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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1997, Az.: 5 StR 617/96

Eingreifen des Grundsatzes in dubio pro reo im Verhältnis zur umfassenden Beweiswürdigung; Fahrlässige Tötung und Raub mit Todesfolge durch Einbruch in die Wohnung älterer Menschen (Herzversagen durch akute Stresssituation)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1997
Aktenzeichen
5 StR 617/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bremen - 28.05.1996

Fundstelle

  • NStZ-RR 1997, 269-270 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Raub mit Todesfolge

Prozessgegner

Holger L. aus B., geboren am ... 1957 in B.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. März 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. Dr. ... als Verteidiger,
Rechtsawalt ... als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Mai 1996, soweit es den Angeklagten Lürig betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Nebenklägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie beanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen Raubes mit Todesfolge, zumindest aber nicht zusätzlich wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

2

1.

Nach den Urteilsfeststellungen brachen der Angeklagte und sein oder seine Mittäter am späten Abend des 7. April 1993 in das Einfamilienhaus der seinerzeit 68 und 70 Jahre alten Eheleute F.ein. In welchem Geschoß des Hauses und in welchem Zimmer sich das Ehepaar, das sich noch nicht schlafen gelegt hatte, zur Zeit des Einbruchs aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Während der Tatausführung traf zumindest einer der Täter auf die Eheleute F. und fesselte sie mit Handschellen aneinander. Infolge der Aufregungen erlitt Frau F. einen Herzanfall, an dem sie nach kurzer Zeit verstarb. Als die oder einer der Täter den lebensbedrohlichen Zustand der Frau erkannten, verließen sie unter Mitnahme der Diebesbeute fluchtartig das Haus. Der Angeklagte rief, ohne seinen Namen zu nennen, die Feuerwehr an und teilte unter zutreffender Angabe der Anschrift des Hauses mit, daß eine Frau F. einen Herzinfakt erlitten habe und dringend einen Notarzt benötige. Als der Notarzt eintraf, war inzwischen auch der an seine Frau gefesselte Herr F. aufgrund der akuten Streßsituation an Herzversagen gestorben.

3

2.

Das Landgericht wertete dieses Tatgeschehen als besonders schweren Fall des Diebstahls und lehnte eine Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes oder Raubes mit Todesfolge ab. Es konnte sich nicht die Überzeugung verschaffen, daß zwischen den Tätern eine Abrede bestand, gegen das Ehepaar notfalls auch mit Gewalt vorzugehen. Der genaue Inhalt der Absprache zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter oder seinen Mittätern habe nicht geklärt werden können. Dies gelte auch für die Frage, ob der Angeklagte vor Beginn der Tatausführung gewußt habe, daß sich die Eheleute F. im Haus aufhielten. Deshalb sei zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß dieser lediglich einen Einbruchsdiebstahl beabsichtigt habe. Weiterhin habe nicht festgestellt werden können, ob der Angeklagte die Anwesenheit der Eheleute während der Tatausführung bemerkt und die konkrete Gewaltanwendung miterlebt habe. Insoweit müsse von einem Exzeß eines Mittäters ausgegangen werden.

4

Dies hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht durfte sich insoweit nicht auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zurückziehen, da ein wesentlicher Gesichtspunkt unbeachtet geblieben und nicht erörtert worden ist und tatsächlich vorhandene Anhaltspunkte zu einer umfassenderen Würdigung drängten.

5

a)

So enthält das Urteil keine Feststellungen über die zur Tatzeit (später Abend) herrschenden Beleuchtungsverhältnisse im Haus der Eheleute F. und die Einsichtsmöglichkeiten hierauf von außen. Bei eingeschaltetem Licht in einem oder mehreren Zimmern mußten die Täter damit rechnen oder konnten es zumindest nicht ausschließen, daß sich dort Personen aufhalten. In diesem Fall wäre eine Absprache, bei einer Konfrontation notfalls auch Gewalt anzuwenden, naheliegend gewesen.

6

b)

Mit Feststellungen, die darauf hindeuten, daß der Angeklagte und sein(e) Mittäter von der Anwesenheit der Eheleute ausgingen, setzt sich das Gericht nicht in einer Gesamtbetrachtung auseinander. Liegen mehrere Beweisanzeichen vor, so genügt es nicht, sie jeweils einzeln abzuhandeln; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung. Auch wenn keine der jeweiligen Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis einer bestimmten Tatsache ausreichen würde, besteht die Möglichkeit, daß sie in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln können (vgl. BGH NStZ 1987, 220; Hürxthal in KK, StPO, 3. Aufl. § 261 Rdnr. 64; jeweils m.w.N.).

7

Dies gilt hier für folgende Beweisanzeichen:

  • Der Angeklagte und sein(e) Mittäter hatten das Tatobjekt gerade auch im Hinblick auf den Hinweis ausgesucht, daß dort alte Leute wohnten.
  • Der Einbruch wurde am späten Abend ausgeführt, also zu einer Zeit, in der sich ältere Menschen gewöhnlich im Hause aufhalten.
  • Einer der Täter war auf die Anwesenheit der Eheleute ersichtlich vorbereitet und hatte Handschellen mitgebracht.
  • Der Angeklagte hat gegenüber einem Zeugen erklärt, daß die Tat nicht unvorbereitet begangen worden sei und daß er, der Angeklagte, von Anfang an Bedenken geäußert habe, daß den alten Leuten etwas passieren könne und er sich an deren Tod mitschuldig fühle.

8

Der Umstand, daß das Gericht nur einzelne dieser Indizien und diese auch nur gesondert bewertet hat, läßt besorgen, daß bei der Beweis Würdigung nicht erkannt worden ist, daß auch aus einer einheitlichen Betrachtung aller, für sich allein nicht ausreichender Indizien der Schluß auf eine bestimmte Tatsache gezogen werden kann.

9

3.

Kommt der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter zu der Annahme, daß die Täter von der Anwesenheit der Eheleute F. wußten oder zumindest mit ihrer Anwesenheit rechnen mußten, so wird er auch zu erörtern haben, ob dem Angeklagten der Tod der Eheleute jedenfalls als fahrlässige Tötung zuzurechnen ist. Dies setzt voraus, daß sich der Erfolg im Rahmen gewöhnlicher Erfahrungen hält, nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegt und daß der Angeklagte den Erfolg nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation voraussehen konnte (BGH NJW 1992, 1708, 1709). Daß Menschen im Alter der Eheleute F. bei einer nächtlichen Konfrontation mit Einbrechern infolge von Schrecken, Angst und Aufregung durch Herzversagen in Todesgefahr geraten können, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. In die Prüfung der subjektiven Voraussehbarkeit werden auch die oben mitgeteilten Äußerungen des Angeklagten einzubeziehen sein. Kommt der neue Tatrichter darüber hinaus zu dem Ergebnis, daß zwischen den Tätern eine Gewaltabrede getroffen worden ist, so wird er zu prüfen haben, ob der Tod der Eheleute sogar leichtfertig verursacht worden ist und ein Raub mit Todesfolge vorliegt.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt