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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1980, Az.: 2 StR 319/80

Nichtanwendung des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" bei der Abgrenzung, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.07.1980
Aktenzeichen
2 StR 319/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 04.02.1980

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Prozessführer

Bundesbahnarbeiter Herbert K. aus G., geboren am ... 1938 in B.,

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 25. Juli 1980
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1980 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

    Im Umfang der Freisprechung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Im übrigen wird die Revision verworfen.

    Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision beanstandet er einen Verfahrensmangel und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

2

1.

Die Sachbeschwerde führt zu einer den Urteilspruch ergänzenden Änderung.

3

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung "zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen", daß die vier Vorfälle, die der Verurteilung zugrundeliegen, eine fortgesetzte Handlung bilden, während der Angeklagte in weiteren 23 bis 26 Fällen nicht überfuhrt sei.

4

Darin liegt ein Rechtsfehler. Bei der Entscheidung der Frage, ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist, findet der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" keine Anwendung; kann kein Gesamtvorsatz festgestellt werden, sind der Verurteilung Einzel taten zugrundezulegen (BGH bei Herlan NDR 1955, 16).

5

Allerdings beschwert es den Angeklagten nicht, daß die vier Vorfälle, auf die sich seine Verurteilung bezieht, zu Unrecht als fortgesetzte Handlung bewertet worden sind.

6

2.

Dagegen hätte das Landgericht, da es keinen Fortsetzungszusammenhang festgestellt hat, den Angeklagten in allen Fällen förmlich freisprechen müssen, in denen er nicht zu überführen war; insoweit konnte der Senat den Urteilsspruch ergänzen (BGH, Urteil vom 27. November 1969 - 3 StR 167/69 -; Beschluß vom 14. Januar 1970 - 3 StR 266/69 -).

7

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat ansonsten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Schumacher
Müller
Meyer
Theune
Niemöller