Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.12.2024, Az.: B 12 KR 28/24 BH

Beiordnung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.12.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 28/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 32935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:201224BB12KR2824BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Düsseldorf - 02.04.2024 - AZ: S 15 KR 2462/23
LSG Nordrhein-Westfalen - 02.10.2024 - AZ: L 10 KR 245/24

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie die Richterinnen Dr. Padé und Geiger
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2024 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Aufnahme des Klägers in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bei der beklagten Krankenkasse (KK).

2

Der 1956 geborene Kläger ist seit 1983 privat krankenversichert. Er bezieht eine Altersrente und ist selbstständig erwerbstätig. Den Antrag vom 24.2.2023 auf Aufnahme in die GKV lehnte die Beklagte ab (Bescheide vom 8.3.2023, 15.5.2023, Widerspruchsbescheid vom 13.9.2023). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 2.4.2024, Urteil des LSG vom 2.10.2024). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, der Kläger erfülle weder die notwendige Vorversicherungszeit in der Pflichtversicherung der Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V noch die Voraussetzungen für eine freiwillige Versicherung nach § 9 Abs 1 SGB V. Im Übrigen sei eine Pflichtversicherung in der GKV aufgrund seines Alters von deutlich über 55 Jahren ausgeschlossen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art 3 Abs 1 GG, denn auch bei Flüchtlingen aus der Ukraine werde das Alter und die Vorversicherungszeit geprüft.

3

Gegen das ihm am 23.10.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger selbst am 21.11.2024 Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

II

4

1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist.

5

Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in dem am 21.11.2024 eingegangenen Schreiben haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrunds iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben. Der Kläger hat nichts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, sondern insofern auf den beizuordnenden Rechtsanwalt verwiesen.

6

Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel, die ein Prozessbevollmächtigter im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnen könnte, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Berufung trotz Abwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung begegnet keinen Bedenken. Der Kläger ist rechtzeitig geladen und auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden (§§ 126, 153 Abs 1 SGG). Er hat schriftlich mitgeteilt, dass er nicht erscheinen werde und um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

7

Eine grundsätzliche Bedeutung oder eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung sind ebenfalls nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Dazu müsste ein Prozessbevollmächtigter bei der hier streitigen Thematik die Klärungsbedürftigkeit einer verfassungsrechtlichen Frage darlegen können. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG müsste ausgeführt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben sollte. Insoweit müssten der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden (BSG Beschluss vom 14.3.2019 - B 12 KR 95/18 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 114/22 B - juris RdNr 8 f jeweils mwN). Eine klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, dass er verfassungswidrig schlechter behandelt werde als ukrainische Flüchtlinge, die ausnahmslos in die GKV aufgenommen würden. Aus diesem Vorbringen ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V setzt für die Krankenversicherung der Rentner eine Vorversicherungszeit in der GKV von neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens und § 9 Abs 1 SGB V eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraus. Diese erfüllt der Kläger nach den bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG aufgrund seiner freien Entscheidung für die private Krankenversicherung nicht. Es ist keine Vorschrift ersichtlich, die bei ukrainischen Flüchtlingen von diesen Voraussetzungen abweichen würde. Im Gegenteil macht das Gesetz die Aufnahme von Ausländern in die Pflichtversicherung, die nicht EU-Staatsangehörige sind, von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig (§ 5 Abs 8a und Abs 11 SGB V).

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie ist innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils schriftlich durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) einzulegen (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Das ist hier nicht geschehen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.