Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.01.1981, Az.: 2 AZR 778/78
Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.01.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 778/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Paderborn 07.03.1978 - 1 Ca 1084/77
- LAG Hamm - 23.06.1978 - AZ: 3 Sa 598/78
Rechtsgrundlagen
- § 15 KSchG 1969
- § 2 KSchG 1969
- § 4 S. 2 KSchG 1969
Fundstellen
- BAGE 35, 17 - 30
- JR 1982, 176
- NJW 1982, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 15 KSchG 1969 ist eine ordentliche Kündigung, die gegenüber einem Mitglied des Betriebsrats oder der Personalvertretung (oder einem der sonst geschützten Arbeitnehmer) zum Zwecke der Änderung der Arbeitsbedingungen ausgesprochen wird, auch dann unzulässig, wenn gleichzeitig allen anderen Arbeitnehmern des Betriebes oder einer Betriebsabteilung eine derartige Änderungskündigung (sog. Gruppen- oder Massenänderungskündigung) erklärt wird (Fortführung von BAG AP Nr. 18 zu § 13 KSchG.
2. Zu den durch § 15 KSchG geschützten Arbeitnehmern gehören auch die Mitglieder der Betriebsvertretung für deutsche Arbeitnehmer bei den alliierten Streitkräften.
3. Die sich aus § 15 KSchG 1969 ergebende Unzulässigkeit einer Änderungskündigung ist bei einer Klage gegen eine nach § 2 KSchG 1969 unter Vorbehalt angenommenen Kündigung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer über den nach § 4 Satz 2 KSchG vorgesehenen Antrag hinaus auf Feststellung klagt, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Änderungskündigung unwirksam ist.