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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.07.2007, Az.: IX ZB 5/06

Erhebung der Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes einer Rechtsbeschwerde im zivilgerichtlichen Verfahren; Herabsetzung des Gegenstandswertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte in einem Insolvenzplan; Ermittlung der Befriedigungsquote für den Fall der Annahme eines Insolvenzplans

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.2007
Aktenzeichen
IX ZB 5/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34912
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Magdeburg - 02.08.2005 - AZ: 351 IN 260/03
LG Magdeburg - 07.12.2005 - AZ: 3 T 632/05 (415)
BGH - 26.04.2007 - AZ: IX ZB 5/06

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer,
die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und
die Richterin Lohmann
am 5. Juli 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung der weiteren Beteiligten zu 3 und 4 gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten haben die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 26. April 2007 erhoben. Sie erstreben eine Herabsetzung des Wertes auf einen Betrag von 5 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte, weil der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme eine Befriedigungsquote ungefähr in dieser Höhe in Aussicht stelle.

2

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Zwar geht der Insolvenzplan für den Fall der Planannahme - vorläufig - von einer Quote von 5,6 vom Hundert der Forderungen aus. Die weiteren Beteiligten zu 3 und 4 haben ihr Rechtsmittel mit näherer Begründung aber unter anderem darauf gestützt, dass sie durch den Insolvenzplan voraussichtlich schlechter gestellt würden (vgl. § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO sowie II 5. der Beschlussgründe). Ihr wirtschaftliches Interesse an dem - erfolglos gebliebenen - Rechtsmittel ging deshalb dahin, sich die von ihnen erwartete höhere Befriedigung als die in Aussicht gestellte Quote zu erhalten. Dies rechtfertigt es, den Gegenstandswert auf 10 vom Hundert der festgesetzten Stimmrechte festzusetzen.

Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann