Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.04.1992, Az.: II B 162/91

Begründungsmangel einer Beschwerde hinsichtlich der Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.04.1992
Aktenzeichen
II B 162/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1992, 830

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und für Verfahrensrügen BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 10, 493, BStBl II 1974, 219).

2

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtstrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z. B. Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 7 m. w. N.).

3

Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z. B. Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 61, m. w. N. aus der Rechtsprechung des BFH).

4

2.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Dabei mag es offenbleiben, ob die Ausführungen der Klägerin, es gehe um die Grundsatzfrage, ob wirksame und eingehaltene zivilrechtliche Vereinbarungen durch Verwaltungsanweisungen außer Kraft gesetzt werden könnten, dem Erfordernis der Herausstellung einer bestimmten im Streitfall entscheidungserheblichen Rechtsfrage entsprechen.

6

Die bloßen Behauptungen der Klägerin, die Streitsache enthalte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, der Angelegenheit komme materiell-rechtlich erhebliche Bedeutung zu und eine Entscheidung des BFH sei aus Gründen der allgemeinen Rechtsentwicklung, Rechtsvereinheitlichung oder Klarstellung erforderlich, stellen lediglich floskelhafte Wendungen ohne jede konkrete Begründung dar.

7

Auch der Hinweis, "zu dieser Grundsatzfrage" liege bislang keine höchstrichterliche Entscheidung vor, reicht zur substantiierten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht aus (vgl. Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 56; Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 62). Die Klägerin hätte - was sie nicht getan hat - darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten und inwieweit sie im allgemeinen klärungsbedürftig ist (Tipke / Kruse, a. a. O., § 115 FGO Rdnr. 56, m. w. N.; vgl. auch Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof; Rdnr. 157).

8

Ebensowenig wird der Hinweis der Klägerin auf die anhängige Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 26. Juli 1990 15 K 15215/86 den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gerecht. Denn abgesehen davon, daß die Klägerin keinerlei Ausführungen darüber gemacht hat, ob und inwieweit der vorliegende Streitfall mit demjenigen des FG München vergleichbar ist, wird mit dem Hinweis auf ein beim BFH anhängiges Parallelverfahren zunächst nur ein individuelles Interesse des Beschwerdeführers an einer Gleichbehandlung mit dem Steuerpflichtigen in dem bereits anhängigen Verfahren geltend gemacht (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber / Ruban, a. a. O., § 115 Rdnr. 62).