicht verstoßen. Vielmehr hat es sich nach den Regeln derZivilprozeßordnung gerichtet. Die Parteien machten u.a. gegeneinander Ansprüche geltend, die sie aus der anteiligen Belastung mit Verwaltungskosten herleiteten. Zum Beweise für die Richtigkeit ihrer tatsächlichen Behauptungen hatten sie sich auf die Eintragungen in den Büchern der Antragstellerin G. bezogen.
Dem Schiedsgericht stand es, wenn es den Vorschriften der Zivilprozeßordnung folgen wollte, offen, entweder hierüber einen Sachverständigen zu vernehmen, wie es dies ursprünglich vorgesehen hatte, oder die Bücher im Wege desUrkundenbeweises selbst zu prüfen. Es entschied sich am 21. November 1958 für letzteres. Das Verfahren, das es hierbei einschlug, entsprach der Vorschrift des § 434 ZPO; danach konnte es unter den obwaltenden Umständen anordnen, daß die Bücher einem Mitglied des Berichts vorzulegen seien; gemäß dem§ 219 ZPO durfte es auch die Vorlegung an der Stelle verlangen, an der sich die Urkunden befanden.
Die Beweisaufnahme erfolgte also nicht durch Augenscheinseinnahme i.S. der §§ 371 ff ZPO, sondern durch Einsichtnahme des abgeordneten Schiedsrichters in die Bücher, ebenso wie es der Fall gewesen wäre, wenn sie dem Schiedsgericht unmittelbar übergeben worden wären; darauf hat bereits das Landgericht S. 24 seines Urteils zutreffend hingewiesen. Eine Beurkundung dieses Vorganges und der Wahrnehmungen des Richters sieht die Zivilprozeßordnung nicht vor (vgl. § 160 ZPO). Zwar kann es im Einzelfalle zweckmäßig sein, wenn das beauftragte Mitglied des Prozeßgerichts solche Aufzeichnungen macht, um den anderen Richtern eine zuverlässige Kenntnis zu vermitteln. Den Parteien, die die Urkunden selbst einsehen können, steht aber kein rechtlicher Anspruch darauf zu, daß ihnen jene Aufzeichnungen zugänglich gemacht werden.
Aus dem Gesagten folgt, daß das Schiedsgericht bei Durchführung der Beweisaufnahme die Vorschriften derZivilprozeßordnung beachtet hat; dann kann ihm insoweit nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen unabdingbare Verfahrensvorschriften gemacht werden.
2.
Das Schiedsgericht hatte laut Beschluß vom 21. November 1958 eineSchlußbesprechungüber das Ergebnis der Buchprüfung vorgesehen. Von einer solchen gesonderten Besprechung hat es Abstand genommen und am 10. Januar 1959 über den gesamten Streitstoff, also auch über die Verwaltungskosten, verhandelt.
Das Oberlandesgericht sieht in dieser Änderung keinen wesentlichen Verfahrensverstoß. Die Antragsgegnerin Bu. habe, so führt es aus, nicht erwarten können, daß ihr in der ursprünglich beabsichtigten Schlußbesprechung das ganze Material mündlich unterbreitet werden würde; das wäre nach den Umständen undurchführbar gewesen. Abgesehen hiervon habe das Schiedsgericht sie von der Änderung unterrichtet und im Termin vom 10. Januar 1959 in einer Weise über die Verwaltungskosten verhandelt, die der vorgesehenen Schlußbesprechung gleichgekommen sei.
Die Revision meint, die Änderung des beabsichtigten Verfahrens hätte den Parteien schon vor dem Prüfungstermin vom 2. Dezember 1958 mitgeteilt werden müssen; denn die Antragsgegnerin Bu. hätte ihn nur im Hinblick auf jene Schlußbesprechung nicht wahrgenommen.
Die Rüge ist unbegründet.
Spätestens seit dem Beschluß vom 19. Dezember 1958 wußte die Antragsgegnerin Bu., daß eine gesonderte Schlußbesprechung nicht stattfinden und daß über die Buchungen, die sich auf die Kostenstelle 100 bezogen, nur im Termin vom 10. Januar 1939 verhandelt werden würde. Darauf hatte sie sich einzustellen.
Das konnte sie, wenn sie die Maßnahmen nachholte, die sie im Prüfungstermin am 2. Dezember 1958 hätte vornehmen kennen, wenn sie also die Bücher der Antragstellerin G. einsah und ihreÄußerungen hierzu dem Schiedsgericht übersandte. Daß ihr diese Büchereinsicht freistand, ergibt sich nicht nur aus dem vom Oberlandesgericht erwähnten Teilvergleich vom 17. Dezember 1955. Vielmehr hat die Antragsteller in G. der Antragsgegnerin Bu. auch noch später zu erkennen gegeben, daß sie sich selbst die erforderlichen Informationen aus den Büchern verschaffen könne (Schriftsatz vom 29. November 1958 S. 13, 18 und 20 - Bl. 778 SchA).
In diesem Zusammenhange ist auch die weitere Begründung des Oberlandesgerichts von Bedeutung, daß die vorgesehene Schlußbesprechung nicht so wesentlich sein konnte, wie es die Antragsgegnerin Bu. jetzt hinstellt. Mit Schriftsatz vom 2. August 1956 hatte sie mitgeteilt, daß die Nachprüfung eine Arbeit von Monaten sei und daß sie deswegen davon absehen müsse. Ferner machte sie S. 2 ihres Schriftsatzes vom 30. Juli 1957 geltend, daß sie es für ausgeschlossen halte, "in einem Termin an Ort und Stelle sämtliche Differenzen zu klären". Schließlich erwähnte sie im Schriftsatz vom 24. Dezember 1958, daß mündliche Mitteilungen über das Prüfungsergebnis wahrscheinlich unzureichend sein würden.
Unter diesen Umständen kann dem Oberlandesgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es den Hinweis der Antragsgegnerin Bu., sie habe den Termin vom 2. Dezember 1958 nicht wahrgenommen, weil sie auf die Schlußbesprechung vertraut habe, "als leere, unglaubwürdige Ausrede" kennzeichnet (S. 13 d.Urt.).
II.
Zu § 1041 Abs. Nr. 4 ZPO:
Die Versagung des rechtlichen Gehörs erblickt die Antragsgegnerin Bu. darin, daß ihr das Schiedsgericht die Ermittlungen des Schiedsrichters Dr. F. nicht zugänglich gemacht habe. Sie meint, das Schiedsgericht hätte ihr die Art der Berechnung, insbesondere die Bedeutung der Erlöszahlen, mitteilen müssen.
Das Oberlandesgericht weist diese Einwendungen aus mehreren gründen zurück. Die Revision wendet sich vergeblich dagegen.
1.
Nach den von der Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätzen muß den Parteien Gelegenheit gegeben werden, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt zu äußern und zu dem Beweisergebnis Stellung zu nehmen (u.a. BGHZ 3, 214 und 31, 43).
Diese Möglichkeiten standen der Antragsgegnerin Bu. offen. Das Schiedsgericht hat nur solche Tatsachen verwertet, die auch die Antragsgegnerin Bu. hätte kennen können. Wie bereits erwähnt, konnte sie die Bücher der Antragstellerin G. eingehen. Auch ein "Beweisergebnis" ist ihr nicht vorenthalten worden. Denn die Tätigkeit des Schiedsrichters Dr. F. war, wie ebenfalls dargetan ist, nicht die eines Sachverständigen; die Antragsgegnerin Bu. hatte also keinen Anspruch auf die Protokollierung und Mitteilung dessen, was er und das Schiedsgericht aus den eingesehenen Urkunden entnahmen. Vielmehr handelte es sich bei diesen Ergebnissen um eine Wertung, über die sich das Schiedsgericht nicht mit den Parteien gesondert auseinanderzusetzen hatte; zur Führung eines "Rechtsgesprächs" mit ihnen war es nicht verpflichtet (BGHZ 31, 43, 46).
2.
Die Revision meint, bei einer solchen Wertung habe das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet, daß die Möglichkeiten der Antragsgegnerin Bu. doch in verschiedener Richtung beschränkt gewesen seien. Sie habe die Bucheinsicht unterlassen dürfen, weil sie auf die Schlußbesprechung vertraut habe. Abgesehen hiervon sei ihr diese Einsicht nicht zuzumuten gewesen, weil sie hätte befürchten müssen, daß es dabei zu Zusammenstößen kommen werde. Schließlich hätte ihr das Schiedsgericht die Erlöszahlen mitteilen müssen, weil sie sich ohne dies dazu nicht hätte erklären können.
Diese Rügen sind unbegründet.
a)
Aus den Ausführungen zu B I 2 ergibt sich, daß die Antragsgegnerin Bu. nicht durch ihr angebliches Vertrauen auf die Schlußbesprechung gehindert worden ist, die Bücher einzusehen; es wird auf das hierzu Gesagte verwiesen.
b)
Die Antragsgegnerin Bu. hatte dem Schiedsgericht bereits S. 3/4 ihres Schriftsatzes vom 30. Juli 1957 mitgeteilt, sie beabsichtigte nicht, sich ohne zwingenden Grund in die Bäume der Antragstellerin G. zu begeben, weil dies "bei der Schärfe der bestehenden Gegensätze und insbesondere bei den persönlichen Spannungen ... untunlich" sei.
Das Schiedsgericht setzte trotzdem den nächsten Termin bei der Antragstellerin G. an (Beschl. v. 3. August 1957) und verhandelte ersichtlich auch dort am 30. September 1957 in Gegenwart von Vertretern der Antragsgegnerin Bu.. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Spitzner vom 8. Dezember 1958 ergibt sich ferner, daß sich alle Beteiligten - ohne Mitwirkung des Schiedsgerichts - bei der Antragstellerin G. zu einer Besichtigung eingefunden hatten. Schließlich erklärte die Antragsgegnerin Bu. im Schriftsatz an das Schiedsgericht vom 10. Dezember 1958, daß sie einzelne Punkte nach der Schlußbesprechung "durch Einsichtnahme in die Unterlagen" überprüfen werde.
Bei dieser Sachlage brauchte das Oberlandesgericht auf die Behauptung der Antragsgegnerin Bu. nicht einzugehen, eine Prüfung in den Räumen der Antragstellerin G. sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Denn das Vorbringen war in dieser Form nicht schlüssig. Es hätte nur beachtet werden können, wenn die Antragsgegnerin Bu. weitere Einzelheiten vorgetragen hätte, aus denen sich ergab, daß sie trotz ihrer mehrfachen Besuche von der Antragstellern G. an der ungestörten Einsicht gehindert worden wäre. Daran fehlt es; die Antragsgegnerin Bu. hat auch nicht gegen die Behauptungen der Antragstellerin G. S. 8 des Schriftsatzes vom 16. Mai 1960 Stellung genommen, wonach noch weitere gemeinsame Verhandlungen ohne Zwischenfall in deren Räumen stattgefunden haben.
c)
Die Antragsgegnerin Buckenmayer hat im vorliegenden Rechtsstreit behauptet, sie habe sich zu den vom Schiedsgericht verwerteten Erlöszahlen nicht äußern können, weil sie ihr nicht mitgeteilt worden seien. Hierdurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
Das Oberlandesgericht hält auch diesen Einwand für unbegründet, weil sich die Antragsgegnerin Bu. von den Zahlen hätte unterrichten können, wenn sie einen Vertreter zum Prüfungstermin entsandt hätte. Im übrigen sei nicht dargetan, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts zu diesem Punkt auf einer Nichtanhörung der Antragsgegnerin Bu. beruhen könne.
Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an.
aa)
Das Reichsgericht hat angenommen, eine Versagung des rechtlichen Gehörs könne auch dann vorliegen, wenn das Schiedsgericht durchÄußerung einer Rechtsmeinung eine Partei veranlaßt habe, zu einem entgegen dieser Meinung hernach doch für erheblich erachteten Punkt nicht Stellung zu nehmen (LR 1944, 810). Gegen diese Auffassung sind Bedenken erhoben worden (Jagusch, NJW 1962, 1645, 1647, f).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, welcher Auffassung zu folgen ist. Denn auch wenn man unterstellt, daß in einem solchen Falle eine besondere erneute Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht, fehlt es hier an den erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen.
In den S. 11/12 der Revisionsbegründung angeführten Schriftsätzen beschwert sich die Antragsgegnerin Buckenmayer nur darüber, daß ihr die Erlöszahlennicht bekannt gewesen und daß nicht alle Einzelheiten der Abrechnung aus dem Schiedsspruch zu entnehmen seien. Hierauf kommt es bei Beantwortung der Frage, ob ihr das rechtliche Gehör gewährt worden ist, nicht maßgebend an. Entscheidend ist vielmehr, ob sie sich hätte äußern können, wenn sie von den ihr gebotenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht und die Bücher der Antragstellerin G. eingesehen hätte. Daß sie hieran durch das Verhalten des Schiedsgerichts gehindert worden ist oder daß sie auch bei einer solchen Einsicht die Erlöszahlen nicht hätte erkennen können, hat sie nicht behauptet.
Ihre Einwendungen beschränken sich, soweit erkennbar, allein darauf, daß ihr das Schiedsgericht die Zahlen nicht mitgeteilt habe, die es seiner Entscheidung zu Grunde legen wollte. Die Erfüllung dieses Verlangens hätte bedeutet, daß es den Parteien die Einsicht und Auswertung der vorgelegten Urkunden hätte abnehmen und ihnen den Inhalt des Schiedsspruchs vor dessen Erlaß mitteilen sollen. Hierzu war es nicht verpflichtete Vielmehr war es Sache der Antragsgegnerin Bu., sich selbst darum zu bemühen. Wenn sie es unterlassen hat, weil es ihr zu zeitraubend, kostspielig und umständlich war (vgl. ihre vom Oberlandesgericht wörtlich wiedergegebene Erklärung vom 12. August 1956), so hat sie die Folgen selbst zu tragen.
Hienzu kommt, daß das Schiedsgericht die Parteien nach den Anführungen der Antragstellerin G. (Schriftsätze vom 10. Juli 1959 S. 3/4 und vom 19. April 1960 S. 6) in dem Termin vom 30. September 1957 ausdrücklich auf die Bedeutung der Erlöszahlen und die Möglichkeit ihrer Verwertung hingewiesen hat; es hat sie, wie das Oberlandesgericht S. 14 d.Urt. feststellt, den mit Beschluß vom 21. November 1958 angeforderten und dem Schiedsrichter am 2. Dezember 1958 vorgelegten Bilanzberichten entnommen. Die Antragsgegnerin Bu., die die Voraussetzungen für ihr Aufhebungsverlangen dartun muß, hätte das Gegenteil behaupten und beweisen müssen. Das hat sie nicht getan. Ist aber davon auszugehen, daß die Parteien gewußt haben, das Schiedsgericht werde möglicherweise die Erlöszahlen statt der Umsatzzahlen zugrunde legen, so fehlt es an jeder Grundlage für die Annahme, daß die Antragsgegnerin Bu. in unzulässiger Weise mit einem Vorbringen in dieser Richtung ausgeschlossen worden ist.
bb)
Die Antragsgegnerin Bu. hatte in diesem Zusammenhange noch darauf verwiesen, daß das Schiedsgericht von den seitens der Antragstellerin G. mit geteilten Posten der Kostenstelle 100 einzelne abgesetzt habe und daß man nicht ersehen könne, wie es dazu gekommen sei.
Das Oberlandesgericht hat demgegenüber ausgeführt, daß sich jene Abschläge aus der Aufstellung der Antragstellerin G. und den dort angebrachten Vermerken unschwer ergäben; letztere beruhten auf den eigenen Beanstandungen der Antragsgegnerin Bu..
Die Revision meint, daß damit noch keine volle Klärung herbeigeführt worden sei; denn es sei nicht zu verstehen, warum das Schiedsgericht jene Posten nicht vollständig, sondern nur zum Teil abgesetzt habe.
Diese Beanstandungen richten sich allein gegen die Vollständigkeit der Begründung des Schiedsspruchs. Mit der Frage, ob der Antragsgegnerin Bu. das rechtliche Gehör gewährt worden ist, hätten sie nur zu tun, wenn diese behauptet und bewiesen hätte, daß das Schiedsgericht seine Entscheidung auf Unterlagen gestützt habe, die sich nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt ergaben. An einem solchen Vortrag fehlt es.
Auf die Verletzung des § 1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO (fehlende Gründe) hat die Antragsgegnerin Bu. ihren Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht geführt. Die Voraussetzungen dafür wären auch nicht gegeben.
cc)
Vorsorglich führt das Oberlandesgericht aus, die Antragsgegnerin Bu. habe nicht behauptet, der Schiedsspruch wäre anders ausgefallen, wenn das Schiedsgericht die den beiden Parteien bekannten Umsatzzahlen verwandt hätte.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit die gegenteiligen Behauptungen der Antragsgegenerin Bu. in verschiedenen Schriftsätzen übersehen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
Wie bereits erwähnt, hat die Partei, die die Aufhebung des Schiedsspruchs verlangt, die Voraussetzungen dafür zu behaupten und zu beweisen (BGHZ 31, 43, 48). Sie hat also auch darzutun, daß der Schiedsspruch auf dem angeblichen Verstoß beruhen kann.
Das könnte in Betracht kommen, wenn die von dem Schiedsgericht verwerteten Zahlen unrichtig wären und sich dies bei einer Anhörung der Antragsgegnerin Bu. hätte herausstellen können. Das hat diese nicht behauptet.
Ferner könnte der Schiedsspruch auf der Nichtanhörung beruhen, wenn das Schiedsgericht infolgedessen zu Unrecht die Erlöszahlen anstelle der Umsatzzahlen verwertet hätte und wenn das Ergebnis bei Berücksichtigung der letzteren für die Antragsgegnerin Bu. günstiger ausgefallen wäre. Auch insoweit sind ihre Behauptungen unzureichend. Sie hat nicht geltend gemacht, daß die Verwertung der Erlöszahlen unsachgemäß gewesen sei. Zwar hat sie in den Schriftsätzen vom 22. Juni 1959 - S. 12-14 - und vom 13. April 1960 - S. 13 - vorgetragen, bei Abrechnung nach den Umsatzzahlen hätte sie 9.901,50 DM mehr erhalten müssen. Das genügte aber nach dem Gesagten für sich allein nicht zu der Annahme, daß der Schiedsspruch auf dem angeblichen Verstoß gegen den§ 1041 Abs. 1 S. 1 ZPO beruhen kann.
Abgesehen hiervon übersieht die Revision, daß die Antragsgegnerin ihre dahingehenden Behauptungen nicht aufrecht erhalten hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Befragen geantwortet, sie könne nicht dartun, daß die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn ihr das "angeblich verletzte rechtliche Gehör gewährt worden wäre" (S. 15 d.Urt.). Hiervon ist gemäß dem § 314 ZPO allein auszugehen.
Es fehlt somit in der Tat an einem hinreichenden Anhalt dafür, daß die Entscheidung des Schiedsgerichts auf einem etwaigen Verstoß gegen den § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO beruhen kann.
3.
Das Berufungsgericht führt noch andere Gründe an, aus denen sich ergebe, daß der Antragsgegnerin das rechtliche Gehör nicht verweigert worden sei.
Hierauf sowie auf die dagegen gerichteten Revisionsangriffe kommt es nach dem Gesagten nicht mehr an. Es bedarf also keines Eingehens darauf.
C.
Die Revision ist somit, da auch sonst kein die Antragsgegnerin beschwerender Rechtsirrtum zu erkennen ist, mit der sich aus dem§ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Dr. Vogt
Finke