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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1966, Az.: Ib ZR 39/64

Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Bau eines Aussiedlerhofs; Verjährungsunterbrechung durch Anerkennung von Forderungen im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs; Landwirtschaftliche Tätigkeit als gewerbliche Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.04.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 39/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 08.01.1964
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1966, 820 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1403-1404 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landwirt Fritz B., F. (Hessen), F. Straße ...

Prozessgegner

Rechtsanwalt und Notar Dr. Arno R.,
als Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Rudi F., E., L. (Hessen), B.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Da ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig als Gewerbebetrieb im Sinne der Verjährungsvorschriften anzusehen ist (BGHZ 33, 321), braucht das Gericht im Einzelfalle zur Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, Abs. 2 BGB nicht die Merkmale für das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs ausdrücklich festzustellen; einer besonderen Feststellung bedarf es vielmehr, wenn ausnahmsweise das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs verneint werden soll.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Dr. Sprenkmann, Dr. Mösl, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 8. Januar 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Bauunternehmers Rudi F. aus E./L. F. hatte in den Jahren 1956 und 1957 für den Beklagten einen Aussiedlerhof gebaut. Der Beklagte wurde dabei technisch und finanziell von der N. Siedlungsgesellschaft mbH und der N. Heimstätte in F. beraten und betreut.

2

Für die Herstellung des Aussiedlerhofs war eine Pauschalvergütung von DM 135.182,- vereinbart. Der Gemeinschuldner stellte darüber hinaus für weitere Arbeiten u.a. folgende Beträge in Rechnung:

1)KanalarbeitenDM1.674,20
2)Verschiedene Leistungen"1.880,94
3)Lohnerhöhungen"692,16.
3

Die Rechnungen über diese Arbeiten wurden der N. Siedlungsgesellschaft in den Jahren 1956-1957 ohne Datum eingereicht und von ihr geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung war Grundlage von Besprechungen zwischen einem Mitglied des Gläubigerausschusses und der Siedlungsgesellschaft, deren Ergebnis in dem Schreiben der Gesellschaft an den Kläger vom 22. April 1959 niedergelegt ist. In diesem Schreiben heißt es:

"In dem Konkursverfahren F. wurden mit den Gemeinschuldnern und Herrn V. vom Gläubigerausschuss sämtliche von der Firma F. für die NSG durchgeführten Bauvorhaben im einzelnen besprochen und die Forderungen des Gemeinschuldners eingehend geprüft. Dabei wurde Übereinstimmung wie folgt erzielt:

...

4) VB-Stelle B., F.

In diesem Verfahren hat die Firma F. noch Rechnungen über Mehrleistungen eingereicht. ...

Die Rechnung über Lohnerhöhung von 692,16 wird nicht anerkannt, da Lohnerhöhungen aufgrund des Auftrages ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Die Rechnung über DM 1.674,20 für Dachentwässerung wird anerkannt, jedoch wird gebeten, hierfür gesondert Rechnung einzureichen.

Die Rechnung über DM 1.880,94 wird zu einem Betrage von DM 1.043,40 anerkannt ...

...

Demgegenüber ist die Fa. F. in diesem Verfahren mit DM 100,45 überzahlt. Der Auftrag betrug DM 135.182,-; bezahlt wurden nach übereinstimmenden Feststellungen mit Herrn F. DM 135.282,45.

..."

4

Der Beklagte bearbeitet 15 ha Eigen- und 4 ha Pachtland. Er besitzt gemeinsam mit seinem Schwager 2 Traktoren sowie Pflege- und Erntemaschinen. Bei der Bewirtschaftung des Hofes helfen ihm seine Frau und ein schwachsinniger Mann. Die Frau besorgt nebenbei den Haushalt mit drei minderjährigen Kindern. Der Beklagte baut Weizen, Hafer, Zuckerrüben, Kartoffeln, Gartenerzeugnisse und Futterpflanzen an. Er besitzt 8 Milchkühe, 3 Rinder, 5 Zucht- und 12 Mastschweine. Die Erzeugnisse, die er nicht im eigenen Haushalt verbraucht, verkauft er an die örtliche Genossenschaft. Er führt keine Bücher, da ihn das Finanzamt als nichtbuchführungspflichtig behandelt.

5

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger den Rechnungsbetrag für die Kanalarbeiten

in Höhe vonDM1.674,20
von dem Rechnungsbetrag von DM 1.880,94 den von der Siedlungsgesellschaft anerkannten Betrag von DM1.043,40
die Mehrforderung für Lohnerhöhung mitDM692,16.
Von der Gesamtsumme vonDM3.409,76
setzt er Gegenforderungen vonDM224,95
ab, es verbleibenDM3.184,81,
von denen der Kläger den Spitzenbetrag vonDM-,81
6

nicht eingeklagt hat.

7

Die hiernach geltendgemachten Ansprüche, die im einzelnen aus dem vom Kläger zunächst eingereichten Antrag auf Erlaß eines Zahlungsbefehls nicht klar ersichtlich waren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 1962 erstmals genau gekennzeichnet.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn DM 3.184,- nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1958 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Nach seiner Auffassung gilt für die eingeklagten Forderungen die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die, wie er geltend macht, am 3. November 1962 in jedem Falle bereits abgelaufen gewesen sei.

11

Den für Lohnerhöhungen eingeklagten Betrag von DM 692,16 hat er bestritten, weil das Risiko für Lohnsteigerungen während der Bauzeit dem Gemeinschuldner auferlegt gewesen sei.

12

Schließlich hat der Beklagte mit Gegenforderungen in Höhe von DM 718,88 aufgerechnet.

13

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von DM 1.998,72 nebst Zinsen verurteilt; von der Klageforderung zuzüglich der Spitze von 0,81 DM hat es den Betrag von DM 692,16 für Lohnerhöhungen sowie einen Teil des zur Aufrechnung gestellten Betrages in Höhe von DM 493,93 abgezogen und in Höhe der Abzüge die Klage abgewiesen.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen Ansprüche aus Leistungen der Handwerker für landwirtschaftliche Betriebe der vierjährigen Verjährung unterliegen; dieses Rechtsproblem sei durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 33, 321 noch nicht hinreichend geklärt.

15

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage im vollen Umfang abzuweisen, weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs verpflichtet, an den Kläger die vom Landgericht zuerkannten DM 1.998,72 zu zahlen.

17

Aus dem Schreiben der N. Siedlungsgesellschaft vom 22. April 1959 an den Kläger ergebe sich, daß zwischen ihr und dem im Konkursverfahren über das Vermögen des Bauunternehmers F. eingesetzten Gläubigerbeirat eine Vereinbarung über strittige Forderungen getroffen worden sei. Hierbei sei ein Teil der vom Gemeinschuldner erhobenen Ansprüche für begründet, ein anderer Teil für unbegründet erklärt worden. Die Personen, die den Vergleich geschlossen hätten, seien vertretungsberechtigt für die Parteien gewesen. Somit sei ein zwischen den Parteien bestehender Streit im Wege des beiderseitigen Nachgebens beigelegt worden.

18

2.

Die Ansicht des Beklagten, so fährt das Berufungsgericht fort, das Schreiben der N. Siedlungsgesellschaft sei in sich widersprüchlich, sei nicht zutreffend. Es werde ausdrücklich erklärt, daß bestimmte Rechnungen für Mehrleistungen anerkannt würden. Das könne vernünftigerweise nur bedeuten, daß sich der Beklagte verpflichtet habe, den Lohn für diese Arbeiten zusätzlich zu dem vereinbarten Pauschalhonorar zu bezahlen. Wenn in dem Schreiben dann weiterhin ausgeführt werde, daß der Kläger mit DM 100,- überzahlt sei, so könne sich das, wie sich aus dem Zusammenhang ergebe, nur auf das Pauschalhonorar beziehen.

19

Ohne Bedeutung sei es, daß die N. Siedlungsgesellschaft um die Erteilung einer gesonderten Rechnung für die Dachentwässerung gebeten habe. Zu welchem Zweck dies geschehen sei, sei nicht ersichtlich; die Wirksamkeit des Anerkenntnisses sei jedenfalls hiervon nicht abhängig gemacht worden.

20

Ob die zusätzlichen Rechnungen tatsächlich Arbeiten beträfen, die nicht in dem Pauschalvertrag enthalten gewesen seien, sei unerheblich. Der Streit hierüber sei durch den Vergleich endgültig beigelegt worden.

21

Es komme auch nicht darauf an, daß die N. Siedlungsgesellschaft dem Beklagten mitgeteilt habe, sie habe niemals dem Kläger gegenüber Mehrleistungen von DM 3.032,86 anerkannt. Entscheidend sei allein, was die Gesellschaft im Namen des Beklagten mit dem Kläger vereinbart habe. Im übrigen sei es richtig, daß die Gesellschaft niemals Mehrforderungen von DM 3.032,86 anerkannt habe; der von ihr vergleichsweise anerkannte Betrag sei geringer gewesen.

22

II.

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

23

1.

Soweit die Revision Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts erhebt, die Parteien hätten einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 22. April 1959 gibt, ist möglich, sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen anerkannte Erfahrungssätze und ist daher als Wertung individueller Vereinbarungen für das Revisionsgericht bindend. Es ist ferner nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht rechtserheblichen Vortrag außer Betracht gelassen hat. Entgegen der Auffassung der Revision sind auch durchaus Anhaltspunkte für ein beiderseitiges Nachgeben ersichtlich. Daß das Schreiben vom 22. April 1959 mehr enthält als nur die Wiedergabe einer einseitigen Stellungnahme der Siedlungsgesellschaft aufgrund einer informatorischen Besprechung, konnte das Berufungsgericht dem das Schreiben einleitenden Absatz entnehmen, in dem es heißt, daß die Bauvorhaben des Gemeinschuldners im einzelnen besprochen und seine Forderungen eingehend geprüft worden seien und daß "Übereinstimmung wie folgt erzielt" worden sei. Nach dieser den Zweck der folgenden Einzeldarstellung klärenden Einleitung des Schreibens ist die weitere Folgerung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß beide Seiten sich entgegengekommen sind, die Siedlungsgesellschaft, indem sie Forderungen anerkannte, die Gemeinschuldnerseite, indem sie mit der Streichung gewisser Forderungen einverstanden war. Aus dem Umstand, daß der Kläger trotzdem den Posten Lohnerhöhungen im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu folgern, es sei kein Vergleich zustande gekommen.

24

2.

Da die Auffassung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten ihre Beziehungen vergleichsweise abschließend geregelt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, brauchte sich das Berufungsgericht auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die anerkannten Rechnungen jedenfalls zum Teil Arbeiten betrafen, die in dem Pauschalvertrag bereits enthalten waren. Mit ihren darauf abzielenden Angriffen kann daher die Revision ebenfalls keinen Erfolg haben.

25

III.

1.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die gegen diese Forderungen erhobene Einrede der Verjährung greife nicht durch; denn die Ansprüche des Gemeinschuldners unterlägen nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz, Abs. 2 BGB der vierjährigen Verjährung, die durch die Anerkennung der Forderungen im Rahmen des Vergleichs unterbrochen worden sei. Der Gemeinschuldner, der Handwerker sei, habe seine Leistungen für den Gewerbebetrieb, nämlich den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten erbracht. Das Berufungsgericht folgt insoweit aus Gründen der Sicherung der Rechtseinheit trotz seiner erheblichen Bedenken gegen ihre Praktikabilität der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 33, 321 und nimmt an, daß grundsätzlich jede landwirtschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb anzusehen sei, sofern mit ihr mehr als nur die Selbstversorgung des Landwirts und seiner Familie bezweckt werde. Praktisch werde demnach § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB auf alle hauptberuflichen Landwirte Anwendung finden. Daß der Beklagte zu diesen gehöre, könne nicht zweifelhaft sei. Er widme sich ausschließlich der Landwirtschaft. Er verkaufe einen Teil seiner Erzeugnisse an die landwirtschaftliche Genossenschaft; daß dies in der Absicht geschehe, Gewinn zu erzielen, sei selbstverständlich.

26

2.

Die Revision hält diese Erwägungen für fehlsam und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vorausgesetzten Kriterien, insbesondere den Umfang der Mechanisierung und eine Leitung des Betriebes nach kaufmännisch-kalkulatorischen Gesichtspunkten nicht beachtet.

27

Im übrigen schaffe jenes Urteil nicht einfache und klare Verhältnisse, wie sie gerade im Bereich der Verjährung im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich seien.

28

Das Urteil berücksichtige auch nicht den grundsätzlichen Unterschied zwischen einem landwirtschaftlichen und einem gewerblichen Betrieb. Anders als die Fabrikation von Waren hänge die Landwirtschaft von der Willkür der Natur ab; diese Abhängigkeit gebe der bäuerlichen Bevölkerung ihren charakteristischen, in geistiger Hinsicht stark von irrationalen Werten bestimmten Wesenszug, der es nicht angängig erscheinen lasse, einen bäuerlich geführten Hof mit Betrieben der fabrikationsmäßigen Güterherstellung gleichzusetzen.

29

3.

Diese Ausführungen der Revision sind nicht geeignet, die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 33, 321 entwickelten Grundsätze in Frage zu stellen.

30

a)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kommt in dem genannten Urteil zu dem Ergebnis (S. 338), "der einheitliche, in der Absicht, dauernde und berufsmäßig fließende Einnahmen zu erschließen, getätigte Kreis von Geschäften, der ein wesentlich kennzeichnendes Merkmal auch des landwirtschaftlichen Betriebes" darstelle, werde heutzutage "von der Verkehrsauffassung weitgehend als durch die Erwerbsabsicht geformte Tätigkeit gewertet". Der Betrieb der Landwirtschaft habe "im Hinblick auf diese Wertung als gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB zu gelten".

31

Die Frage, wann im Einzellfall ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht mehr als Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB anzusehen ist, kann nach der Ansicht des VIII. Zivilsenats im Einzelfall einmal zweifelhaft sein, wird aber im allgemeinen nicht zu Schwierigkeiten führen, weil der Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne dieser Vorschrift nach der Rechtsprechung weit zu fassen und ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel als, Gewerbebetrieb anzusehen ist.

32

Das Verhältnis von Regel und Ausnahme schafft entgegen der von der Revision und von Hepp (NJW 1961, 1204) vertretenen Auffassung übersichtliche und den Bedürfnissen des Geschäftsverkehrs Rechnung tragende Grundlagen, soweit bei der Verschiedenheit und Fortentwicklung der Verhältnisse im wirtschaftlichen Bereich überhaupt eine Festlegung von Begriffen möglich ist. Da der VIII. Zivilsenat es in seiner Entscheidung ausdrücklich als Ausnahmefall bezeichnet hat, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb nicht als Gewerbebetrieb i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB anzusehen ist (a.a.O. S. 339), muß das Gericht namentlich nicht etwa die Merkmale für das Vorhandensein eines Gewerbebetriebs jeweils positiv feststellen; es bedarf vielmehr einer besonderen Feststellung, wenn im gegebenen Fall ausnahmsweise die Voraussetzungen für die gegenteilige Annahme vorliegen sollen. Nur dann, wenn in einem landwirtschaftlichen Kleinbetrieb nur gelegentlich und ganz ausnahmsweise Erzeugnisse veräußert werden und es damit an der Zielrichtung der wirtschaftlichen Tätigkeit fehlt, dem Betriebsinhaber durch die Betätigung dauernde und berufsmäßig fließende Einnahmen zu erschließen (vgl. Artl Anm. zu LM § 196 BGB Nr. 4), ist der landwirtschaftliche Betrieb kein Gewerbebetrieb nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB. Es besteht daher nicht die Gefahr, daß - wie das Berufungsgericht meint - die Prozesse zu dieser Frage sich häufen, weil der Prozeßausgang nicht mehr mit derselben Sicherheit wie früher vorausgesagt werden könne.

33

b)

Die übrigen von der Revision erhobenen Bedenken sind bereits in der Entscheidung des VIII. Zivilsenats grundlegend behandelt; der erkennende Senat hat keinen Anlaß, sich erneut damit auseinanderzusetzen.

34

c)

Im Streitfall ist nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhalt ersichtlich, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Beklagten ausnahmsweise kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz BGB ist. Das Berufungsgericht ist daher ohne Rechtsverstoß von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen, die auch dann noch nicht abgelaufen war, wenn die durch den Vergleich anerkannten Forderungen erst am 3. November 1962 wirksam gerichtlich geltend gemacht worden sein sollten.

35

IV.

Da die Revision in keinem Punkt Erfolg hat, war sie mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Jungbluth
Sprenkmann
Mösl
Alff
Simon