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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2008, Az.: IX ZR 145/06

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.2008
Aktenzeichen
IX ZR 145/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 23.12.2004 - AZ: 7 O 63/02
OLG Karlsruhe - 14.06.2006 - AZ: 6 U 13/05

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Vill,
die Richterin Lohmann sowie
die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. November 2008
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 45.578,45 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der Senat hat bereits entschieden, dass an den Einwand, die Berufung auf die Verjährungseinrede stelle eine unzulässige mit Treu und Glauben nicht zu vereinbarende Rechtsausübung dar, strenge Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 3. November 1988 - IX ZR 203/87, WM 1988, 1855, 1858; Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR 180/95, WM 1996, 1106, 1108; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1437). Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Die zeitliche Befristung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2001 in dem Schreiben vom 11. Dezember 2000 war eindeutig. Allein der Hinweis in dem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2001, die Haftpflichtversicherung benötige noch weitere Unterlagen, um zu entscheiden, musste bei der Klägerin nicht zwingend zu dem Schluss führen, der Anspruch werde auch ohne einen Rechtsstreit erfüllt oder nur mit Einwendungen in der Sache bekämpft. Die auf einer tatsächlichen Würdigung beruhende Annahme des Berufungsgerichts, die Erhebung der Verjährungseinrede verstoße nicht gegen Treu und Glauben, ist zulassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape