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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 20.10.1982, Az.: 4 AZN 406/82

Bedeutung einer Rechtssache; Revision

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.10.1982
Aktenzeichen
4 AZN 406/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 10157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Lüneburg 20.02.1981 - 1 Ca 1187/80
LAG Hannover 23.06.1982 - 5 Sa 31/81

Fundstellen

  • BAGE 40, 254 - 258
  • JR 1984, 176
  • MDR 1983, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache kann nicht angenommen werden, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits nur für wenige gleichgelagerte Arbeitsverhältnisse rechtliche Bedeutung hat.

2. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt auch dann nicht vor, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen erst in der Revisionsinstanz in den Prozeß eingeführt werden könnten.