Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.04.1970, Az.: IV ZR 1103/68
Antrag auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt; Erwirkung einer gerichtlichen Entscheidung als Abgrenzungskriterium; Durchbrechung des Anwaltszwanges auf Grund der Prozesswirtschaftlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 1103/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs. 1 ZPO
- § 515 Abs. 3 ZPO
- § 566 ZPO
- Art. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen
Fundstellen
- MDR 1970, 668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1320 (Volltext mit amtl. LS) "Anwaltszwang für Verwerfungsantrag"
Prozessführer
Ehefrau Martha L. geb. B., H.-F., S. f
Prozessgegner
Ehemann Gerhard Ernst Le., Ha., F.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Der Antrag des Revisionsbeklagten, dem Revisionskläger die Kosten der Revision durch Beschluß aufzuerlegen (§§ 566, 515 Abs. 3 ZPO), muß auch dann durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden, wenn der Revisionskläger das Rechtsmittel nach Erhalt der Mitteilung zurückgenommen hat, es werde über die Zurückweisung der Revision ohne mündliche Verhandlung beraten werden (Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl. I, 1141).
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung am 22. April 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 14. März 1970, der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagte hat gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 11. Juni 1968 Revision eingelegt. Ihrem Prozeßbevollmächtigten und dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist unter dem 19. Februar 1970 mitgeteilt worden, der erkennende Senat werde beraten, ob die Revision gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969 (BGBl. I, 1141) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Revision mit Schriftsatz vom 11. März 1970 zurückgenommen. Daraufhin hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers den oben bezeichneten Antrag gestellt. Er vertritt die Ansicht, daß es hierzu der Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe.
Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden.
Der Antrag nach §§ 566, 515 Abs. 3 ZPO unterliegt dem Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 ZPO. Er muß deshalb durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (Baumbach-Lauterbach ZPO 30. Aufl., § 515 Anm. 4 C; OLG Braunschweig MDR 1963, 1019 [OLG Braunschweig 10.06.1963 - 2 U 41/63] entgegen LG Arnsberg NJW 1962, 451 [LG Arnsberg 10.11.1961 - 5 S 142/61]). An dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof auch festgehalten, soweit die Rücknahme der Revision erleichtert worden ist. Ein in Bayern zugelassener Rechtsanwalt kann zwar die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegte Revision auch noch wirksam zurücknehmen, nachdem der Bundesgerichtshof durch einen Beschluß nach § 7 EGZPO zuständig geworden ist. Er kann aber nicht, wenn er in einem solchen Falle den Revisionsbeklagten vertritt, den Antrag auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten nach §§ 566, 515 ZPO stellen, BGH LM § 78 ZPO Nr. 3. Der innere Grund für diese Unterscheidung liegt darin, daß im Gegensatz zur Rücknahme der Revision oder auch der Klage durch den Revisionsbeklagten (vgl. BGHZ 14, 210) mit den Anträgen nach §§ 566, 515 ZPO eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden soll (Erwirkungs- im Gegensatz zu Bewirkungshandlungen, vgl. Bruns Zivilprozeßrecht 1968, S. 150 f., im Anschluß an J. Goldschmidt). Bei solchen auf einen Beschluß des Rechtsmittelgerichts abzielenden Prozeßhandlungen gestattet 00 auch der Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit nicht, den in § 78 ZPO bestimmten Anwaltszwang zu durchbrechen.
Es erscheint weder möglich noch sachlich gerechtfertigt, anders zu entscheiden, wenn die Revision nach Erhalt der Mitteilung zurückgenommen worden ist, daß das Revisionsgericht über ihre Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung nach Art. 1 des Entlastungsgesetzes beraten wird. Einmal kann nicht stets als sicher angenommen werden, daß die Rücknahme des Rechtsmittels auf dieser Mitteilung beruht. Sodann besteht kein sachlicher Unterschied gegenüber der Lage, wie sie in den sonstigen Fällen nach Rücknahme der Revision eintritt. Ist der Revisionsbeklagte noch nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten, so muß er nach dem Gesagten stets einen solchen bestellen, wenn er einen Kosten- und Verlustigkeitsbeschluß erwirken will. Eine andere Regelung kann nicht deshalb geboten sein, weil die Revision mit Blick auf eine mögliche Entscheidung ohne mündliche Vorhandlung zurückgenommen worden ist. Das Gesetz vom 15. August 1969 bezweckt allein eine Entlastung des Revisionsgerichts, die hier in keiner Weise eintreten würde. Zudem müßten die Anträge auf Verlustigerklärung und Auferlegung der Kosten gleich behandelt werden. Schließlich trifft es nicht zu, daß beide Beschlüsse ohne jegliche Prüfung zu erwirken sind. So kann etwa dem Kostenbeschluß eine abweichende Kostenregelung in einem Prozeßvergleich entgegenstehen oder hinsichtlich der Verlustigerklärung die wirksame Rücknahme den Rechtsmittels streitig sein.
Der Antrag des nicht nach gesetzlicher Vorschrift vertretenen Klägers mußte deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow