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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.08.1972, Az.: 2 AZR 359/71

Kündigung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.08.1972
Aktenzeichen
2 AZR 359/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 28.05.1971 - 3 Sa 23/70

Fundstellen

  • BAGE 24, 383 - 400
  • DB 1972, 2406-2408 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1972, 2487 (Volltext)
  • JZ 1973, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1973, 168 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Vertragsteil, der die Kündigung ausgesprochen hat, im Rahmen des § 626 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß er von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erst innerhalb der letzten zwei Wochen vor Ausspruch der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

2. Bildet ein sich länger hinziehendes, immer wieder in die Erscheinung tretendes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers den Grund für die außerordentliche Kündigung, dann ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nur dann eingehalten, wenn während der letzten beiden Wochen vor der Kündigung dem Arbeitgeber Vorfälle bekannt geworden sind, die ein weiteres und letztes Glied in der Kette der Ereignisse bilden, die zum Anlaß der Kündigung genommen werden. In diesem Fall kann der Arbeitgeber unterstützend auch auf die früheren Ereignisse zurückgreifen.

3. Nicht ein angeblicher Vertrauensverlust oder eine angeblich fehlende Bereitschaft des Gekündigten zur Zusammenarbeit sind "die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen", sondern die tatsächlichen Vorfälle, die derartige Vorwürfe rechtfertigen könnten.

4. Vertragliche Grundlage für die Tätigkeit des Geschäftsführers einer GmbH, deren ausschließliche Aufgabe darin besteht, als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte einer Kommanditgesellschaft zu führen, kann nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit auch ein bereits früher oder zu diesem Zweck mit der Kommanditgesellschaft selbst abgeschlossener Anstellungsvertrag sein.

5. Für Streitigkeiten aus einem derartigen Anstellungsverhältnis sind nach dem Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer die Gerichte für Arbeitssachen jedenfalls dann sachlich zuständig, wenn der Geschäftsführer früher als leitender Angestellter der Kommanditgesellschaft beschäftigt war und der Anstellungsvertrag nicht ausschließlich die Geschäftsführertätigkeit zum Gegenstand hatte.